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Urteil

3 A 535/11

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kommunale Straßenreinigungsgebührensatzung ist nichtig, wenn sie keine wirksame Bestimmung des Gebührenschuldners enthält. • Für die satzungsmäßige Bestimmung des Gebührenschuldners bei der Straßenreinigung gilt § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V als Prüfungsmaßstab; eine auf § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V gestützte Einschränkung ist unzureichend. • Bei einem ca. 2 m tiefen Grünstreifen liegt regelmäßig keine trennende Wirkung zwischen Straße und Grundstück vor; das Grundstück gilt als anliegend und wäre bei wirksamer Satzung gebührenpflichtig. • Lex posterior: Die jüngere Regelung des KAG M-V verdrängt in Zweifelsfällen die ältere Regelung des StrWG M-V in Bezug auf die Schuldnerbestimmung.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit einer Straßenreinigungsgebührensatzung wegen fehlerhafter Schuldnerbestimmung • Eine kommunale Straßenreinigungsgebührensatzung ist nichtig, wenn sie keine wirksame Bestimmung des Gebührenschuldners enthält. • Für die satzungsmäßige Bestimmung des Gebührenschuldners bei der Straßenreinigung gilt § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V als Prüfungsmaßstab; eine auf § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V gestützte Einschränkung ist unzureichend. • Bei einem ca. 2 m tiefen Grünstreifen liegt regelmäßig keine trennende Wirkung zwischen Straße und Grundstück vor; das Grundstück gilt als anliegend und wäre bei wirksamer Satzung gebührenpflichtig. • Lex posterior: Die jüngere Regelung des KAG M-V verdrängt in Zweifelsfällen die ältere Regelung des StrWG M-V in Bezug auf die Schuldnerbestimmung. Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die unmittelbar nordöstlich an die Ortsdurchfahrt (G. Chaussee) der Hansestadt Stralsund grenzen. Zwischen der Straße und den Klägergrundstücken liegt ein kommunaler Grünstreifen von etwa 2 m Tiefe. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 14. Januar 2011 Straßenreinigungsgebühren für 2011 fest und wies den Widerspruch zurück. Die Klägerin erhob Anfechtungsklage und rügte, ihr Grundstück sei nicht an die gereinigte Straße angrenzend, da es durch Zwischenflächen getrennt sei. Das Gericht hat die Klage zur Entscheidung angenommen und die von der Verwaltung vorgelegten Vorgänge berücksichtigt. • Die Klage ist zulässig und begründet; der Verwaltungsakt fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V). • Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Stralsund ist insgesamt nichtig, weil die Bestimmung des Gebührenschuldners fehlerhaft ist und damit der Mindestinhalt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V fehlt. • Die Satzung bestimmt den Gebührenschuldner nach § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V (Eigentümer und dinglich Berechtigte anliegender Grundstücke), was nicht dem Prüfungsmaßstab des § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V entspricht, der weiter reicht und auch grundsteuerrechtlich Bestimmte erfassen will. • Das KAG M-V ist gegenüber dem älteren StrWG M-V lex posterior, sodass § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V Vorrang hat; ein Satzungsinhalt, der diesen Maßstab nicht erfüllt, ist unzulässig. • Zur Frage der räumlichen Beziehung: Ein ca. 2 m tiefer Grünstreifen wirkt nicht trennend; das Klägergrundstück ist damit als anliegend im Sinne der einschlägigen Regelungen anzusehen. • Die Folge ist die Gesamtnichtigkeit der Satzung, sodass der Bescheid mangels materieller Rechtsgrundlage aufzuheben ist. • Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden nach den einschlägigen Vorschriften geregelt; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist erfolgreich: Der Bescheid des Beklagten vom 14.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2011 wurde aufgehoben, weil die zugrunde liegende Straßenreinigungsgebührensatzung nichtig ist. Maßgeblich ist, dass die Satzung keine wirksame und KAG-konforme Bestimmung des Gebührenschuldners enthält; dadurch fehlt dem Bescheid die erforderliche Rechtsgrundlage. Soweit die Frage auf die räumliche Trennung durch den etwa 2 m tiefen Grünstreifen abstellt, hat das Gericht festgestellt, dass ein solcher Streifen keine trennende Wirkung hat, sodass das Grundstück als anliegend zu gelten wäre. Die Kosten des Verfahrens trägt die Behörde; die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen, um die grundsätzliche Rechtsfrage abschließend klären zu lassen.