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Urteil

3 A 1700/09

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um Abfallgebühren. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 in A-Stadt. Mit Bescheid vom 02.01.2009 setzte der Beigeladene gegen die Klägerin für das Jahr 2009 und ab 2010 jährlich Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 135,20 Euro fest. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2009, zugestellt am 08.10.2009, zurück. 3 Am 09.11.2009 (Montag) hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, mit der Klage solle überprüft werden, ob in die Gebührenkalkulation unzulässigerweise Gewinne der A-GmbH eingestellt worden seien. 4 Mit einem weiteren Bescheid vom 04.01.2010 setzte der Beigeladene gegen die Klägerin für das Jahr 2010 Abfallentsorgungsgebühren fest. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. 5 Der Landkreis Vorpommern-Greifswald wurde im Zuge der Kreisgebietsreform 2011 mit Wirkung vom 04.09.2011 als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Funktionsnachfolger der Hansestadt Greifswald, die in den Landkreis eingekreist wurde. Das Passivrubrum wurde daraufhin von Amts wegen auf die beklagte Landrätin des Landkreises Vorpommern-Greifswald geändert. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid des Beigeladenen vom 02.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2009 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie sei nicht die richtige Beklagte. Das Verwaltungsverfahren sei mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen gewesen. 11 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Klage sei in der Sache unbegründet. Eine Kalkulation nach den Selbstkosten des wirtschaftlichen Unternehmens der Gemeinde sei nicht erfolgt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 14 a) Streitgegenstand der Klage ist die Anfechtung des Abfallentsorgungsgebührenbescheides vom 02.01.2009, soweit darin eine Gebühr für das Erhebungsjahr 2009 festgesetzt ist. Die Festsetzung für die folgenden Erhebungsjahre ist durch den Bescheid des Beigeladenen vom 04.01.2010 aufgehoben worden. 15 b) Die Beklagte ist entgegen ihrer Auffassung passivlegitimiert. Passivlegitimiert ist, wer Schuldner des Klageanspruchs ist (vgl. Posser/Wolff, VwGO, § 79, Rn. 46). Der Beigeladene kann einen Aufhebungsanspruch der Klägerin nicht mehr erfüllen, da er die Aufgabe als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 11 Abs. 1 Gesetz zur Neuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landkreisneuordnungsgesetz – LNOG M-V) im Laufe des gerichtlichen Verfahrens verloren hat und zugleich eine Funktionsnachfolge auf die Beklagte eingetreten ist. Ob der „Verwaltungsvorgang“ wegen der anhängigen Klage bei Inkrafttreten von § 11 LNOG M-V noch nicht im Sinne des Gesetzes „abgeschlossen“ war, muss für diese Entscheidung nicht geklärt werden. Wenn man das annehmen wollte, ordnete § 11 Abs. 3 Satz 1 LNOG M-V für diesen Fall erst recht die Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte an. Für den Fall des „abgeschlossenes Verwaltungsvorganges“ trifft § 11 Abs. 3 LNOG M-V keine Regelung und bleibt es bei der allgemein angeordneten Funktionsnachfolge. Diese führt zu einem gesetzlichen Parteiwechsel auf Beklagtenseite gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 239 Zivilprozessordnung (ZPO). Die hier eingetretene Funktionsnachfolge steht der Gesamtrechtsnachfolge nahe. Der Funktionsnachfolger tritt nicht nur in die materiell-rechtliche, sondern auch in die prozessuale Rechtsposition des Funktionsvorgängers ein (vgl. LSG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2007 - L 10 R 739/04, zit. n. juris). 16 c) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist hier die Abfallgebührensatzung der Universitäts- und Hansestadt A-Stadt vom 23.12.1999 in Gestalt der 7. Änderungssatzung vom 23.12.2008 (Gebührensatzung). Diese Satzung ist nach jetziger Erkenntnis wirksam. Insbesondere beruht der festgesetzte Gebührensatz in § 4 Abs. 5 Gebührensatzung auf einer fehlerfreien Kalkulation gemäß § 6 Abs. 2 bis 2b, 2d ff. KAG M-V. Diese Kalkulation setzt die Unterscheidung der Gebührensätze zwischen privaten Haushalten und Gebührenschuldnern nach § 4 Abs. 3 Gebührensatzung um. Gewinne der Betriebsgesellschaft sind nicht in die Gebührenkalkulation eingeflossen, da § 6 Abs. 2c KAG M-V nicht zur Anwendung kam. 17 d) Die Rechtsanwendung begegnet schließlich auch keinen Bedenken. Gemäß § 4 Abs. 5 Gebührenordnung ergibt sich bei einem 60-Liter-Abfallbehälter mit wöchentlicher Entsorgung der festgesetzte Betrag von 135,20 Euro (2,60 Euro x 52). 18 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung bestehen nicht (§ 124 VwGO).