Urteil
3 A 762/09
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 01.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2009 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um einen Anschlussbeitrag Schmutzwasser. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G 1 in W. Der Beklagte betreibt in W. eine Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Das Grundstück des Klägers ist an diese Anlage angeschlossen. 3 Mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 14.07.2008 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab mit Schreiben vom 06.11.2008 das Grundstück aus der Insolvenzmasse frei. 4 Mit Bescheid vom 01.12.2008 setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Anschlussbeitrag in Höhe von 6.957 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2009, zugestellt am 04.06.2009, zurück. 5 Am 02.07.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die Anschlussarbeiten seien bereits im Jahre 2007 abgeschlossen worden. Der Beitragsanspruch hätte deswegen zur Tabelle angemeldet werden müssen. Das Insolvenzrecht durchbreche den Grundsatz, dass der Beitrag erst mit Inkrafttreten der Satzung entstehe. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 01.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2009 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Es handele sich nicht um eine Insolvenzforderung. 11 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 1. Das Gericht durfte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 14 2. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) dürfen Angaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Vorliegend fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung. § 4a der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung der Stadt Dargun vom 13.07.2006 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 23.09.2008 (Abwasserbeitragssatzung) ist unwirksam. Die Nichtigkeit der Maßstabsregel für die Anlage H betrifft den Mindestinhalt der Satzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V und führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung hinsichtlich dieser Anlage. Für das Grundstück des Klägers im Ortsteil W. ist die sachliche Beitragspflicht deshalb noch nicht entstanden, § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. 16 a) Der in § 4a Abwasserbeitragssatzung verwendete Geschossflächenmaßstab ist im Anschlussbeitragsrecht zwar grundsätzlich zulässig (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand Mai 2011, § 7 Anm. 9.1.5 und § 9, Anm. 5.2). Allerdings verweist die Maßstabsregel hier für die Ermittlung der zu anzusetzenden Grundfläche außerhalb von qualifizierten Bebauungsplänen auf die Flächen, die „im Grundbuch nach dem jeweils geltenden Verzeichnis der Nutzungsarten als sonstige Wirtschaftsflächen eingetragen sind“ oder - bei anderweitiger Eintragung - baulich genutzt werden (§ 4a Abs. 2 Buchst. b Abwasserbeitragssatzung). Das ist methodisch fehlerhaft. 17 Die Vorschrift nimmt ersichtlich auf den Nutzungsartenerlass Mecklenburg-Vorpommern des Innenministeriums vom 10. Juni 2009 Bezug. Dieser Erlass betrifft jedoch nicht das Grundbuch, sondern das Liegenschaftskataster, § 11 Vermessungs- und Katastergesetz Mecklenburg-Vorpommern (VermKatG M-V) bzw. § 22 Geoinformations- und Vermessungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (GeoVermG M-V). Soweit Nutzungsarten in das Bestandsverzeichnis im Grundbuch eingetragen sind, erfolgt dies nur nachrichtlich und nehmen die Eintragungen nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil. Diese Eintragungen haben keinerlei Rechtswirkungen (OVG Berlin, Urt. v. 22.02.2007 - 12 B 12.06, zit. n. juris). Rechtlich verknüpft sind Grundbuch und Kataster nur hinsichtlich des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke, § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung (GBO) i.V.m. § 23 Abs. 1 GeoVermG M-V. 18 Doch selbst wenn man die Maßstabsregel dahingehend verstehen wollte, dass sie sich auf die Eintragungen der Nutzungsart im Liegenschaftskataster bezieht, wäre die Regelung unwirksam. Denn die Eintragungen im Liegenschaftskataster zur Nutzungsart sind nicht geeignet, daran beitragsrechtliche Folgen zu knüpfen. Da der Ausweisung der Nutzungsart im Liegenschaftskataster keine Rechtsverbindlichkeit zukommt und das Kataster unrichtig sein kann, wenn es die Grundstücksnutzung nicht zutreffend wiedergibt (OVG Greifswald, Urt. v. 23.06.2010 - 1 L 200/05, zit. n. juris), können die entsprechenden Eintragungen nicht zum Gegenstand einer beitragsrechtlichen Maßstabsregel gemacht werden. Der Vorteil für das betreffende Grundstück ist vielmehr anhand der tatsächlichen Grundstückssituation beim Entstehen der sachlichen Beitragspflicht zu bemessen. 19 b) Die Maßstabsregel in § 4a Abwasserbeitragssatzung ist zudem deshalb nichtig, weil sie gegen den im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen geltenden Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verstößt. Nach diesem Grundsatz muss eine Abgabensatzung für alle Beitragsfälle im Entsorgungsgebiet einen wirksamen Maßstab vorsehen (OVG Greifswald, Urt. v. 15.03.1995 - 4 K 22/94, zit. n. juris). Daran fehlt es hier. Die Vorschrift enthält keine Regelung für Grundstücke, die mit einer Teilfläche im planungsrechtlichen Innenbereich und im Übrigen im Außenbereich liegen. Soweit der Beklagte dazu vorgetragen hat, dass solche Grundstücke im Bereich der Anlage H nicht vorhanden seien, trifft das in Ansehung der vorhandenen Luftbilder der Ortsteile W. und B. nicht zu. 20 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO.