Urteil
3 A 924/09
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Der Bescheid des Beklagten vom 04.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2009 und des Änderungsbescheides vom 02.06.2009 wird aufgehoben. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um Zweitwohnungssteuern. 2 Die am … 1989 geborene Klägerin war vom 17.08.2003 bis zum 01.08.2008 mit Nebenwohnung in Neubrandenburg, B.-weg gemeldet. Sie bewohnte in dieser Zeit ein Internat, der Internatsbeitrag einschließlich Vollverpflegung betrug 360 Euro monatlich. Vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2009 war die Klägerin mit Nebenwohnung in Neubrandenburg, S.-straße gemeldet. Dabei handelte es sich um ein Sportlerheim mit gemeinsamer Küchennutzung. Die Miete betrug einschließlich der Betriebskosten 296,86 Euro monatlich. Im Erhebungszeitraum bestand die Hauptwohnung in der Wohnung ihrer Mutter in B-Stadt. 3 Mit Bescheid vom 04.05.2009 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2008 gegen die Klägerin Zweitwohnungssteuern in Höhe von 209,42 Euro fest. Mit Schreiben vom 19.05.2009 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Der Beklagte änderte mit Bescheid vom 02.06.2009 seine Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2008 auf 146,42 Euro. 4 Mit einem weiteren Bescheid vom 04.05.2009 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 31.12.2009 gegen die Klägerin Zweitwohnungssteuern in Höhe von 255,31 Euro fest. Mit Schreiben vom 19.05.2009 legte die Klägerin auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2009, zugestellt am 01.07.2009, wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. 6 Der Beklagte hob mit Bescheid vom 07.08.2009 die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis zum 31.12.2009 in Höhe von 79,78 Euro auf. 7 Am 10.08.2009 (Montag) hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, bei dem Kinderzimmer in der Wohnung ihrer Mutter handele es sich nicht um eine Erstwohnung im Rechtssinne. Den Widerspruchsbescheid habe sie erst am 08.07.2009 aufgefunden. Sie habe am 03.07.2009 ihren Abiturball in Neubrandenburg gefeiert und sei danach für einige Tage mit Freunden in ein Ferienhaus gefahren. 8 Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 19.08.2011 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Bescheid des Beklagten vom 04.05.2009 betreffend die Wohnung S.-straße in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2009 und des Änderungsbescheides vom 07.08.2009 im Streit stand. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 04.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2009 und des Änderungsbescheides vom 02.06.2009 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 16 2. Die Klage ist zulässig. 17 a) Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 04.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2009, soweit er nicht durch den Änderungsbescheid vom 02.06.2009 aufgehoben worden ist. Der Änderungsbescheid stellt sich als ein die Klägerin rein begünstigender Teilaufhebungsbescheid dar. Er ersetzt den Ausgangsbescheid nicht, sondern setzt die Steuerfestsetzung aus dem Bescheid vom 04.05.2009 lediglich herab und weist die verbliebene Restforderung nachrichtlich als Kontoauszug aus. Der Änderungsbescheid könnte mithin nicht zulässigerweise isoliert zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden. 18 b) Die Klagefrist ist nicht versäumt. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss die Anfechtungsklage zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Diese Frist verlängert sich hier jedoch auf ein Jahr, weil die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 29.06.2009 fehlerhaft und irreführend ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Darin ist als Klagegegenstand unrichtigerweise ein Bescheid vom 26.03.2009 benannt. 19 3. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind – soweit sie noch im Streit stehen – rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 a) Rechtsgrundlage der Steuererhebung ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Neubrandenburg vom 18.11.2009 (Steuersatzung 2009, Bekanntmachung am 25.11.2009). Diese Satzung ist nach jetziger Erkenntnis wirksam. 21 b) Der Steuertatbestand ist indes nicht erfüllt. Gegenstand der Steuer ist nach § 2 Abs. 1 Steuersatzung 2009 das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder für mindestens zwei Monate im Jahr innehat. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte, auch außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland liegende Wohnung des Einwohners. Für die Hauptwohnung muss keine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis bestehen (§ 2 Abs. 2 Steuersatzung 2009). Daraus folgt, dass die Klägerin im gesamten Erhebungszeitraum in B-Stadt in der Wohnung ihrer Mutter ihre Hauptwohnung unterhalten hat. Dem entsprechen die Eintragungen im Melderegister, die ihre Grundlage in den Angaben der Klägerin haben, § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Landesmeldegesetz Mecklenburg-Vorpommern (LMG M-V). 22 Der Internatsvertrag vom Juni 2003 vermittelte der Klägerin jedoch keine Verfügungsbefugnis über eine Zweitwohnung im Sinne der Steuersatzung 2009 im Badeweg 4 in Neubrandenburg. Als Wohnungen im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts sind abgeschlossene oder räumlich erkennbar selbstständige Wohneinheiten mit einer bestimmten Ausstattung zu qualifizieren (OVG Greifswald, Beschl. v. 13.03.2008 – 1 M 14/08, zit. n. juris). Abgeschlossen oder selbstständig in diesem Sinne können aber nur Räumlichkeiten sein, deren Identität hinreichend bestimmt sind. Die Verfügungsbefugnis des Steuerschuldners muss sich auf eine konkrete Wohnung beziehen. Daran fehlt es hier. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. a des Internatsvertrages bestand für die Klägerin zwar ein Anspruch auf Unterbringung in einem Zweibettzimmer, ein bestimmtes Zimmer war jedoch nicht gemietet. Die Zuweisung des Zimmers sowie des Bettes erfolgte durch die Internatsleitung nach pädagogischen Kriterien unter Berücksichtigung der Wünsche des Bewohners. Sie konnte danach auch jederzeit geändert werden. Über eine bestimmte Wohnung im Sinne des Steuerrechts konnte die Klägerin nach alledem nicht verfügen, sie hatte lediglich Anspruch auf Unterbringung in – irgendeinem – Zimmer. Dieser Umstand führt zum Erfolg der Klage. 23 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, hinsichtlich des erledigten Teils entsprechend der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.