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Beschluss

3 B 714/11

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen (in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). • Zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist ein vollziehbarer Leistungsbescheid erforderlich; bloße Mitteilungen über Forderungsbeträge ersetzen keinen vollziehbaren Verwaltungsakt. • Bei Streit über Entstehen oder Höhe von Säumniszuschlägen muss der Abgabengläubiger durch einen Abrechnungsbescheid entscheiden, damit effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist. • Ein Antrag nach § 123 VwGO ist unstatthaft, wenn das Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO Vorrang hat und durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits die vorläufige Vollziehbarkeit beseitigt ist.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei fehlendem vollziehbaren Leistungsbescheid • Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen (in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). • Zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist ein vollziehbarer Leistungsbescheid erforderlich; bloße Mitteilungen über Forderungsbeträge ersetzen keinen vollziehbaren Verwaltungsakt. • Bei Streit über Entstehen oder Höhe von Säumniszuschlägen muss der Abgabengläubiger durch einen Abrechnungsbescheid entscheiden, damit effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist. • Ein Antrag nach § 123 VwGO ist unstatthaft, wenn das Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO Vorrang hat und durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits die vorläufige Vollziehbarkeit beseitigt ist. Der Antragsteller wandte sich gegen Pfändungs- und Überweisungsverfügungen der Antragsgegnerin aus Juli 2011 mit Pfändung gegenüber einer Sparkasse und einer Volksbank. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller zuvor Schreibweise mit Mitteilungen zur Höhe von Säumniszuschlägen übersandt, jedoch keine förmliche Festsetzung in einem vollziehbaren Bescheid getroffen. Der Antragsteller stellte Widerspruch und begehrte die Anordnung aufschiebender Wirkung seines Widerspruchs sowie die Aufhebung der gegenüber der Volksbank ausgeübten Pfändung; ergänzend beantragte er einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO. Die Beteiligten erklärten die Hauptsache teilweise für erledigt. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Erfordernisse einer Vollstreckungsgrundlage. • Das Gericht stellte das Verfahren insoweit ein, als die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten (§ 92 Abs.3 VwGO). • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 15.07.2011 wurde gemäß § 80 Abs.5 Satz1 VwGO angeordnet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Die gesetzliche Ausschlusswirkung des § 80 Abs.2 Satz2 VwGO i.V.m. § 111 Abs.6 VwVfG M‑V schließt eine gerichtliche Anordnung nicht aus. • Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen nach § 111 VwVfG M‑V gelten die einschlägigen Vorschriften des VwVG; Vollstreckung setzt einen vollziehbaren Leistungsbescheid voraus. Hier fehlt ein solcher Bescheid, weil die Antragsgegnerin lediglich Mitteilungen über Säumniszuschläge sandte, ohne diese im Wege eines Abrechnungs- oder Leistungsbescheids mit Regelungswirkung festzusetzen. • Säumniszuschläge können zwar kraft Gesetzes entstehen, ersetzen aber nicht in Streitfällen die erforderliche Vollstreckungsgrundlage. Bei Streit über Entstehen oder Höhe muss der Abgabengläubiger gemäß § 218 Abs.2 AO durch Abrechnungsbescheid entscheiden, der Grund und Höhe nachvollziehbar darlegen muss, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. • Der Antrag nach § 123 VwGO auf Aufhebung der Pfändung war unstatthaft, weil § 123 Abs.5 VwGO die Anwendung der Vorschriften nicht zulässt, soweit das Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO zuständig ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bewirkt bereits, dass die Kontenpfändung aufzuheben ist, sodass kein gesonderner Sicherungsanspruch vorlag. • Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten nach den §§ 155, 161 VwGO; die Kosten trugen die Parteien je zur Hälfte, Streitwert 2.433,25 Euro. Der Antrag hatte im Ergebnis teilweise Erfolg: Das Verfahren wurde teilweise wegen Erledigung eingestellt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 15.07.2011 wurde angeordnet und damit die Kontenpfändung aufzuheben. Die weitergehende Antragserhebnung, insbesondere der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, blieb unzulässig und erfolglos. Begründend lag insbesondere das Fehlen eines vollziehbaren Leistungsbescheids vor, sodass die Vollstreckung nicht ohne weitere Festsetzung durchgeführt werden konnte; bei Streit über Säumniszuschläge ist ein Abrechnungsbescheid erforderlich. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte, der Streitwert wurde auf 2.433,25 Euro festgesetzt.