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Urteil

3 A 775/09

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um Zweitwohnungssteuern. 2 Die Klägerin ist seit dem 16.10.2007 Mieterin eines möblierten Einzelzimmers in der Straße in B-Stadt, wo sie eine Ausbildung durchführt. Teeküche und Sanitäreinrichtungen werden im Haus gemeinschaftlich genutzt. Der Mietzins beträgt 180 Euro monatlich einschließlich aller Nebenkosten. Die Klägerin meldete sich in B-Stadt mit Nebenwohnsitz. Der gemeldete Hauptwohnsitz besteht in der Wohnung der Eltern in A-Stadt. 3 Mit Bescheid vom 23.03.2009 (Kassenzeichen) setzte der Beklagte gegen die Klägerin für den Zeitraum von Juni 2008 bis Dezember 2009 Zweitwohnungssteuern in Höhe von 197,60 Euro fest. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2009, zugestellt am 04.06.2009, zurück. 4 Am 06.07.2009 (Montag) hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass in B-Stadt keine Wohnung im steuerrechtlichen Sinn bestehe. Es handele sich um ein Zimmer in einem Studentenwohnheim. Die Wohnung sei nicht abgeschlossen. Zudem könne sie darüber nicht wie ein Mieter verfügen, so sei zum Beispiel nach der Hausordnung Besuch nur bis 22 Uhr gestattet. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Bescheid des Beklagten vom 23.03.2009 (Kassenzeichen) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2009 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Klägerin bewohne eine Wohnung im Sinne der Steuersatzung. Wohnung im melderechtlichen Sinn sei jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt werde. Auf die weitere Ausstattung und Nutzbarkeit des Zimmers komme es deswegen nicht an. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 12 a) Rechtsgrundlage der Steuererhebung ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt B-Stadt vom 18.11.2009 (Steuersatzung 2009). 13 b) Der Steuertatbestand ist erfüllt. Gegenstand der Steuer ist nach § 2 Abs. 1 Steuersatzung 2009 das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder für mindestens zwei Monate im Jahr innehat. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte, auch außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland liegende Wohnung des Einwohners. Für die Hauptwohnung muss keine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis bestehen (§ 2 Abs. 2 Steuersatzung 2009). Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Klägerin in A-Stadt ihre Hauptwohnung unterhält. Die Wohnung in B-Stadt stellt sich daneben steuerrechtlich als Nebenwohnung dar. Der Umstand, dass sie über keine eigene Küche und kein eigenes Bad mit Toilette verfügt, ist unerheblich. Gemäß § 2 Abs. 3 Steuersatzung 2009 muss eine Zweitwohnung nach ihrer Beschaffenheit wenigstens vorübergehend die Führung des Haushaltes ermöglichen. Das Vorhalten der hierfür notwendigen Ausstattung lediglich als Gemeinschaftseinrichtung (z.B. hinsichtlich der Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung) steht einer Steuerpflicht nicht entgegen. So liegt es hier. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Hausordnung die Nutzbarkeit der Wohnung stark einschränke, lässt auch das die Steuerpflicht nicht entfallen. Entscheidend ist, dass die angemieteten Räume die Führung eines Haushaltes ermöglichen. Die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses hinsichtlich der Mietsache durch eine Hausordnung ist dem Wohnungsmietrecht immanent. 14 c) Die Satzung vom 18.11.2009 findet auf den vorliegenden Fall Anwendung, weil sie gemäß § 11 Satz 1 Steuersatzung 2009 rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft getreten ist. Zwar handelt es sich insoweit zum Teil um einen Fall der echten Rückwirkung, weil die Steuersatzung kraft der Rückwirkungsanordnung nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Tatbestand eingreift. Die Zweitwohnungssteuer war auch nach § 6 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt B-Stadt vom 17.12.2004 (Steuersatzung 2004) eine Jahressteuer. Die Steuerpflicht entstand zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Steuersatzung 2004). Unter der Geltung der Steuersatzung 2004 ist jedoch für die Klägerin keine Zweitwohnungssteuerpflicht entstanden, weil das Innehaben einer Zweitwohnung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Steuersatzung 2004 die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung voraussetzte und dieses Erfordernis entsprechend für das Innehaben der Erstwohnung galt (so zur Auslegung der Steuersatzung 2004 OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2007 – 1 L 257/056, zit. n. juris; zustimmend zu einer entsprechenden Auslegung von Satzungsrecht BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 – 9 C 15/07, zit. n. juris). Für eine Verfügungsbefugnis der Klägerin über die elterliche Wohnung ist im Erhebungszeitraum aber nichts ersichtlich. Die rückwirkend in Kraft getretene Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 Steuersatzung 2009 führte deshalb dazu, dass die Zweitwohnungssteuerpflicht für den abgeschlossenen Erhebungszeitraum erstmalig entstanden ist. 15 Die Rückwirkungsanordnung ist gleichwohl wirksam. Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Eine echte, verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt jedoch zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Beschl. v. 27.02.2007 - 1 BvR 3140/06, zit. n. juris). Das Verbot echter Rückwirkung findet im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 – 2 C 36/02, BVerwGE 118, 277). Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, nicht zu einer Zweitwohnungssteuer veranlagt zu werden, konnte sich hier nicht bilden. Die Klägerin musste im Erhebungszeitraum damit rechnen, dass der Beklagte das bereits mit der Steuersatzung 2004 verfolgte Ziel, Studenten mit Zweitwohnsitz in der Stadt B-Stadt zur Zweitwohnung heranzuziehen, durch eine rückwirkende Veränderung des Ortsrechts weiterverfolgen würde, nachdem die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung des bestehenden Satzungsrechts erst im September 2008 rechtskräftig geworden war. Bereits nach altem Satzungsrecht war zu erkennen, dass der Beklagte auch die sogenannten „Kinderzimmerfälle“, also die Fälle einer Ausbildungswohnung bei fortdauerndem Erstwohnsitz des Auszubildenden bei seinen Eltern, der Zweitwohnungssteuerpflicht unterwerfen wollte und dafür in Übereinstimmung mit der damaligen erstinstanzlichen Rechtsprechung die Steuersatzung 2004 für ausreichend hielt. 16 d) Die Steuersatzung 2009 ist auch im Übrigen wirksam. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 Steuersatzung 2009, wonach für die Hauptwohnung keine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis bestehen muss, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Es kommt nur darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger die Erstwohnung als Hauptwohnung angemeldet hat. Damit erklärt der Steuerpflichtige, dass er die Erstwohnung vorwiegend benutzt. Dies indiziert wiederum, dass dort auch typischerweise das allgemeine Wohnbedürfnis abgedeckt wird. Denn es ist im Allgemeinen nicht davon auszugehen, dass jemand eine Wohnung vorwiegend benutzt, die das allgemeine Wohnbedürfnis nicht befriedigt, und nicht eine ihm zur Verfügung stehende weitere Wohnung, welche die Voraussetzungen dafür bietet. Wird somit das menschliche Grundbedürfnis „Wohnen“ bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung gedeckt, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert. Daher ist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer – wie hier im elterlichen Haus – oder gar nur eine „Mitwohnmöglichkeit“ handelt oder ob Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 C 7/08, NVwZ 2009, 1437; zustimmend BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010 - 1 BvR 529/09, NVwZ 2010, 1022; a.A. OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2007 - 1 L 280/05, zit. n. juris). 17 Der Satzungsgeber war ferner nicht gehalten, Empfänger von Ausbildungsförderung aus dem Kreis der Steuerpflichtigen auszunehmen (so aber OVG Greifswald, Urt. v. 20.06.2007 - 1 L 257/06, zit. n. juris). Gegenstand der Zweitwohnungssteuerpflicht ist der besondere Aufwand, der in Gestalt des Innehabens einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung (Hauptwohnung) betrieben, und nicht das Einkommen, das hierfür eingesetzt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist der äußere Tatbestand des Konsums als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nicht die konkrete Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen. Am Vorliegen eines besonderen Aufwandes im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz (GG) ändert nichts, wenn der Steuerpflichtige mit der Innehabung einer Zweitwohnung „über seine Verhältnisse lebt“, die Mittel hierfür von anderen erhält oder ihm die Wohnung etwa von Verwandten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Angesichts der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG kann auch keine Rede davon sein, dass eine an den besonderen Aufwand der Innehabung einer Zweitwohnung anknüpfende Besteuerung gegen den Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip verstoßen könnte (BVerwG, Urt. v. 17.09.2008 - 9 C 14/07, zit. n. juris). 18 e) Schließlich begegnet auch die sonstige Rechtsanwendung im Einzelfall keinen Bedenken. Der Beklagte hat den Mietaufwand der Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 Steuersatzung 2009 bei einer Gesamtmiete von 180 Euro monatlich im Wege der Schätzung gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) mit einer Jahresnettokaltmiete von 1.560 Euro angenommen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Nebenkosten der Klägerin mehr als 50 Euro monatlich betrugen, auch die Klägerin trägt insoweit nichts vor (§ 7 Abs. 2 Steuersatzung 2009). Daraus errechnet sich nach § 5 Steuersatzung 2009 eine Zweitwohnungssteuer von 124,80 Euro jährlich. 19 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil dieses Urteil – wie unter 1. d) dargelegt – von den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.06.2007 (Aktenzeichen 1 L 257/06) und vom 26.11.2007 (Aktenzeichen 1 L 280/05) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.