Urteil
3 A 1002/08
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um einen Anschlussbeitrag für Niederschlagswasser. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, mit einer Größe von 335 qm. Der Beklagte betrieb dort bis zum 31.12.2007 die Niederschlagswasserentsorgung in öffentlich-rechtlicher Form. Seit dem 30.06.2007 besteht im K.weg in A-Stadt eine Regenwasserkanalisation. Mit Bescheid vom 28.12.2007 (Bescheid-Nummer RW0000000126) setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Abwasserbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 274,30 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2008 zurück. 3 Am 30.06.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, nach dem Satzungsrecht des Beklagten seien die Grundstückseigentümer anstelle des Beklagten zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet, soweit – was hier nicht der Fall sei - ein Anschluss nicht vorgeschrieben oder zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich sei. Ein beitragspflichtiger Vorteil bestehe deshalb nicht. Das Niederschlagswasser könne problemlos auf seinem Grundstück versickern. 4 Der Kläger beantragt, 5 den Abwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 28.12.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 04.06.2008 aufzuheben. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Auf einen tatsächlichen Anschluss an den Regenwasserkanal komme es nicht an, bereits die Möglichkeit des Anschlusses begründe die Beitragspflicht. Nach dem Übergangsrecht bestehe die Beitragspflicht ungeachtet der Tatsache fort, dass die Aufgabe seit 2008 in privatrechtlicher Form wahrgenommen werde. 9 Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 1. Das Gericht durfte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 12 2. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 13 a) Dem Beitragsbescheid fehlt es nicht an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) erforderlichen Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Beitrags- und Gebührensatzung für die Abwasserentsorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes A-Stadt/Altentreptow vom 27.11.2001 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 06.12.2005 (Beitrags- und Gebührensatzung) ist nach jetzigem Erkenntnisstand wirksam, soweit sie eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abwasserbeiträgen für die Niederschlagswasserbeseitigung regelt. 14 Die Gemeinden und Zweckverbände haben für das Recht der leitungsgebundenen Anlagen ein ihnen zustehendes Organisationsermessen, das nur beschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Sie können selbst regeln, ob sie eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen betreiben und welche technischen Anlagen zu der jeweiligen Einrichtung gehören. Die Gemeinde ist grundsätzlich berechtigt, leitungsmäßig voreinander getrennte Entwässerungseinrichtungen als rechtlich einheitliche Einrichtung mit einheitlichen Entwässerungsabgaben zu betreiben oder technisch selbstständige Entwässerungssysteme als rechtlich selbstständige Einrichtungen zu behandeln und unterschiedliche Entwässerungsabgaben zu erheben. Das Vorteilsprinzip, der Gleichheitsgrundsatz und das Aufwandsüberschreitungsverbot sind alle bezogen auf eine konkrete öffentliche Einrichtung anzuwenden (OVG B-Stadt, Urt. v. 15.03.1995 - 4 K 22/94, zit. n. juris). Die Organisationsentscheidung ist daher sowohl beitragsrechtlich als auch gebührenrechtlich relevant. Dies folgt schon daraus, dass Gebühren nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen sind (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) und die Aufwandsermittlung im Anschlussbeitragsrecht gleichfalls für die gesamte öffentliche Einrichtung erfolgt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V). Sowohl der Gebühren- als auch der Beitragssatz sind mithin anlagenbezogen zu bestimmen. Werden rechtlich getrennte öffentliche Einrichtungen gebildet, sind deshalb zwangsläufig auch getrennte Beitrags- und Gebührensätze zu ermitteln (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 24.10.2001 - 2 L 29/00, NordÖR 2002, 239; VG B-Stadt, Urt. v. 14.02.2007 - 3 A 2047/04, zit. n. juris). Die Beitragssatzung muss mit der in der technischen Satzung getroffenen Organisationsentscheidung korrespondieren (OVG B-Stadt, Beschl. v. 20.12.2007 – 1 O 102/07, n.v.). Dies ergibt sich auch aus der Überlegung, dass es zur Gültigkeit der Festsetzung eines Beitrags- oder Gebührensatzes einer stimmigen Kalkulation bedarf, die vom satzungsgebenden Gremium mit der Beschlussfassung über den Abgabensatz zu billigen ist (OVG B-Stadt, Urt. v. 15.11.2000 - 4 K 8/99, LKV 2001, 516). Die Definition der öffentlichen Einrichtung ist dabei Grundlage und Voraussetzung der Kalkulation der Beitrags- und Gebührensätze, weil anlagenbezogen zu kalkulieren ist. 15 Diesen rechtlichen Anforderungen hält das im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Satzungsrecht des Beklagten stand, soweit es einen Niederschlagswasserbeitrag regelt. Die Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom 27.11.2001 regelt in § 1 Abs. 1 eine einheitliche öffentliche Abwasseranlage. Die organisationsrechtlichen Satzungsbestimmungen des Beklagten unterscheiden insoweit nicht zwischen zentraler Schmutzwasserbeseitigungsanlage und zentraler Niederschlagswasserbeseitigungsanlage. § 2 Buchst. a der Abwasserbeseitigungssatzung definiert vielmehr sowohl die Leitungen zur Aufnahme aller Abwässer im Mischverfahren als auch die Leitungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Trennverfahren als Teil des öffentlichen Abwassernetzes. Zwar ist die Zusammenfassung von Schmutz-, Niederschlags- und gegebenenfalls Mischwasserkanalisation grundsätzlich nur bei Deckungsgleichheit des Entwässerungsgebietes zulässig. Ist dies nicht der Fall, kann jedoch entweder eine Schmutz- und eine Regenwasserkanalisation als öffentliche Einrichtung geschaffen werden oder es müssen Teilbeiträge festgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die öffentliche Einrichtung teilweise im Mischsystem betrieben wird (OVG B-Stadt, Urt. v. 13.11.2001 - 4 K 16/00, NVwZ-RR 2002, 687; OVG B-Stadt, Urt. v. 15.03.1995 - 4 K 22/94, zit. n. juris). Letzteres ist vorliegend geschehen. Die Beitragssätze in § 5 Beitrags- und Gebührensatzung stellen sich als Regelungen für Teilbeiträge dar. 16 Gegen den Beitragsmaßstab in § 4.2 Beitrags- und Gebührensatzung ist nichts zu erinnern. Der Grundflächenzahlmaßstab ist ein geeigneter Maßstab im Bereich des Niederschlagswasserbeitrags, da er sich an der bebaubaren Grundstücksfläche orientiert (Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2010, § 9, Anm. 5.10). Für eine Unrichtigkeit des Beitragssatzes nach § 5 Abs. 2 Beitrags- und Gebührensatzung ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. 17 b) Die Rechtsanwendung im Einzelfall begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit sich die Klage darauf beruft, dass das Grundstück des Klägers tatsächlich nicht an die zentrale Niederschlagsentwässerungsanlage angeschlossen ist und auch ein Anschlusszwang nicht bestehe, verkennt sie, dass die sachliche Beitragspflicht nach der mit § 9 Abs. 3 und 4 KAG M-V in Übereinstimmung stehenden Regelung in §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung bereits mit der Möglichkeit der Anschlusses an die Teileinrichtung Niederschlagsentwässerung entstanden ist. Für die Entstehung der Beitragspflicht ist nicht erforderlich, dass vom Anschlusszwang Gebrauch gemacht wird (Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2010, § 9, Anm. 7.1). Für die Vorteilslage entscheidend und ausreichend ist, dass es dem Beitragspflichtigen rechtlich und tatsächlich möglich ist, sich an die Anlage bzw. der betreffenden Teileinrichtung anzuschließen. 18 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO vor.