Beschluss
3 B 383/10
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 2 ihm für das Verfahren 1. Instanz Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 3 A 1237/09 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 25.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2009 zu bewilligen, 3 hat Erfolg. 4 Der Antragsteller ist nach seinen glaubhaft gemachten Angaben nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise zu übernehmen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat zudem die gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. 5 Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 6 a) Allerdings würde die Vollziehung des Gebührenbescheides vor Bestandskraft für den Antragsteller keine unbillige Härte darstellen. Eine unbillige Härte im Sinne der Vorschrift ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, etwa bei drohender Insolvenz oder Existenzgefährdung (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 80, Rn. 116). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller hilfebedürftig ist und Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zur Sicherung seiner Existenz erhält. Die Vollziehbarkeit des Gebührenbescheides führt aber nicht dazu, dass sich diese Situation verschlechtern würde, da der Antragsteller gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgesetzbuch I (SGB I) i.V.m. §§ 850 ff. ZPO insoweit Pfändungsschutz genießt. Eine Vollstreckung kommt aber in den Ersatzanspruch des Antragstellers gegen den Miterben … aus § 1968 BGB in Betracht, eine Pfändung dieser Forderung erscheint nicht unbillig. Sie würde wirtschaftlich zu dem vom Antragsgegner gewünschten Ergebnis führen. 7 b) Es bestehen nach der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung aber ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. 8 aa) Die Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.12.2006 (Gebührensatzung) bietet zwar voraussichtlich die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage der Abgabenerhebung. Nach dem Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung. Insbesondere erscheint die Regelung der Gebührenschuldner in § 2 Gebührensatzung rechtmäßig. Bei der Friedhofsgebühr handelt es sich um eine Benutzungsgebühr. Gebührenschuldner ist der Benutzer der öffentlichen Einrichtung. Das ist derjenige, der die Benutzung beantragt hat. Daneben kommt als Benutzer auch derjenige in Betracht, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nach § 9 Abs. 2 Bestattungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BestG M-V) nach öffentlichem Recht bestattungspflichtig ist. Auf die bürgerlich-rechtliche Stellung als Erbe kommt es dagegen nicht an (Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, 07/09, § 6, Anm. 23.10). Dieser Rechtslage trägt § 2 Satz 1 Gebührensatzung Rechnung. 9 bb) Jedoch bestehen ernsthafte Bedenken gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall, soweit diese die Betätigung des Auswahlermessens des Antragsgegners bei der Heranziehung des Gebührenschuldners betrifft. Schuldner des Gebührenanspruchs ist zunächst der Antragsteller, der die Leistungen des Antragsgegners für die verstorbene A.S. beantragt hat. Daneben sind aber auch die Kinder der Verstorbenen Gebührenschuldner, da sie gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestG M-V für die Bestattung der Verstorbenen zu sorgen hatten und die Friedhofsbenutzung damit auch in ihrem Interesse erfolgt. Die Kinder der Verstorbenen und der Antragsteller haften als Gesamtschuldner (§ 2 Satz 2 Gebührensatzung). 10 In einem solchen Fall darf der Abgabengläubiger grundsätzlich nach seinem Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung fordern will (Auswahlermessen des Abgabengläubigers). Der Abgabengläubiger kann entweder alle oder nur einen Schuldner zur Abgabe heranziehen. Dieses Ermessen ist nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung sehr weit. Für dieses Auswahlermessen gilt als Maßstab die Zweckmäßigkeit und die Billigkeit. Der Abgabengläubiger darf, sofern er Willkür vermeidet, denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür geeignet erscheint. Ermessensfehler sind nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände der Heranziehung gerade des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners entgegenstehen. Auch wenn der Abgabengläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Schuldner zu ermitteln und zu berücksichtigen, so handelt der Abgabengläubiger aber dann in der Regel ermessensfehlerhaft, wenn er in Folge einer falschen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes den Kreis der Abgabenschuldner unvollständig erfasst hat, weil die Behörde dann von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 17.11.2003 - 1 M 169/03, LKV 2004, 230). 11 So liegt es hier. Der Antragsgegner ist in seinen ermessensergänzenden Schriftsätzen vom 08.12.2009 im Verfahren 3 B 1238/09 und 10.05.2010 in diesem Verfahren rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Kinder der verstorbenen A.S. nicht Gebührenschuldner sind. Daraus folgt zwar nicht, dass der Antragsgegner nicht ermessensfehlerfrei den Antragsteller als Gebührenschuldner heranziehen könnte. Eine verfahrensfehlerfreie Entscheidung hat der Antragsgegner bislang jedoch noch nicht getroffen. Dieser Umstand begründet eine hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache und in einem eventuellen Anordnungsverfahren.