Beschluss
3 B 383/10
VG GREIFSWALD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Antragsteller bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat.
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage kann anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
• Bei Gesamtschuldnerschaft kann die Behörde nach Ermessen auswählen, welchen Schuldner sie in Anspruch nimmt; ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde den Kreis der Abgabenschuldner aufgrund einer falschen rechtlichen Sachverhaltsbeurteilung unvollständig erfasst hat.
Entscheidungsgründe
PKH und Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei zweifelhaftem Auswahlermessen des Abgabengläubigers • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn der Antragsteller bedürftig ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat. • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage kann anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. • Bei Gesamtschuldnerschaft kann die Behörde nach Ermessen auswählen, welchen Schuldner sie in Anspruch nimmt; ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde den Kreis der Abgabenschuldner aufgrund einer falschen rechtlichen Sachverhaltsbeurteilung unvollständig erfasst hat. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 25.05.2009 (Widerspruchsbescheid 17.09.2009). Streitgegenstand ist die Frage, wer als Gebührenschuldner für Friedhofsgebühren heranzuziehen ist. Die Gebührensatzung der Stadt stützt die Erhebung nach dem Kommunalabgabengesetz; Gebührenpflichtig ist der Benutzer bzw. nach BestG M-V der nach öffentlich-rechtlicher Bestattungspflicht Verpflichtete. Der Antragsgegner hat den Antragsteller als Schuldner in Anspruch genommen, hat aber nach Auffassung des Antragstellers und des Gerichts die Kinder der Verstorbenen nicht als mögliche Gesamtschuldner berücksichtigt. Der Antragsteller ist bedürftig und erhält Grundsicherungsleistungen. Im summarischen Eilverfahren prüfte das Gericht die Erfolgsaussichten und das Ermessen des Antragsgegners. • Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er die Prozesskosten nicht tragen kann, somit besteht Bedürftigkeit und PKH-Berechtigung. • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung weist nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO hinreichende Erfolgsaussichten auf, weshalb PKH zu gewähren ist. • Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.4 Satz3 VwGO sind gegeben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. • Eine unbillige Härte durch Vollziehung liegt nicht vor, da Sozialleistungen und Pfändungsschutz nach §54 Abs.4 SGB I i.V.m. §§850 ff. ZPO bestehen und nur ein Ersatzanspruch gegen einen Miterben pfändbar wäre. • Rechtlich ist die Satzung als Rechtsgrundlage nicht zu beanstanden; Friedhofsgebühren sind Benutzungsgebühren und Gebührenschuldner sind Benutzer oder öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtige nach §9 Abs.2 BestG M-V. • Das Auswahlermessen des Abgabengläubigers erlaubt grundsätzlich die Heranziehung einzelner oder aller Gesamtschuldner; Maßstab sind Zweckmäßigkeit und Billigkeit. • Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde den Kreis der Abgabenschuldner aufgrund einer falschen rechtlichen Beurteilung unvollständig erfasst hat; hier hat der Antragsgegner in seinen Schriftsätzen fehlerhaft angenommen, die Kinder der Verstorbenen seien nicht Gebührenschuldner. • Weil die Behörde bislang keine verfahrensfehlerfreie Entscheidung getroffen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids und hinreichende Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat Erfolg. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage an, weil im summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids bestehen. Eine unbillige Härte durch Vollziehung wurde verneint, da der Antragsteller durch Sozialleistungen und Pfändungsschutz geschützt ist und nur Ersatzansprüche gegen einen Miterben pfändbar wären. Entscheidungsrelevant ist insbesondere, dass der Antragsgegner das Auswahlermessen möglicherweise fehlerhaft ausgeübt hat, indem er die Kinder der Verstorbenen nicht als mögliche Gesamtschuldner berücksichtigt hat. Damit bestehen hinreichende Erfolgsaussichten in der Hauptsache und für ein etwaiges Anordnungsverfahren.