Urteil
3 A 839/06
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
10mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 und des Änderungsbescheides vom 07.09.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Klägerin abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung von Grundstücksanschlusskosten. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des im Außenbereich gelegenen Grundstückes G1 und G2, Gemarkung B. (Z.Straße) mit einer Größe von 1.429 m² und 29 m². Das anfallende Abwasser entsorgt sie in einer auf ihrem Grundstück seit 1996 betriebenen Pflanzenkläranlage. Das Grundstück der Klägerin ist durch einen im Eigentum eines Herrn P. stehenden Grundstücksstreifen Flurstück G3, Gemarkung B. mit einer Größe von 15 m² von der Bundesstraße 111 (teilweise) getrennt. Im Grundbuch von M., Blatt 339 ist als Nutzungsart für dieses Grundstück seit dem Jahre 1975 die Bezeichnung "F 111" eingetragen. Laut Auskunft des Straßenbauamtes Stralsund vom 12.07.2006 ist das Flurstück seit 1975 als Verkehrsfläche ausgewiesen und Bestandteil der B 111. 3 Im Jahr 2006 verlegte der Beklagte einen Grundstücksanschluss für das Grundstück der Klägerin und forderte sie in den folgenden Jahren mehrfach zum Anschluss an die zentrale Schmutzwasserentsorgung B. auf. Auf Grund der dagegen eingelegten Rechtsmittel durch die Klägerin ist der Anschluss- und Benutzungszwang derzeit noch nicht bestands- oder rechtskräftig durchgesetzt; demgemäß fehlt eine Hausanschlussleitung. 4 Mit Bescheid vom 06.03.2006 zog der Beklagte die Klägerin und Herrn S. zur Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung für das Grundstück in B., Z.Straße in Höhe von 333,23 Euro heran. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 zurück. 5 Die Klägerin hat am 19.06.2006 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006, die dem Prozesskostenhilfegesuch in einem Entwurf beigefügt war, gestellt. Darüber hinaus hat die Klägerin um einstweiligen Rechtsschutz unter dem Aktenzeichen 3 B 2210/06 nachgesucht. 6 Mit Änderungsbescheid vom 07.09.2006 wurde der Bescheid vom 06.03.2006 insoweit aufgehoben, soweit er gegen Herrn S. gerichtet ist. Im Übrigen wurde er dahingehend konkretisiert, dass er den Grundstücksanschluss an das Grundstück G1, Gemarkung B. (Z.Straße) betrifft. 7 Mit Beschluss vom 17.10.2007 lehnte die Kammer den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss änderte das OVG Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 06.02.2008 den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Greifswald vom 17.10.2007 dahingehend ab, dass der Klägerin nunmehr Prozesskostenhilfe gewährt wurde. 8 Die Klägerin hat am 13.02.2008 Klage erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Sie ist der Ansicht, dass der Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Klagefrist begründet sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Bedürftigkeit von Rechtssuchenden einen Hinderungsgrund im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen darstelle und dass insoweit, soweit ein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag fristgerecht eingereicht worden sei, nach Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. So sei der Fall vorliegend. Im Übrigen sei die Heranziehung rechtswidrig. Der Grundstücksanschluss sei auf dem Flurstück G3 verlegt worden, welches im Eigentum von Herrn P. stehe. Dies sei damit das erste Privatgrundstück im Sinne von § 1 Abs. 3 der Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - Insel Usedom - (Kostensatzung - KoS) vom 18.03.2005 i.d.F. der Änderung vom 19.09.2005. Ihr Grundstück sei daher gerade nicht das erste Privatgrundstück im Sinne der Satzung und damit nicht kostenpflichtig. Im Übrigen bestehe auch keine dingliche Sicherung des Grundstücksanschlusses. Weiterhin sei der Anspruch noch gar nicht entstanden. Dem Grundstücksanschluss fehle der Kontrollschacht, so dass dieser noch gar nicht endgültig hergestellt sei. Schließlich könne sie die Einwendungen, die insbesondere die Verhältnismäßigkeit des Anschlusszwanges betreffen würden, auch dem Kostenerstattungsanspruch des Beklagten entgegenhalten. Dies gelte jedenfalls solange der Anschluss- und Benutzungszwang - wie hier - nicht bestands- oder rechtskräftig durchgesetzt worden sei. 9 Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 und des Änderungsbescheides vom 07.09.2006 aufzuheben. 10 Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte des Verfahrens 3 B 2210/06 vorgelegen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist auch begründet. 13 1. Die Klage ist zulässig. Zwar hat die Klägerin die Klage nicht innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben. Der Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006 wurde der Klägerin am 09.06.2006 zugestellt. Damit lief die Monatsfrist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 09.07.2006 ab, so dass die Klage vom 13.02.2008 verfristet ist. Allerdings ist der Klägerin auf ihren Antrag hin wegen der Fristversäumung gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 14 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO), er innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Wiedereinsetzung beim Prozessgericht beantragt und gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO innerhalb dieser Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin war ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist einzuhalten. Es ist anerkannt, dass ein mittelloser Beteiligter ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, wenn die Fristversäumung infolge des Abwartens einer gerichtlichen Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist mit allen nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen eingereichten PKH-Antrag, eingetreten ist (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflg., § 60 Rn. 15 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat am 19.06.2006 - und damit innerhalb der Klagefrist - einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 06.02.2008 wurde diesem Antrag stattgegeben. Die Klägerin hat darauf hin fristgemäß mit Schreiben vom 13.02.2008 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und innerhalb dieser Antragsfrist auch Klage erhoben. 15 2. Der Bescheid vom 06.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 und des Änderungsbescheides vom 07.09.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheids ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. der Satzung über die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (Kostensatzung - KoS) vom 18.03.2005 i.d.F. der Änderung vom 19.09.2005 und i.d.F. der Änderung vom 20.04.2007. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung werden von der Klägerin weder geltend gemacht noch drängen sie sich auf; insbesondere genügen ihre Regelungen den aus § 10 Abs. 2 und 4 KAG M-V folgenden Maßgaben. Die Normierung eines Kostenerstattungsanspruchs ist zulässig, da Grundstücksanschlussleitungen gemäß § 2 Nr. 5 Abwasseranschluss- und -beseitigungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom (ABS) vom 18.03.2005 i.d.F. der Änderung vom 19.09.2005 und der Änderung vom 04.12.2008 nicht zur der vom Zweckverband betriebenen öffentlichen Abwasseranlage gehören (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/08, § 10 Anm. 7.2.1 m.w.N.). 17 Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist jedoch fehlerhaft. Entgegen der Annahme des Beklagte ist der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 2 Satz 2 1. Var. KoS noch nicht entstanden, da das im Außenbereich gelegene Grundstück der Klägerin noch nicht tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. 18 Zwar bestimmt § 2 Satz 2 1. Var. KoS in Einklang mit § 10 Abs. 4 Satz 1 1. Var. KAG M-V, dass der Anspruch mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung entsteht. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen sind dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen, so dass es auf eine tatsächliche Nutzung des Anschlusses nach der Vorschrift nicht ankommt; die bloße Nutzungsmöglichkeit ist grundsätzlich ausreichend (so auch Aussprung, a.a.O., Anm. 9.5.; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17.03.2000 - 9 L 4271/99, zit. nach juris für das Niedersächsische Landesrecht; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.01.1996 - 22 A 2467/93, NVwZ-RR 1996, 599). Allerdings ist in der Rechtsprechung für das Anschlussbeitragsrecht anerkannt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 02.11.2005 - 1 L 105/05, zit. nach juris), dass es ein über die unmittelbar bzw. ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 7 KAG a.F. (nunmehr: § 9 Abs. 3 KAG M-V) - die das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht regeln - und der sich daran anlehnenden satzungsrechtlichen Regelung hinausgehende - ungeschriebene - Tatbestandsmerkmale geben kann und gibt, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entsteht. Der Grundsatz ist auf den vorliegenden in § 2 Satz 2 1. Var. KoS geregelten Kostenerstattungsanspruch übertragbar. Über die in § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 2 Satz 2 1. Var. KoS genannten Tatbestandsmerkmale hinaus ist bei Außenbereichsgrundstücken für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruches zu verlangen, dass diese an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage in dem Sinne tatsächlich angeschlossen sind, dass neben dem Grundstücksanschluss auch der Hausanschluss vorhanden ist, da die Norm im Hinblick auf die Frage des Entstehens des Anspruchs bei Außenbereichsgrundstücken keine abschließende Regelung enthält. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 19 § 10 KAG M-V räumt dem Ortsgesetzgeber zur Refinanzierung der Grundstücksanschlusskosten ein Wahlrecht zwischen einem Kostenerstattungsanspruch (§ 10 Abs. 2 KAG M-V) und einer beitragsrechtlichen Lösung (§ 10 Abs. 1 KAG M-V) ein. Die Wahl der Finanzierungsmethode darf dabei nicht zu Wertungswidersprüchen führen. Kann der Ortsgesetzgeber zur Refinanzierung der Grundstücksanschlusskosten anstelle eines Beitrages nach § 10 Abs. 1 KAG M-V einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend machen, so erfasst dieser Anspruch der Sache nach denselben Sachverhalt, der auch durch einen Beitrag hätte abgegolten werden können. Der Kostenerstattungsanspruch bildet damit das Funktionsäquivalent zum Beitrag, so dass es angezeigt ist, das Entstehen dieses Anspruches von denselben Voraussetzungen abhängig zu machen, unter denen auch die sachliche Beitragspflicht entsteht (zur Gleichbehandlung in Bezug auf das Satzungserfordernis vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 04.01.1999 - 1 L 162/97, NordÖR 1999, 164 ff.). Ein unterschiedlicher Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs nach § 10 KAG M-V, je nach dem, ob der Aufgabenträger die beitragsrechtliche Lösung oder den Kostenerstattungsanspruch gewählt hat, wäre weder mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch noch mit dem Vorteilsprinzip zu vereinbaren. 20 Im Anschlussbeitragsrecht ist anerkannt, dass die Anschlussmöglichkeit nur ausreichend ist, wenn dem Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt Baulandqualität zukommt und dieses so den durch die Anschlussmöglichkeit gebotenen Vorteil auch in Anspruch nehmen kann (Klausing in: Driehaus Kommunalabgabenrecht, Stand Mai 2008, § 8 Rn. 1055). Dabei ist vom Bestehen einer Baulandqualität auszugehen, wenn das Grundstück aktuell baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Dazu gehört, dass die nach Maßgabe des Bebauungs- und Bauordnungsrecht erforderliche Erschließung für eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks gesichert ist. Bei Außenbereichsgrundstücken, denen es selbst im Falle der Bebauung an der Baulandqualität mangelt, entsteht daher die Beitragspflicht erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Anschluss an die für das Außenbereichsgrundstück betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung tatsächlich vorgenommen wird (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.04.2009 - 1 L 205/07, Entscheidungsumdruck S. 11; Klausing in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1055, 1032). 21 Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Kostenerstattungsanspruch für den Grundstücksanschluss der Klägerin noch nicht entstanden. Das Grundstück ist noch nicht tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen, sondern entwässert in die Pflanzenkläranlage. 22 Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verjährung greifen nicht durch. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre und sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 170 Abs. 1 Abgabenordnung i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG). Nach der hier vertretenen Auffassung entsteht der Kostenerstattungsanspruch bei Außenbereichsgrundstücken - abweichend von dem Wortlaut des § 2 Satz 2 1. Var. KoS (§ 10 Abs. 4 KAG M-V) - erst mit dem Vorliegen des "tatsächlichen" Anschlusses des Grundstückes an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage, so dass auch die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. 23 Die weiteren Einwendungen der Klägerin verfangen dagegen nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 17.10.2007 in dem Verfahren 3 B 2210/06 Bezug genommen. Darüber hinaus wird bezüglich der Regelung in § 1 Abs. 3 2. HS KoS ausdrücklich auf das Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.11.2005 - 1 L 231/05 - hingewiesen. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 25 Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Klärung der Frage, ob abweichend von dem Wortlaut des § 2 Satz 2 1. Var. KoS (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V) bei Außenbereichsgrundstücken der Kostenerstattungsanspruch erst mit dem tatsächlichen Anschluss entsteht, kommt aus Gründen der Rechtssicherheit und Einheit der Rechtsordnung grundsätzliche Bedeutung zu.