Beschluss
3 B 344/08
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
5mal zitiert
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 19.11.2007 - Nr. ... und Nr. ... über die Festsetzung des Straßenbaubeitrages für den Ausbau der D.Straße in L., Ortsteil N., wird angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Streitwert beträgt 2.531,93 EUR. Gründe 1 Der aus dem Tenor zu 1. ersichtliche Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfüllt, nachdem die Antragsgegnerin mit "Zwischenbescheiden" vom 11.02.2008 den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. 2 Der Antrag ist auch begründet. Einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gewährt das Gericht entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO unter anderem dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier der Fall. 3 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Straßenbaubeitragsbescheide bestehen im Hinblick auf die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes. Die Antragsgegnerin dürfte das Abrechnungsgebiet fehlerhaft gebildet haben, indem sie die D.Straße in N. für die Berechnung der Ausbaubeiträge in drei Anlagen aufgeteilt hat. Danach hat die Antragsgegnerin für die im Außenbereich verlaufende, ca. 150 m lange Teilstrecke der D.Straße - ohne förmliche Abschnittsbildung - ein eigenes Abrechnungsgebiet gebildet und den entsprechenden Aufwand allein auf die im Eigentum des Antragstellers stehenden und an diese Teilstrecke angrenzenden Grundstücke Gemarkung N., G 1, sowie G 2 verteilt. Dies ist unzulässig. Der Fehler wirkt sich zu Lasten des Antragstellers aus, weil - wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25.07.2008 dargelegt hat - im Falle einer einheitlichen Abrechnung auf seine Grundstücke deutlich niedrigere Ausbaubeiträge entfallen würden. 4 Der straßenbaubeitragsrechtliche Anlagenbegriff ist identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff. Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ist daher für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Einrichtung (Anlage) i.S.d. § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) ist, darauf abzustellen, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise als "gesamte Verkehrsanlage" darstellt, wobei auf den Zustand nach Abschluss des Bauprogramms und damit auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen ist, dass die Straße nach ihrem Ausbau erlangt hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 12 Rn. 11 m.w.N.). 5 Bei Anwendung dieser Kriterien ist nach dem Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens davon auszugehen, dass es sich bei der D.Straße in N. um eine einheitliche Anlage handelt. Bei summarischer Prüfung lässt sich dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Luftbild entnehmen, dass die Anlage von der Einmündung in die K.Straße .. ostwärts in Richtung Insel G. verläuft und dabei unter anderem zwei Ortsteile von N. durchquert. Dabei bieten Straßenführung, Straßenbreite und Straßenausstattung ein im Wesentlichen einheitliches Erscheinungsbild. Dem dürfte nicht entgegenstehen, dass die Fahrbahn im Bereich der Anlage 2 (Außenbereichsstrecke) schmaler ausgebaut ist als auf der Reststrecke (3,50 m statt 5,00 m) und die Teileinrichtung Gehweg im Außenbereich fehlt. Letzteres ist für den Außenbereich typisch und ändert nichts an dem Gesamteindruck einer "durchlaufenden" Straße. 6 Zweifelhaft erscheint allenfalls, ob die Anlage bei natürlicher Betrachtungsweise an der östlichen Grenze des Geltungsbereichs der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung endet, wie dies die Antragsgegnerin angenommen hat. Da die Straße zur Insel G. weiterführt, ist eine "natürliche Grenze" an dieser Stelle nicht ohne weiteres erkennbar. Die weitergehende Sachaufklärung dazu ist einem möglichen Hauptsacheverfahren vorbehalten. Da somit möglicherweise die Anlage nicht endgültig fertiggestellt ist, wäre in diesem Fall die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden. Deshalb war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insgesamt, nicht nur der Höhe nach anzuordnen. 7 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin tritt der Gesichtspunkt der natürlichen Betrachtungsweise nicht deshalb zurück, weil ein Teil der Anlage im Außenbereich und die anderen Teile im Innenbereich verlaufen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise nicht ausnahmslos gilt, sondern gewissen Einschränkungen unterliegt. So zerfällt eine im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise einheitliche Anlage zum Beispiel dann in mehrere rechtlich selbständig zu betrachtende Anlagen, wenn der Träger der Straßenbaulast oder das für die Refinanzierung maßgebliche Rechtsregime wechselt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn für einen Teil der Anlage die Abrechnung nach Straßenbaubeitragsrecht und für einen anderen Teil die Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht (§§ 127 ff. BauGB) zu erfolgen hat, oder wenn für Anlagen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Ausgleichsbeträge gemäß § 154 BauGB erhoben werden, ferner dann, wenn eine Anlage oder Teile davon aufgrund eines "echten" Erschließungsvertrages (§ 124 BauGB) errichtet wurde und daher der Beitragserhebung entzogen ist. Auch bei "durchlaufenden" klassifizierten Straßen erfährt der Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise eine Ausnahme dergestalt, dass beitragsfähige Anlage (nur) die innerhalb der Ortsdurchfahrt gelegene Teileinrichtung ist (VG Greifswald, Urt. v. 12.06.2008, 3 A 1153/06, S. 8 des Umdrucks). 8 Weitergehende Einschränkungen der natürlichen Betrachtungsweise sieht das Gericht derzeit nicht, jedenfalls nicht deshalb, weil Teile der Anlage im Innenbereich und andere Teile im Außenbereich verlaufen. 9 Allerdings vertritt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Auffassung, eine öffentliche Einrichtung ende bzw. beginne immer dort, wo sie in den Außenbereich eintritt bzw. zur Innerortsstraße wird (Beschl. v. 12.01.2006, 9 ME 245/05, NordÖR 2006, S. 262, 263; so auch Driehaus, a.a.O., § 31 Rn. 6). Dem vermag das Gericht jedenfalls für das Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern nicht zu folgen. Zunächst folgt diese Unterscheidung nicht aus dem Umstand, dass im Straßenbaubeitragsrecht der erschließungsbeitragsrechtliche (Anlagen-)Begriff der "natürlichen Betrachtungsweise" gilt. Denn die vom OVG Lüneburg getroffene Unterscheidung ist keine Ausprägung des Begriffs der "natürlichen Betrachtungsweise", sondern dessen Einschränkung. Solche Einschränkungen haben aber bereichsspezifisch mit Blick auf den in dem jeweiligen Abrechnungsregime geltenden Vorteilsbegriff zu erfolgen. So ist z.B. auch in der Rechtsprechung des OVG Lüneburg anerkannt, dass ein nach seinem Erscheinungsbild, also der "natürlichen Betrachtungsweise", als einzelne Einrichtung anzusehender Straßenzug gleichwohl als zwei selbständige Einrichtungen abzurechnen ist, wenn beiden Teilen unterschiedliche Verkehrsfunktionen zukommen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.01.1998 - 9 M 2815/96, NdsVBl. 1998, 241). Umgekehrt führt der unterschiedliche Vorteilsbegriff im Erschließungs- und im Straßenbaubeitragsrecht dazu, dass die im Erschließungsbeitragsrecht gebotene Unterscheidung zwischen Straßenteilstrecken mit und ohne Anbaufunktion (vgl. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) im Straßenbaubeitragsrecht unerheblich ist. Hier kommt es nicht darauf an, ob die ausgebaute Verkehrsanlage im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich verläuft, denn im Straßenbaubeitragsrecht liegt der beitragsrelevante Vorteil nicht in der Schaffung oder Sicherung der Erschließung, sondern in der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Ob der Verkehrsanlage eine Anbaufunktion zukommt, ist demgegenüber ohne Belang. Deshalb ist eine Unterscheidung zwischen innerörtlichen Straßen und Außenbereichsstraßen nicht geboten. Dem unterschiedlichen Maß des einem Außenbereichsgrundstück im Verhältnis zu einem Innenbereichsgrundstück gebotenen Vorteils ist allein durch die jeweiligen Nutzungsfaktoren der Beitragssatzung Rechnung zu tragen (VG Greifswald, Beschl. v. 22.08.2007, 3 B 1325/06, S. 11 des Umdrucks). Außerdem überzeugt das Argument des OVG Lüneburg, Innerortsstraße und Außenbereichsstraße seien verschiedene Straßentypen mit jeweils unterschiedlichen Anliegeranteilen, für das hiesige Landesrecht nicht. Nach § 3 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde L. vom 20.01.2004 gibt es einen eigenständigen Straßentyp der Außenbereichsstraße nicht. Diese Straßen werden vielmehr den drei Straßenkategorien der Anliegerstraße, Innerortsstraße und Hauptverkehrsstraße gleichgestellt. Auch das Straßen- und Wegegesetz M-V kennt den Begriff der Außenbereichsstraße nicht. 10 Zu Unrecht beruft sich die Antragsgegnerin für ihre Rechtsauffassung auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Zwar hat dieses in seinem Beschluss vom 13.11.2003 (1 M 170/03, S. 10 des Umdrucks) folgendes ausgeführt: 11 "Bei einer derartigen Sachlage - ein Teil einer Verkehrsanlage ist eine Anbaustraße, ein anderer Teil verläuft im Außenbereich - kann es sich um zwei verschiedene öffentliche Verkehrsanlagen handeln. Der rechtliche Gesichtspunkt der natürlichen Betrachtungsweise kann in einem solchen Fall zurücktreten." 12 Diese Ausführungen dürfte die Antragsgegnerin jedoch fehlinterpretiert haben, sofern sie sie im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes im Straßenbaubeitragsrecht versteht. Denn die zitierte Passage bezieht sich ersichtlich nur auf das Erschließungsbeitragsrecht, wie die ausführliche Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt. Dies beruht darauf, dass in dem entschiedenen Fall gemäß § 242 Abs. 9 BauGB für eine Teilstrecke der Anlage eine Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht in Betracht kam. Die Ausführungen erfolgten unter der Prämisse, "dass die Straße im Zeitpunkt der Wende noch nicht erstmalig hergestellt gewesen ist" (Seiten 10 und 13 des Umdrucks). Damit ist die Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. 13 Da nach Auffassung des Gerichts keine atypische Grundstückssituation vorliegt, ist für eine Abrechnung nach einer Sondersatzung kein Raum. 14 Entscheidungserheblich kommt es auf den Einwand des Antragstellers nicht mehr an, seine Grundstücke hätten von der ausgebauten Straße keinen Vorteil, weil sie über eine anderweitige Erschließung verfügten. Für den Fall einer geänderten Aufwandsverteilung sei aber darauf hingewiesen, dass der Einwand unbegründet ist. Als Anliegergrundstücke der D.Straße in N. sind die Ackerflächen des Antragstellers in die Aufwandsverteilung einzubeziehen. Der beitragsrelevante Vorteil wird bereits durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme begründet. Eine anderweitige Erschließung bleibt dabei außer Betracht. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 GKG, wobei der streitige Abgabenbetrag für das Eilverfahren zu vierteln war.