Urteil
3 A 1898/05
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 09.05.2005 - ... in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Feuerwehrgebühren. Der Kläger betreibt ein Fuhrunternehmen. In den Abendstunden des 10.01.2005 befuhr sein Mitarbeiter, Herr C. V., mit einem mit Getreideschrot beladenen Sattelzug die Bundesstraße 196 in Z., OT S., in Richtung S.. Beim Abbiegen in eine Buswendeschleife rutschte der Auflieger in den Graben. 2 Bei der Bergung des Fahrzeugs kamen Fahrzeuge, Gerätschaften und Personal der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde L-G sowie der im Rahmen der Nachbarschaftshilfe eingesetzten Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde OB B. zum Einsatz. 3 Mit Bescheid vom 09.05.2005 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Einsatz eine Gebühr i.H.v. EUR 8.584,97 fest, wovon auf den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr L-G EUR 1.330,75 und den der Freiwilligen Feuerwehr B. EUR 7.254,22 entfallen. Der letztgenannte Betrag war vom Bürgermeister der Gemeinde B. gegenüber dem Beklagten mit Bescheid vom 03.05.2005 festgesetzt worden. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2005 zurück. 4 Am 21.09.2005 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben und zu Begründung u.a. ausgeführt, die Feuerwehrgebührensatzung sei mangels ordnungsgemäßer Gebührenkalkulation unwirksam. Es dürften nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten, sondern nur die Kosten des konkreten Einsatzes berücksichtigt werden. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des Beklagten vom 09.05.2005 - ... - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29.08.2005 aufzuheben. 7 Der Beklagten verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Mit Beschluss vom 19.10.2007 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 B 1970/05 vorgelegen. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er kann - was die Kosten der Freiwilligen Feuerwehr L-G angeht - weder auf die Gebührensatzung für die Dienstleistung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde L-G (Feuerwehrgebührensatzung - FwGS L-G) vom 14.04.2003 (1.) noch auf die Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) bzw. die §§ 70a i.V.m. 114 Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V) gestützt werden (2). Dies gilt auch für die Kosten der Freiwilligen Feuerwehr B. (3.). Der zwischenzeitlich erlassenen Neufassung der Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde L-G kommt für den vorliegenden Fall keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da dieser Satzung nach den Bekundungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung keine Rückwirkung zukommt. 12 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) dürfen Abgaben nur aufgrund einer (wirksamen) Satzung erhoben werden. Die Feuerwehrgebührensatzung weist jedoch mangels ordnungsgemäßer Gebührenkalkulation keine wirksamen Gebührensätze (vgl. § 4 Abs. 1 FwGS L-G i.V.m. dem Gebührenverzeichnis) auf. Die Satzung ist damit unvollständig i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V und damit insgesamt unwirksam. 13 Die Maßgaben des § 2 KAG M-V gelten auch für die Feuerwehrgebührensatzung. Zwar findet sich die Ermächtigung zur Erhebung von Feuerwehrgebühren nicht im Kommunalabgabengesetz, sondern in § 26 Abs. 2 Satz 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V (BrSchG). Jedoch bestimmt § 1 Abs. 4 Satz 1 zweite Var. KAG M-V, dass dieses Gesetz auch für Abgaben gilt, die von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Körperschaften im Bereich der Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises aufgrund anderer Gesetze erhoben werden. Dies trifft auf Feuerwehrgebühren zu, weil der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfeleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BrSchG zu den gemeindlichen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis zählen. 14 Die den Gebührensätzen zu Grunde liegende Gebührenkalkulation dürfte gegen § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind für andere, d.h. entgeltliche Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenvorschriften zu erstatten. Bei der Ermittlung dieser Kosten hat die Gemeinde grundsätzlich die Wahl zwischen den beiden in § § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG normierten Möglichkeiten. Sie kann die Kosten entweder im einzelnen ermitteln und die Höhe des Kostenersatzanspruches konkret berechnen oder sie kann in einer Satzung Pauschalbeträge festlegen, die sich allerdings der Höhe nach in etwa an den tatsächlichen Kosten messen lassen müssen. 15 Allerdings sind von § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG nur die durch den konkreten Feuerwehreinsatz bedingten Kosten gemeint. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 25 Abs. 1 BrSchG haben die Gemeinden die Kosten für ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen. Dabei sind zwei Kostengruppen zu unterscheiden, nämlich erstens Kosten, die Folgen konkreter Feuerwehreinsätze sind, und zweitens Kosten, die unabhängig von den Einsätzen anfallen. Während zu den ersteren die tatsächlich angefallenen Personal- und Sachkosten zählen (Kraftstoffverbrauch, Reinigung, Ersatz für verbrauchtes Material bzw. beschädigte oder unbrauchbar gewordene Geräte usw.), handelt es sich bei der zweiten Kostengruppe um so genannte Vorhaltekosten für die Sachgüter, die gleichmäßig das ganze Jahr anfallen, unabhängig davon, ob es zu Pflichteinsätzen der Feuerwehr kommt oder nicht. Auch diese Kosten sind für den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, durch den Einsatz verursacht und damit grundsätzlich erstattungsfähig. 16 Bei der Ermittlung der Vorhaltekosten ist aber zu berücksichtigen, dass § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch enthält. Damit dürften die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes auch unter Berücksichtigung der Verweisung in § 1 Abs. 4 KAG M-V nur insoweit anwendbar sein, als sie dem Charakter des Erstattungsanspruchs nicht widersprechen (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.11.2004 - 12 A 11382/04, zit. nach juris; vgl. auch Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/07, § 6 Anm. 20). Jedenfalls ein vollständiger Rückgriff auf die Bestimmungen für die Kalkulation einer Benutzungsgebühr in § 6 KAG M-V dürfte daher ausgeschlossen sein. . Hiernach wäre die Kalkulation bereits deshalb fehlerhaft, weil der Abschreibung der Kosten des Löschfahrzeugs TSF-W der volle Anschaffungspreis von EUR 94.169,92 zu Grunde gelegt worden ist, obwohl sich der gemeindliche Anteil daran auf nur EUR 12.340,64 beläuft. 17 Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Vertiefung, denn jedenfalls der Ansatz der Maßstabseinheiten der Gebührenkalkulation ist in Ansehung der Vorhaltekosten fehlerhaft; es liegt ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Grundgesetz - GG) vor. Denn die Kosten für die Fahrzeuge und Gerätschaften der Freiwilligen Feuerwehr L-G werden auf die Jahres-Einsatzstunden der jeweiligen Fahrzeuge und Gerätschaften umgelegt. Dies ist unzulässig, denn dabei wird nicht berücksichtigt, dass die Gemeinde nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 lit. a BrSchG verpflichtet ist, die den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen und dabei insbesondere eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Diese Verpflichtung besteht ganzjährig, auch wenn die Fahrzeuge und Gerätschaften (glücklicherweise) nur relativ selten zum Einsatz kommen (müssen). Maßstab können daher nicht die Jahres-Einsatzstunden, sondern nur die Jahresstunden sein. Damit hat die Aufteilung der Vorhaltekosten nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde im Verhältnis 1 : (24 x 365) zu erfolgen; eine Umlegung dieser Kosten nur auf sämtliche Einsatzstunden ist unzulässig. 18 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Befolgung dieser Maßgaben zu einer erheblichen Absenkung des Gebührenaufkommens bei der Feuerwehrgebühr führt. Doch es ist zu beachten, dass nur diese Berechnungsweise auch zu einer gerechten Abrechnung der Kosten führt, die der Leistungsstärke und den tatsächlich anfallenden Betriebskosten der jeweiligen Fahrzeuge gerecht wird. Denn die Höhe des Stundentarifs eines Fahrzeugs darf nicht von der Häufigkeit seines Einsatzes abhängen, sondern muss entscheidend auf den durch den Einsatz konkret entstehenden Kosten basieren. Ansonsten kann es zu dem unbilligen Ergebnis kommen, dass der Stundentarif für ein größeres und teuereres Fahrzeug niedriger sein kann als für ein leistungsschwächeres, das nur wenige Male im Jahr eingesetzt wird. Das Risiko, wie häufig ein Feuerwehrfahrzeug zum Einsatz kommt, kann jedoch nicht auf die Personengruppen abgewälzt werden, für die der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 BrSchG ausnahmsweise eine Kostenerstattungspflicht für Feuerwehreinsätze vorgesehen hat (vgl. VG Neustadt a.d.W., Urt. v. 25.06.2004 - 7 K 3613/03.NW, zit. nach juris). 19 2. In Ansehung der Kosten der Freiwilligen Feuerwehr L-G kann der Bescheid auch nicht als Bescheid über einen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. § 683 BGB) teilweise aufrecht erhalten werden. Dies bereits deshalb nicht, weil es selbst beim Bestehen eines solchen Anspruchs an der Ermächtigung des Beklagten fehlt, den Anspruch durch Verwaltungsakt festzusetzen. Weitere Ausführungen zu dieser Frage sind daher entbehrlich. 20 Eine Umdeutung in einen Bescheid über die Kosten einer unmittelbaren Ausführung gemäß §§ 70a i.V.m. 114 SOG M-V scheidet ebenfalls aus. Denn nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BrSchG besteht in Ansehung des Kostenerstattungsanspruchs ein Wahlrecht der Gemeinde. Der Anspruch kann von der Gemeinde nur alternativ geltend gemacht werden. Dieses Wahlrecht hat die Gemeinde L-G mit dem Erlass der Feuerwehrgebührensatzung dergestalt ausgeübt, dass die Kostenerstattung auf satzungsrechtlicher Grundlage im Sinne der zweiten Variante der Vorschrift erfolgen soll. Hierbei handelt es sich um eine Art "Regimeentscheidung", die einen Rückgriff auf allgemeine Rechtsgrundlagen - und damit auch die der §§ 70a, 114 SOG M-V - nicht nur bei Wirksamkeit der Gebührensatzung (vgl. hierzu: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 M 23/02, zit. nach juris), sondern auch dann ausschließt, wenn sich die Gebührensatzung - wie hier - als unwirksam erweist. Denn maßgeblich ist nicht die Wirksamkeit der Gebührensatzung, sondern der in ihrem Erlass zum Ausdruck kommende Wille der Gemeindevertretung. Solange diese nicht zu erkennen gibt, dass die Kostenerstattung nicht mehr auf Grundlage einer Gebührensatzung erfolgen soll, scheidet eine Geltendmachung nach § 114 SOG M-V aus. 21 Entsprechendes gilt für alle anderen in Betracht kommenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 22 3. In Ansehung der Kosten der Freiwilligen Feuerwehr B. scheidet ein Rückgriff auf das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag aus den bereits erwähnten Gründen ebenfalls aus. Zweifelhaft ist jedoch, ob die Bestimmungen der §§ 70a i.V.m. 114 SOG M-V herangezogen werden können. Zwar ist eine Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme der nachbarschaftlichen Löschhilfe ("passive" Löschhilfe) in der Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde L-G nicht geregelt (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 14.12.2005 - 3 B 1970/05, S. 6 des Entscheidungsumdrucks). Daraus kann jedoch nicht hinreichend sicher geschlossen werden, dass die Kosten der "passiven" Löschhilfe nach dem Willen der Gemeindevertretung nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden sollen. Denn die Frage der Kosten der Löschhilfe ist von Gemeinde gesehen und in der Satzung geregelt worden. Nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 FwGS besteht ein Kostenersatzanspruch in den Fällen, in denen die Feuerwehr der Gemeinde L-G eine nachbarschaftliche Löschhilfe oder Hilfeleistung erbracht hat. Da die Gemeinde das Problem der Kostenerstattung gesehen, aber nur in Ansehung der "aktiven" Löschhilfe geregelt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abwälzung der Kosten der "passiven" Löschhilfe nicht gewollt ist. 23 Dies bedarf vorliegend aber ebenfalls keiner Vertiefung, denn für eine Abwälzung der Kosten der von der Freiwilligen Feuerwehr B. erbrachten Nachbarhilfe auf den Kläger ist auch dann kein Raum, wenn man der Auffassung ist, dass insoweit die Vorschriften der §§ 70a i.V.m. 114 SOG M-V oder andere allgemeine gesetzliche Bestimmungen (im Verhältnis zum Kläger) anwendbar sind. Denn derzeit besteht kein Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde B. gegen die Gemeinde L-G, der auf den Kläger abgewälzt werden könnte. Zum einen ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde B. (Feuerwehrgebührensatzung B. - FwGS B.) vom 26.08.2003 ebenfalls unwirksam. Die Kalkulation des Gebührentarifs leidet an demselben Fehler, wie die Kalkulation des Gebührentarifs der Feuerwehrgebührensatzung L-G. Auch hier werden die Vorhaltekosten auf die Einsatzstunden der Fahrzeuge und Gerätschaften verteilt, was - wie erwähnt - unzulässig ist. 24 Zum anderen bestimmt § 4 Abs. 2 FwGS B., dass für die nachbarliche Löschhilfe gemäß § 2 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes die entstehenden Kosten (Betriebsmittel, Sonderlöschmittel, Verdienstausfall einschließlich Versicherungsanteil zur Sozialversicherung sowie Aufwand für Verpflegung und Erfrischung des Personals) zu erstatten sind, soweit sie EUR 1.000,- übersteigen. Zwar ist wegen der Verweisung auf § 2 Abs. 3 BrSchG davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 2 FwGS B. trotz des engeren Wortlauts ("Löschhilfe") auch die Kosten der Technischen Hilfeleistung erfasst (vgl. auch § 5 Nr. 3 FwGS B.). Allerdings kommt - bei unterstellter Wirksamkeit der Satzung - ein Erstattungsanspruch der Gemeinde B. gegen die Gemeinde L-G nur im Umfang des § 4 Abs. 2 FwGS in Betracht. Diese Kosten sind aber in dem Bescheid vom 03.05.2005 nicht angegeben. Statt dessen werden die Gebührensätze für die eingesetzten Löschfahrzeuge, Sonderfahrzeuge, sonstigen Fahrzeuge und der Personalaufwand abgerechnet. Die Gebührensätze umfassen jedoch vornehmlich Vorhaltekosten, die nach § 4 Abs. 2 FwGS B. im Verhältnis der Gemeinden gerade nicht erstattungsfähig sind. 25 Etwas anderes folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Gemeinde OB B. ihren vermeintlichen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten mit (wohl bestandskräftigem) Bescheid vom 03.05.2005 festgesetzt und damit eine eigenständige Anspruchsgrundlage geschaffen hat. Denn dieser Bescheid ist auch dann offensichtlich rechtswidrig, wenn man die Wirksamkeit der Feuerwehrgebührensatzung B. unterstellt, weil nach § 4 Abs. 2 FwGS B. Vorhaltekosten zwischen den Gemeinden nicht und die Kosten des konkreten Einsatzes nur insoweit erstattungsfähig sind, als sie den Betrag von EUR 1.000,- übersteigen. Es wäre daher die Sache des Beklagten gewesen, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen und seine Aufhebung herbeizuführen. Unterlässt er dies, kann er sich nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgedanken aus §§ 242 und 254 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger nicht darauf berufen, selbst zur Kostenerstattung herangezogen worden zu sein. 26 Auf die übrigen Einwände des Klägers kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.