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Beschluss

3 B 1880/07

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.08.2007 - PRJ.... - wird angeordnet. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner auferlegt. 3. Der Streitwert beträgt EUR 3.741,85. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags. 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Wohn- und Gewerbegrundstücks G.-Straße in S. (G 1) in einer Größe von 1.215 m². Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 "Dorfmitte" der Gemeinde S. und ist als Mischgebiet ausgewiesen. Das Grundstück grenzt im Osten an die in nördliche Richtung führende G.-Straße, einer nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde befindlichen Landesstraße. Im Norden grenzt es an das G 2. Für dieses Grundstück sowie das unmittelbar nördlich davon gelegene Grundstück G 3 und eine Teilfläche des südlich an das Grundstück G 2 angrenzenden G 4 (Freiwillige Feuerwehr) sieht der Bebauungsplan die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich" vor. Des weiteren weist der Bebauungsplan für die nördliche Grenze des antragstellerischen Grundstücks die Festsetzung "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" auf. 3 Auf den Grundstücken G 2, G 5 und der nördlichen Teilfläche des Grundstücks G 4 ließ die Gemeinde S. die Erschließungsanlage "Dorfmitte" errichten. Hierbei handelt es sich um befestigte Flächen "M-Platz" und "D.-Platz", die von einer Stichstraße erschlossen werden. Die Stichstraße beginnt an der Einmündung in die G.-Straße und endet in einem Wendehammer vor dem Gebäude der Amtsverwaltung. Wegen der Einbeziehung der nördlichen Teilfläche des Grundstücks G 4 (Freiwillige Feuerwehr) wird das antragstellerische Grundstück von der Erschließungsanlage "umfasst". Allerdings ist es von der Erschließungsanlage nach Norden hin durch einen Grünstreifen mit einer Breite von 8,25 m getrennt. In dem Grünstreifen befindet sich ein etwa 50 cm tiefer Sickerstreifen. Des weiteren sind dort fünf Roteichen in einem Abstand von 8 m gepflanzt worden. Im Bereich der westlichen Umfassung befinden sich Stellplätze. 4 Mit Widmungsverfügung vom 27.10.2004 wurden die Grundstücke G 2 und G 5 als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich" straßenrechtlich gewidmet. Eine Widmung der nördlichen Teilfläche des Grundstücks G 4 erfolgte nicht. Hierfür ist zur Begründung ausgeführt, dass das Grundstück G 4 nach dem Bebauungsplan als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen sei, tatsächlich aber als Feuerwehrgrundstück genutzt werde. 5 Mit Bescheid vom 27.08.2007 zog der Antragsgegner die Antragstellerin zu einem Erschließungsbeitrag i.H.v. EUR 14.967,41 heran. Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2007 - zugestellt am 02.10.2007 - zurück. Gleichzeitig lehnte er einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung ab. 6 Am 02.11.2007 hat die Antragstellerin Anfechtungsklage erhoben und um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle an einem beitragsrelevanten Vorteil, weil ihr Grundstück über das Straßenbegleitgrün der Erschließungsanlage ohne gesicherte Zuwegung nur fußläufig erreichbar sei. 7 Die Antragstellerin beantragt, 8 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.08.2007 - PRJ... - anzuordnen. 9 Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Antragsgegner entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 A 1879/07 vorgelegen. II. 12 Der Antrag ist zulässig - insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfüllt, da der Antragsgegner einen Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat - und auch begründet. Einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gewährt das Gericht entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO u.a., wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. So ist es hier. 13 Es bestehen aufgrund der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, denn die sachliche Beitragspflicht für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die Erschließungsanlage D.-Platz ist (bisher) nicht entstanden. 14 Beitragsfähig nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind nur öffentliche Straßen, Wege und Plätze. Diese Anforderungen erfüllt die Erschließungsanlage derzeit nicht vollständig. Das Merkmal "öffentlich" ist nicht in einem verkehrsrechtlichen, sondern in einem straßenrechtlichen Sinne zu verstehen. Maßgebend ist daher nicht die tatsächliche, jedermann mögliche Benutzung der Anlage. Die Anlage muss vielmehr gemeingebräuchlich sein, d.h. sie muss rechtlich - privatrechtlicher Verfügungsmacht entzogen - dem allgemeinen Gebrauch dienen (BVerwG, Urt. v. 13.12.1985 - 8 C 66.84, DVBl. 1986, 93). An der sonach erforderlichen straßenrechtlichen Widmung (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 12 Rn. 24) fehlt es vorliegend hinsichtlich der Teilfläche der Erschließungsanlage, die auf dem Grundstück G 4 gelegen ist. Auch diese Teilfläche ist Bestandteil der Erschließungsanlage, denn der Bebauungsplan weist für die nördliche Teilfläche des Grundstücks G 4 ebenfalls die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Lichtbilder wurde die Erschließungsanlage entsprechend der Festsetzung auch auf dem Grundstück G 4 hergestellt und der Grundsatz der Planbindung (vgl. § 125 BauGB) damit beachtet. Demgegenüber erfasst die straßenrechtliche Widmung sowohl nach dem Beschlusstext als auch nach dem Flurkartenauszug, der Bestandteil der Verfügung ist, nur die Grundstücke G 2 und G 5. Soweit in der Begründung ausgeführt ist, dass das Grundstück G 4 nach dem Bebauungsplan als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen sei, tatsächlich aber als Feuerwehrgrundstück genutzt werde, führt dies nicht zu einer Entbehrlichkeit der Widmung dieser Teilfläche. Denn aus der rechtssatzmäßigen Verbindlichkeit des Bebauungsplanes folgt, dass die Widmung im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes nur in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgen darf (BVerwG, Urt. v. 01.11.1974 - IV C 38.71, NJW 1975, 841; Driehaus a.a.O. Rn. 27). Die Gemeinde muss sich an ihrer Bauleitplanung festhalten lassen. Andernfalls könnte sie über eine von der Bauleitplanung abweichende Widmung die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes oder den Kreis der Beitragspflichtigen beeinflussen. Beides wäre mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht zu vereinbaren. Nur soweit eine Anbaustraße in einem von § 125 Abs. 3 BauGB gedeckten Umfang abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hergestellt worden ist, gebietet eine entsprechende Anwendung des § 125 Abs. 3 BauGB, die Widmung in dem entsprechenden Rahmen abweichend von der Festsetzung zu verfügen (Driehaus a.a.O.). Dieser Ausnahmefall liegt aber ersichtlich nicht vor. Die Erschließungsanlage D.-Platz wurde auch im Bereich des Grundstücks G 4 den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß hergestellt. Damit fehlt es an der erforderlichen vollständigen Widmung der Erschließungsanlage. 15 Die Anlage gilt auch nicht nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V) als gewidmet. Werden in einem förmlichen Verfahren aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bau oder die Änderung von Straßen unanfechtbar angeordnet, so gilt die Straße mit der Überlassung für den öffentlichen Verkehr als gewidmet, sofern sie in der Anordnung als öffentlich bezeichnet, in eine Straßengruppe eingestuft und der Träger der Straßenbaulast bestimmt worden ist. Die Festsetzung einer Erschließungsanlage in einem Bebauungsplan erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Vorschrift knüpft an die Unanfechtbarkeit, d.h. die Bestandskraft der in einem förmlichen Verfahren getroffenen (Bau-)Anordnung an. Abgesehen davon, dass Bebauungspläne lediglich eine "Angebotsplanung" darstellen, nur im Falle der Bebauung gelten, ohne eine Verpflichtung zur Bebauung zu begründen, so dass es bereits an dem Merkmal der "Anordnung" fehlen dürfte, werden Bebauungspläne als Satzungen erlassen (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB). Satzungen sind als Rechtsnorm der Bestandskraft nicht fähig. Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn die dort normierte Antragsfrist betrifft ausschließlich das (abstrakte) Normenkontrollverfahren. Der Ablauf dieser Frist schließt daher eine inzidente (konkrete) verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle - etwa in einem Rechtsstreit über die Erteilung einer Baugenehmigung - nicht aus. Die Kammer sieht daher den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 4 Satz 1 StrWG M-V auf Planfeststellungsbeschlüsse beschränkt, die als Verwaltungsakte (Allgemeinverfügungen) ergehen und damit bestandskräftig werden können. Die weitergehende Auffassung von Driehaus (a.a.O.) ist auf das Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern nicht übertragbar. 16 Den vorstehenden Ausführungen kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Antragstellerin durch den Fehler lediglich begünstigt werde, weil der Antragsgegner die auf das Grundstück G 4 entfallenden Kosten bei der Aufwandsermittlung nicht berücksichtigt hat. Denn ungeachtet ihrer Höhe ist die Beitragspflicht wegen der derzeit fehlenden vollständigen Widmung der Erschließungsanlage nicht entstanden. Damit durfte der Beitragsbescheid nicht ergehen. Seine Umdeutung in einen Vorausleistungsbescheid scheidet mit Blick auf § 128 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) ebenfalls aus. Die Vorschrift findet gemäß §§ 1 Abs. 4 i.V.m. 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) auf Erschließungsbeiträge entsprechende Anwendung. 17 Auf den Einwand der Antragstellerin, ihr Grundstück sei wegen des Grünstreifens und der Festsetzung im Bebauungsplan "Bereich ohne Ein- und Ausfahrt" von der Erschließungsanlage nicht bevorteilt, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr an. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass sich der Einwand bei einer vollständigen Widmung der Erschließungsanlage erledigen dürfte, da das Grundstück dann auch mit einem Teil seiner westlichen Grenze an die öffentliche Anlage angrenzt. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der streitige Abgabenbetrag für das Eilverfahren zu vierteln war.