Beschluss
3 B 462/07
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf EUR 1.371,64 festgesetzt. Gründe 1 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 2 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 09.04.2007 - 3 A 461/07 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2007 anzuordnen, 3 hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfüllt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies daraus folgt, dass der Antragsgegner mit dem Widerspruchsbescheid vom 06.03.2007 sinngemäß nach auch den Aussetzungsantrag der Antragstellerin vom 04.12.2006 abgelehnt hat. Andernfalls hätte der Antragsgegner über den Aussetzungsantrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden und wäre der gerichtliche Antrag damit nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Ziff. 1 VwGO zulässig. 4 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht gewährt in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen abgabenrechtlichen Bescheid, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen (1.) oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (2). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. 5 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Er findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Wolgast (Straßenbaubeitragssatzung) vom 22.11.2005 (SBS-2005). Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bestehen nicht und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Die Satzung ist rückwirkend zum 01.01.1995 in Kraft getreten und ist damit auch ihrem zeitlichen Geltungsbereich nach taugliche Rechtsgrundlage für die Abrechnung der Ausbaumaßnahme "Am H. - Anlage 1 - östlicher Teil", für die die sachliche Beitragspflicht mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 19.11.2003 entstanden ist. 6 Frühere Ausbaubeitragssatzungen der Stadt Wolgast kommen dagegen als Rechtsgrundlage einer Beitragserhebung für Anliegerstraßen nicht in Betracht, weil ihre Regelungen des Anteils der Beitragspflichtigen für Maßnahmen an Anliegerstraßen gegen das beitragsrechtliche Vorteilsprinzip (§ 8 Kommunalabgabengesetz - KAG a.F. bzw. § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V n.F.) verstießen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.11.2005 - 3 A 818/01, S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Die Anteile der Beitragspflichtigen für einige Teileinrichtungen in Höhe von nur 50 v.H. widersprachen der Definition der Anliegerstraße als überwiegend den Anliegern dienend, wie sie die Ausbaubeitragssatzungen vom 30.08.2000, 09.02.1998 und 14.12.1995 vorsahen und für die Ausbaubeitragssatzung vom 18.12.1992 für eine vorteilsgerechte Abgrenzung zu den anderen Straßenkategorien erforderlich gewesen wäre. Der Anteil muss dem Vorteil entsprechen. Daraus folgt, dass ein umlagefähiger Anteil von nur 50 v.H. nicht ausreicht. 7 Die Satzungsanwendung lässt keine Fehler erkennen. Der Antragsgegner hat bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands zutreffend den in § 4 Abs. 1 SBS-2005 vorgesehenen Anliegeranteil für Anliegerstraßen zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage die Höhe des auf das Grundstück der Antragstellerin entfallenden Beitrags festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beitragshöhe nicht in Anwendung des im früheren Kommunalabgabengesetz geregelten Schlechterstellungsverbots zu reduzieren. § 2 Abs. 5 Satz 4 des KAG in der bis zum 30.03.2005 geltenden Fassung, wonach durch eine Rückwirkung Abgabenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden durften, als nach der bisherigen Satzung, ist mit Inkrafttreten der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes am 31.03.2005 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 des neuen Gesetzes außer Kraft getreten. Sie findet damit auf den Beitragsbescheid vom 26.10.2006 keine Anwendung. 8 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die sachliche Beitragspflicht für die Maßnahme mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 19.11.2003 noch im zeitlichen Geltungsbereich des früheren Kommunalabgabengesetzes entstanden war. Regelungsinhalt des § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG a.F. war ein aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hergeleitetes Gebot, von dem jeweiligen Beitragspflichtigen auf Grundlage einer rückwirkenden Satzung keinen höheren Beitrag zu erheben, als er sich nach dem früheren Satzungsrecht errechnet hätte. Als sogenanntes individuelles Schlechterstellungsverbot begrenzte die Regelung die Höhe des gegenüber dem einzelnen Beitragsschuldner festzusetzenden Beitrags, der auf Grundlage der rückwirkenden wirksamen Satzung für sein Grundstück zu erheben war und war mithin erst bei der Beitragsfestsetzung gegenüber dem einzelnen Beitragsschuldner zu berücksichtigen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18.10.2001 - 1 M 52/01 - NordÖR 2001 S. 503 = NVwZ-RR 2002 S. 304 = KStZ 2002 S. 239). 9 Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Beschränkung des nach der ABS-2005 auf sie entfallenden Beitrags aus Vertrauensgesichtspunkten. Ein schützenswertes Vertrauen des Bürgers darauf, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung unverändert fortgilt und damit für ihn noch zur Anwendung gelangt, besteht nicht. Ebenso wenig besteht ein schützenswertes Vertrauen auf die Anwendung unwirksamer Rechtssätze, zu denen auch eine unwirksame frühere Ausbaubeitragssatzung gehört. Zu diesem Ergebnis führte aber letztlich das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG M-V a.F., denn es erlangte in den Fällen praktische Bedeutung, in denen das frühere - aus Sicht der Antragstellerin günstigere - Satzungsrecht unwirksam war, was dazu führte, dass sich trotz der Heilung von Satzungsmängeln durch eine nunmehr rechtmäßige rückwirkende Satzung die Abgabenhöhe im Ergebnis nach der rechtswidrigen alten Satzung bestimmte. Dies als nicht länger tragbar angesehene Ergebnis ist vom Landesgesetzgeber dann auch zum Anlass genommen worden, die Regelung zu streichen. 10 2. In der Vollziehung des Bescheides liegt für die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte. Eine unbillige Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt nur vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gutzumachen sind, insbesondere wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (BayVGH, Beschl. v. 25.01.1988 - Nr. 6 CS 87.03857, BayVBl. 1988, 727; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.1985 - 1 B 6/85, DVBl. 1985, 1182; OVG Münster, Beschl. v. 17.03.1994 - 15 B 3022/93, NVwZ-RR 1994, 617; Beschl. v. 22.02.1989 - 16 B 3000/88, NVwZ-RR 1989, 588). Die Vorschrift setzt mithin das Vorliegen eines persönlichen Billigkeitsgrundes in der Person des Abgabepflichtigen voraus, wobei Gegenstand der Beurteilung gerade die Vollziehung des Abgabenbescheides bzw. die sofortige Zahlung durch den Abgabepflichtigen darstellt. Die Kammer hält es für sachgerecht, zur näheren Inhaltsbestimmung des Begriffes "unbillige Härte" im Rahmen der Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO darauf abzustellen, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für eine Existenzgefährdung darstellen würde, d.h. die Existenzgefährdung gerade durch den Sofortvollzug des Abgabenbescheides verursacht oder entscheidend mitverursacht würde (so auch VG Gera, Beschl. v. 13.01.1999 - 5 E 530/98 GE, ThürVBl. 1999, 93 ). Hierfür bestehen aber trotz der erheblichen Höhe der Beitragsschuld keine Anhaltspunkte. Denn die Antragstellerin hat ihre Behauptung, den festgesetzten Betrag aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig zahlen zu können, nicht belegt und insbesondere keine Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte scheidet daher von vornherein aus (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.05.1999 - 3 B 2955/99, zit. nach juris). 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Streitwert für das Eilverfahren in Höhe eines Viertels des streitigen Abgabenbetrages von insgesamt EUR 5.486,57 festzusetzen war.