Urteil
2 A 520/06
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über vermögensrechtliche Ansprüche. 2 Die in den Gemeinden S. und W. belegenen streitgegenständlichen Flurstücke standen ursprünglich im Eigentum von Herrn W. B. Dieser wurde von seiner Ehefrau, Frau C. B., und deren Tochter, der Klägerin, beerbt. Die Klägerin ist wiederum ihrerseits gesetzliche Erbin nach ihrer im Jahre 1945 verstorbenen Mutter. Sie wurde am 10.01.1986 in das Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. 3 Unter dem 22.06.1984 trat der Rat der Gemeinde S. durch deren Bürgermeisterin, die Zeugin Ö., an die Klägerin heran: 4 Entsprechend deren Ortsgestaltungskonzeption und der gesetzlichen Bestimmungen über Lückenbebauung würde sie sich die Bitte erlauben, die Zustimmung der Klägerin für die Errichtung eines Eigenheimes auf dem ehemaligen Grundstück B. für die Familie G. H.-J. zu erhalten. 5 Im März 1985 wandte sich der Rat der Gemeinde an den Rat des Kreises und teilte mit, dass die Klägerin am 01.08.1984 beim Rat der Gemeinde vorgesprochen habe. Zugegen sei der Schwiegervater der Klägerin gewesen. Die Klägerin habe ihre mündliche Zustimmung gegeben, dass die Familie G. mit den Arbeiten zum Eigenheimbau beginnen könne. Sie wolle aber den Wertpreis des Grundstücks haben. 6 Mit Schreiben vom 26.03.1985 teilte der Rat des Kreises der Klägerin mit, dass er vom Rat der Gemeinde die Mitteilung erhalten habe, die Klägerin wolle ihr Eigentum an den Grundbüchern Blatt 52 (W.) und Blatt 20 (S.) abgeben. Die Klägerin wurde gebeten, Nachricht zu geben, ob sie auf ihr Eigentum verzichten oder nur die Fläche für das Eigenheim verkaufen wolle. Der Einheitswert des gesamten Grundbesitzes betrage 17.400,00 M. Belastet seien die Grundstücke mit 8.000,00 M. Bei einem Verzicht erfolge die Ablösung der Belastungen durch den Rat des Kreises. Bei einem Verkauf werde der Kaufpreis zur Ablösung der Belastungen angerechnet. Die Klägerin wurde gebeten, ihre Entscheidung mitzuteilen. 7 Unter dem 12.09.1985 wandte sich der Rat der Gemeinde Bezug nehmend auf die am 01.08.1984 erfolgte Vorsprache an die Klägerin. Die Klägerin habe damals ihre mündliche Zustimmung zur Nutzung und Vorbereitung für einen Eigenheimbau der Eheleute G. gegeben. Nach Vorsprachen durch sie - die Zeugin Ö. - beim Rat des Kreises sei sie davon unterrichtet worden, dass auf dem Grundstück der Klägerin eine Hypothek von 8.000,00 M laste. Wie sie sich gegenüber dem Rat der Gemeinde geäußert habe, sei es der Wunsch der Klägerin, dieses Grundstück als Baustelle freizugeben, aber für das zu nutzende Land einen finanziellen Ausgleich zu bekommen. Dies würde einen Verkauf bedeuten und der Klägerin finanziell keine große Summe einbringen. Diese müsste dann aber für die Hypothek aufkommen, was viel Geld ohne jeglichen Nutzen für die Klägerin bedeuten würde. Es werde der Klägerin angeraten, eine Verzichtserklärung zu schreiben, um sich unnötige Kosten zu ersparen. 8 Unter dem 03.01.1986 teilte der Rat des Kreises P. dem Rat des Bezirkes N. mit, der Einheitswert für das landwirtschaftliche Grundstück betrage 23.400,00 M. 9 Am 27.10.1987 verzichtete die Klägerin auf den Grundbesitz (Grundbuch von W. und S., Blatt 52 und 20). 10 Der Rat des Kreises genehmigte den Eigentumsverzicht am 15.03.1988. 11 Am 25.03.1988 erfolgte die Umschreibung des bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch in "Eigentum des Volkes". 12 Im Verwaltungsverfahren trug die Klägerin vor, dass die Zeugin Ö. sich an sie mit dem Anliegen gewandt habe, auf 10.000 qm Eigenheime von Bürgern in S. bauen zu lassen. 13 Dem habe sie zugestimmt. In einem Brief und auch in mehreren persönlichen Gesprächen habe ihr die Zeugin Ö. geraten, eine Verzichtserklärung über das gesamte Erbe zu geben, da sie ansonsten völlig verschuldet sei. Solange das Land vertraglich in der LPG sei, kämen keine Forderungen auf sie zu, aber die Zinsen würden sich so aufstocken, dass sie im Todesfalle ihren Kindern nichts vererben könne von dem, was sie sich selbst erspart hätten, sondern alles für die Hypothek "draufgehen" würde, die ihr Großvater aufgenommen habe. Die Kinder bekämen dann also gar nichts, denn man könne ja nicht nur einen Teil erben und die Schulden ausschlagen. Die Bürgermeisterin habe sich darum kümmern wollen. Dies sei im Jahre 1986 gewesen. Sie - die Klägerin - habe aber keine Nachricht und auch kein Formular vom Rat des Kreises erhalten. Einige Zeit darauf sei die Zeugin Ö. ja inhaftiert und verurteilt worden. Ob sie - die Klägerin - der Zeugin Ö. auf einem formlosen Blatt eine Unterschrift gegeben habe, wisse sie nicht mehr. Die Zeugin habe sie - die Klägerin - in große Angst versetzt und dafür gesorgt, dass ihr vom Kreis P. ein Formular über den Verzicht auf Eigentum zugunsten des Volkseigentums zugeschickt worden sei. Sie habe im Oktober 1987 unterschrieben. 14 Der Rechtsvorgänger der Beklagten teilte der Klägerin unter dem 16.08.1996 mit, es sei beabsichtigt, ihren Antrag auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke abzulehnen. Unter den 30.06.2000 und 23.08.2000 stellte der Rechtsvorgänger der Beklagten der Klägerin in Aussicht, dass ihr Antrag auf Rückübertragung der Flurstücke 85/2 (von den Eheleuten G. mit einem Eigenheim bebaut) und 85/4 (von den Eheleuten W. mit einem Eigenheim bebaut) wegen § 4 Abs. 2 VermG abgelehnt werde. Ob der Klägerin für den Vermögensverlust eine Entschädigung zustehe, werde dadurch (noch) nicht entschieden. Die Anträge auf Rückübertragung der Flurstücke 85/2 und 85/4 wurden durch Bescheide vom 04.09.2000 und 25.09.2000 abgelehnt. 15 Die Klägerin trug daraufhin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor: 16 Sie sei durch die Zeugin Ö. getäuscht worden. Diese habe ihr erklärt, dass ihr - der Klägerin - Großvater 1928 - 10 Jahre vor ihrer Geburt - 8.000,00 M bei der Bank aufgenommen habe und dass sich diese Schuld inzwischen - trotz Entwertung 1945 - auf ca. 100.000,00 M erhöht habe. Damit würde sie ihren Kindern einen riesigen Schuldenberg vererben und alles, was sie sich in ihrem Leben erspart hätten, wäre verloren. Von Hypotheken und Krediten habe sie - die Klägerin - damals keine Ahnung gehabt. Ihr damaliger Irrtum gehe auch aus einem an den Rat der Gemeinde S. gerichteten Schreiben vom 08.12.1985 hervor. Darin hatte die Klägerin u.a. erklärt: 17 "... Ich werde nicht verkaufen, wenn ich kein Geld dafür erhalte, sondern um Schulden bezahle, die ich nicht verursacht habe. .." 18 Für die Hofstelle des früheren Anwesens ihrer Eltern habe sie 1986 ihre Zustimmung zum Bau eines Eigenheimes durch die Eheleute G. gegeben. Über die verbleibenden Grundstücke habe sie am 22.01.1986 mit dem Rat des Kreises P. einen Vertrag zur landwirtschaftlichen Nutzung geschlossen. In der Folgezeit habe die Zeugin sie fortwährend bedrängt, auf das gesamte Grundeigentum zu verzichten. Hierfür habe sie sie auch an ihrem Wohnsitz in P. aufgesucht, um mit ihr persönlich zu sprechen. Bei den Gesprächen sei ihr Mann, der Zeuge W. K., anwesend gewesen. Die Bürgermeisterin habe sich wiederholt auf eine angebliche Überschuldung der Grundstücke berufen. Zwar kämen auf sie - die Klägerin - während der Laufzeit des landwirtschaftlichen Nutzungsvertrages keine Zahlungsforderungen zu. Doch die schon in der Vergangenheit angefallenen und weiterhin anfallenden Zinsen aufgrund der Belastung des Grundstücks würden sie und im Erbfall ihre Kinder in den finanziellen Ruin stürzen, da sie den Wert des Grundstücks bei weitem übersteigen würden. 19 Sie habe der Zeugin in ihrer Funktion als staatlicher Leiterin der Gemeinde vertraut. Diese habe sich auch erboten, Vorgespräche mit dem Rat des Kreises für sie - die Klägerin - zu führen, da sie dort oft dienstlich zu tun habe. Aus der geschürten Angst, ihren Kindern Schlechtes zuzufügen, sei es zur Verzichtserklärung gekommen. 20 Sie - die Klägerin - habe ursprünglich vorgehabt, ihr Grundeigentum entweder an die LPG zur Nutzung zu überlassen oder aber zu verkaufen. Der Rat des Kreises habe mit Schreiben vom 22.02. und 27.02.1985 reagiert. 21 Bis zu ihrem - der Klägerin - Rentenantritt habe sie als Erzieherin im Internat der Sprachheilschule P. gearbeitet. Ihre ersten Berufsjahre sei sie als Kindergärtnerin tätig gewesen. Schon von ihrer beruflichen Ausrichtung her habe sie über keinerlei Vorstellung über eine Bewertung der Objekte vor Ort verfügt und der Aussage einer Bürgermeisterin vollstes Vertrauen geschenkt. 22 Unter dem 07.09.2004 teilte die Beklagte der Klägerin ihre beabsichtigte ablehnende Entscheidung mit. 23 Durch Bescheid vom 29.10.2004 lehnte die Beklagte die Rückübertragung der streitgegenständlichen Flurstücke ab. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Entschädigung zu. Zur Begründung führte die Beklagte aus: 24 Unlautere Machenschaften i.S. von § 1 Abs. 3 VermG lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass sich die Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen, über die Nutzungsverträge mit Betrieben der Landwirtschaft abgeschlossen worden seien, nicht darum gekümmert hätten, welche Lasten tatsächlich mit dem Eigentum verbunden gewesen seien. Insoweit sei nachzuvollziehen, dass die Klägerin als Eigentümerin - obwohl ihr die Grundbucheinsicht nicht verwehrt worden wäre - nichts von den Eintragungen im Grundbuch gewusst habe. Damals sei es darum gegangen, Eigenheimstandorte auszuweisen. Die Bürgermeisterin der Gemeinde S. habe daher Einsicht in das Grundbuch genommen. Daher sei zu unterstellen, dass diese dabei auch Kenntnis über die eingetragenen Belastungen erhalten habe. Wenn davon ausgegangen werde, dass weder Tilgung noch Zinszahlung vorgenommen worden seien, wäre eine Belastung von 43.400,00 M (Zinsschulden in Höhe von 35.400,00 M) aufgelaufen. Ob die Bürgermeisterin die Rechnung so geführt und der Klägerin auch so übermittelt habe, sei nicht bekannt. Es könne heute jedoch nicht mehr festgestellt werden, wie hoch der Kaufpreis gewesen wäre und ob bei einer Verrechnung mit den Schulden sich ein Plus oder ein Minus für den Grundstückseigentümer ergeben hätte. Dies herauszufinden wäre der Klägerin seinerzeit ohne weiteres möglich gewesen. Die Klägerin habe jedoch offensichtlich einen Verkauf nicht weiter in Erwägung gezogen, sondern auf ihr Eigentum verzichtet. 25 Der Bescheid wurde der Klägerin am 03.11.2004 zugestellt. 26 Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 29.11.2004 Widerspruch ein. 27 Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 09.03.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Widerspruchsausschuss im Wesentlichen aus: 28 Da es sich bei dem Verfahrensgegenstand um landwirtschaftlich genutzte unbebaute Grundstücke gehandelt habe, treffe der vermögensrechtliche Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG von vornherein nicht zu. Die Ansicht der Klägerin, sie sei über den wahren (Einheits-)wert der Grundstücke und deren Belastung nicht korrekt informiert und insofern getäuscht worden, eröffne zudem nicht den Geltungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG. Aus der damals nicht korrekten Angabe des Einheitswertes lasse sich nicht schlussfolgern, dass dieser willkürlich zu niedrig angegeben worden sei. Im Übrigen habe dieser Einheitswert, der noch über den damaligen Nennwerten der in der Dritten Abteilung des Grundbuches eingetragenen Belastungen gelegen habe, keine Auswirkung auf den Eigentumsverzicht gehabt. Schließlich sei es noch zu keiner Kaufpreisfestsetzung gekommen. Aus der Verfahrensakte gehe hervor, dass im Rahmen der nochmaligen Prüfung des Sachverhaltes hinsichtlich der Einheitswertfestsetzung offensichtlich eine Korrektur erfolgt sei. Der Klägerin wäre es darüber hinaus durchaus möglich gewesen, Erkundigungen über die Höhe der valutierenden Belastungen bei dem Gläubiger und über einen etwaigen Kaufpreis beim Rat des Kreises einzuholen. Soweit der Rat des Kreises darauf hingewiesen habe, dass im Falle des Verzichts die Ablösung der Belastungen durch ihn erfolge und im Falle des Verkaufs der Kaufpreis zur Ablösung der Belastungen angerechnet werden würde, habe das der Rechtslage entsprochen und stelle aus heutiger Sicht keine Täuschung bzw. keinen Machmissbrauch dar. Das beim Sachvorgang befindliche Schreiben der Bürgermeisterin vom 12.09.1985 lasse ebenso wenig die Schlussfolgerung zu, die Klägerin sei zur Abgabe einer Verzichtserklärung genötigt und über den wahren Wert der Grundstücke getäuscht worden. Letztendlich sei die Klägerin um eine baldige Klärung der Angelegenheit gebeten worden. Soweit die Klägerin diese Bitte gegebenenfalls auch das Drängen um eine Entscheidung als Nötigung empfunden haben möge, handele es sich um ihr subjektives Empfinden, das mit einer Nötigung im strafrechtlichen Sinne nicht vergleichbar sei. Sie sei auch nicht in Anlehnung an § 123 BGB durch arglistige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst worden. Vielmehr sei sie von der Bürgermeisterin ersucht worden, sich mit dem Rat des Kreises in Verbindung zu setzen. Daraus dürfte für die Klägerin unzweifelhaft die Schlussfolgerung ersichtlich gewesen sein, dass der Rat des Kreises für die Abgabe einer Verzichtserklärung oder den Abschluss eines Kaufvertrages der zuständige Ansprechpartner gewesen sei. 29 Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 16.03.2006 zugestellt. 30 Die Klägerin hat am 12.04.2006 Klage erhoben. 31 Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus: 32 Unter Vortäuschung von Bewertungsansätzen sei ihre - der Klägerin - Verzichtserklärung zur Überführung in Volkseigentum "erschlichen" worden. Die vorliegenden Dokumente würden zweifelsfrei belegen, dass sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung des Einheitswertes des gesamten Grundbesitzes (angeblich lediglich 17.400,00 M) dazu bewogen worden sei, die Verzichtserklärung zu unterzeichnen. Die Vorspiegelung falscher Tatsachen, die auf die vorsätzliche Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums gerichtet sei, sei als Täuschung im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zu werten. Dem Schreiben des Rates des Kreises P. vom 26.03.1985 könne entnommen werden dass abweichend von dem tatsächlich gültigen Einheitswert für den gesamten Grundbesitz lediglich ein Einheitswert in Höhe von 17.400,00 M angegeben worden sei. Demgegenüber belege das Schreiben des Rates des Kreises P. vom 03.01.1986, dass allein die landwirtschaftlichen Grundstücke einen Einheitswert in Höhe von 23.400,00 M gehabt hätten. Dies sei ihr jedoch verschwiegen worden. Hätte sie gewusst, dass der Grundbesitz tatsächlich um mindestens 25 % höher bewertet worden sei als in dem Anschreiben des Rates des Kreises P. vom 26.03.1985, hätte sie die Verzichtserklärung niemals abgegeben. Das Schreiben vom 26.03.1985 sei insoweit auch kausal für die abgegebene Verzichtserklärung gewesen. Somit sei der Grundbesitz an sie zurückzuübertragen. 33 Die Klägerin beantragt: 34 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2006 verpflichtet, das Eigentum an den Grundstücken der Gemarkung S. und W., bestehend aus: 35 Gemarkung S., Flur 2, Flurstück 85/3 zur Größe von 14.688 qm, eingetragen im Grundbuch von S., Blatt 16 Gemarkung S., Flur 3, Flurstück 36 zur Größe von 16.637 qm, eingetragen im Grundbuch von S., Blatt 16 Gemarkung S., Flur 3, Flurstück 46/1 zur Größe von 17.347 qm, eingetragen im Grundbuch von S., Blatt 10063 Gemarkung S., Flur 3, Flurstück 46/2 zur Größe von 125 qm, eingetragen im Grundbuch von S., Blatt 10063 Gemarkung S., Flur 4, Flurstück 11 zur Größe von 17.411 qm, eingetragen im Grundbuch von S., Blatt 10063 Gemarkung S., Flur 4, Flurstück 15 zur Größe von 68.457 qm, eingetragen im Grundbuch von S., Blatt 16 Gemarkung S., Flur 4, Flurstück 19 zur Größe von 66.745 qm, eingetragen im Grundbuch von S., Blatt 16 Gemarkung W., Flur 1, Flurstück 104 zur Größe von 35.930 qm, eingetragen im Grundbuch von W., Blatt 4, 36 an die Klägerin zurückzuübertragen. 37 2. Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 29.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2006 eine Entschädigung für den Eigentumsverlust an den Flurstücken 85/2 zur Größe von 512 qm sowie 85/4 zur Größe von 500 qm der Flur 2 in S. festzusetzen. 38 Die Beklagte beantragt, 39 die Klage abzuweisen. 40 Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben keinen Antrag gestellt. 41 Die Beigeladene zu 1 trägt vor: 42 Allein die Nennung unterschiedlicher Einheitswerte belege für sich genommen noch keine unlauteren Machenschaften staatlicher Stellen. So könnten sich die unterschiedlichen Einheitswerte auf andere oder eine unterschiedliche Anzahl von Flurstücken beziehen. Nicht ersichtlich sei auch, dass, sofern es sich um die gleichen Flächen gehandelt haben sollte, der genannte Einheitswert im Schreiben vom 03.01.1986 der zutreffende Einheitswert gewesen sei oder ob nicht vielmehr doch der der Klägerin mitgeteilte Einheitswert zutreffend gewesen sei und es sich bei der Mitteilung im Schreiben vom 03.01.1986 um einen Irrtum des Rates des Kreises P., Abt. Finanzen, Referat Steuern, gehandelt habe. Selbst wenn dies nicht habe der Fall gewesen sein sollen und der Einheitswert in Höhe von 17.400,00 M unzutreffend habe gewesen sein sollen, sei nicht erkennbar, dass dieser Wert deshalb der Klägerin mitgeteilt worden sei, um diese über den Wert ihrer Grundstücke zu täuschen. Denn die valutierenden Grundschulden hätten unterhalb beider genannter Einheitswerte gelegen und ausgehend von der Annahme, dass sich die aufgelaufenen Zinsschulden auf über 35.000,00 M gesteigert hätten, bleibe festzuhalten, dass dieser Betrag wiederum weit über beiden Einheitswerten gelegen habe, so dass sich hieraus kein Grund für eine unterschiedliche Beurteilungssituation für einen Verzicht ableiten lasse. Auch sei nicht erkennbar, dass die staatlichen Stellen einen Gesamteigentumsverzicht hätten herbeiführen wollen. Im Gegenteil zeige doch das Schreiben vom 23.03.1985, dass die staatlichen Stellen bei der Klägerin sogar nachgefragt hätten, ob sie tatsächlich auf ihr Eigentum verzichten oder nur die Fläche für den Eigenheimbau habe verkaufen wollen. Insofern sei keinerlei Druck bzw. Nötigung im Hinblick auf einen Verzicht erkennbar. 43 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2007 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. Ö. und W. K. über die Umstände des Verzichts der Klägerin auf ihr Eigentum im Grundbuch von W. und S., Blatt 52 und 20. 44 Die Klägerin wurde informatorisch angehört. 45 Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Verfahrensakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 46 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. 47 Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Flurstücke und auch keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 48 Der hier allein in Betracht kommende vermögensrechtliche Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG liegt nicht vor. 49 Nach § 1 Abs. 3 VermG ist eine vermögensrechtliche Schädigung gegeben, wenn Vermögenswerte sowie Nutzungsrechte aufgrund unlauterer Machenschaften, z.B. durch Machtmissbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung, von Seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Diese Bestimmung betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen ist" (Urteile vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - BVerwGE 104, 186 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 108 S. 324 und vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 23.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 19 S. 49 ). 50 Das Gericht hat eine Täuschung der Klägerin durch die Zeugin Ö. nicht feststellen können. 51 Eine Täuschung liegt vor, wenn der Getäuschte zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wurde, die er ohne die vom Täuschenden vorgespiegelten Gründe nicht abgegeben hätte. Die Täuschung kann sowohl durch ein positives Tun, als auch durch ein pflichtwidriges Unterlassen verwirklicht werden, wobei auf die zu § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann. Dabei ist im Hinblick auf das auch insoweit erforderliche manipulative Element ein zielgerichtetes Handeln des Täuschenden erforderlich, das beim Erklärungsempfänger eine Fehlvorstellung hervorgerufen hat, die zur Abgabe einer Willenserklärung führte, welche ihrerseits den Vermögensverlust herbeiführte. 52 Eine Schädigung durch Täuschung wäre z.B. dann anzunehmen, wenn dem Alteigentümer - hier der Klägerin - eine Überschuldungslage des Gesamtgrundstücks vorgetäuscht worden wäre, um so einen (Gesamt-)Verzicht zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2001 - 8 C 32.00 -). 53 Die Zeugin Ö. hat entgegen der Behauptung der Klägerin keine Überschuldungslage vorgetäuscht. 54 Das Gericht geht zwar davon aus, dass die Zeugin der Klägerin erklärt hat, diese stünde sich bei einem Verzicht besser als bei einem Verkauf. Sie würde andernfalls mit hohen Schulden rechnen müssen. Das Gericht hat jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass - wie die Klägerin hingegen in der mündlichen Verhandlung angab und sich vielleicht für sie mit Blick auf die Vergangenheit so dargestellt haben mag - ihr die Zeugin Ö. bei einem Gespräch in X. mitgeteilt habe, dass die Schuld insgesamt auf 100.000,00 M aufgelaufen sei. Dem steht die Aussage ihres Ehemannes, des Zeugen W. K., entgegen. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass über einen bestimmten Betrag nicht gesprochen worden sei. Durch die Zeugin Ö. hätten sie aber Kenntnis über die Hypothek von 8.000,00 M und den Umstand, dass rückwirkend Zinsen aufgelaufen seien, erhalten. Die Zinsen hätten sie - wie der Zeuge detailliert geschildert hat - nach dem Gespräch selbst ausgerechnet und dabei festgestellt, dass sie das niemals hätten bezahlen können. Es sei eine "Unsumme" gewesen. Sie seien von einem fünfstelligen Betrag ausgegangen. 55 Über den Wert der streitgegenständlichen Fläche bzw. die Höhe des Einheitswerts des Grundstücks hatten sich die Klägerin und ihr Ehemann jedoch keine Gedanken gemacht und waren lediglich davon ausgegangen, dass die Schulden bedeutend höher als der Wert des Grundstückes gewesen sein müssten. Damit korrespondiert auch der Inhalt des Schreibens der Klägerin an den Rat der Gemeinde S. vom 08.12.1985, in dem sie erklärt hat, nicht verkaufen zu wollen, "wenn sie kein Geld dafür erhalte, sondern nur Schulden bezahle, die sie nicht verursacht habe". Somit hatte die Höhe des Einheitswerts - ob dies nun z.B. 17.400,00 M oder 23.400,00 M gewesen waren - für die Entscheidung der Klägerin, auf den Grundbesitz zu verzichten, keine Rolle gespielt. Dessen unzutreffende Angabe hätte also nicht zu einer Täuschung führen können. 56 Dass der Klägerin eine Überschuldungslage vorgetäuscht worden ist, lässt sich auch nicht dem beim Sachvorgang der Beklagten befindlichen Schriftwechsel entnehmen. Aus dem an die Klägerin gerichteten Schreiben des Rates des Kreises vom 26.03.1985 ergibt sich zunächst der Eindruck, die Belastung habe nur in Höhe von 8.000,00 M bestanden. Bei einem Verzicht erfolge - so der Rat des Kreises in dem bezeichneten Schreiben weiter - die Ablösung der Belastungen durch den Rat des Kreises. Bei einem Verkauf werde der Kaufpreis zur Ablösung der Belastungen angerechnet. Von bestehenden darüber hinausgehenden Zinsschulden ergibt sich in dem Schreiben nichts. Zwar hat die Zeugin Ö. in ihrem Schreiben vom 12.09.1985 der Klägerin gegenüber den Verzicht - was der Rat des Kreises indes nicht getan hatte - als gegenüber dem Verkauf mit Blick auf die bestehende Hypothek günstiger beschrieben. Der Verkauf würde der Klägerin - so die Zeugin in dem bezeichneten Schreiben weiter - finanziell keine große Summe einbringen. Diese müsste dann aber für die Hypothek aufkommen, was viel Geld ohne jeglichen Nutzen für die Klägerin bedeuten würde. Die Zeugin hat mit dieser Schilderung jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, welchen Betrag die Klägerin oder ihre Erben letztlich hätten zurückzahlen müssen. Das Gericht nimmt der Zeugin ab, dass diese selbst im Unklaren darüber war, welche Forderungen auf die Klägerin hätten zukommen können. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie der Klägerin - wie oben bereits ausgeführt - erklärt hatte, diese stünde sich bei einem Verzicht besser als bei einem Verkauf. Hier ist von Bedeutung, dass die Klägerin unstreitig von der Gemeinde für die Überlassung einer Fläche von 10.000 qm zum Bau von Eigenheimen - u.a. durch die Familien G. und W. - einen Geldbetrag in Höhe von 3.000,00 M oder 4.000,00 M erhalten hat, damit die genannten Familien bereits vor Eigentumsumschreibung mit dem Bau beginnen konnten. Wie sich der beim Sachvorgang der Beklagten befindlichen Aktennotiz über ein Gespräch vom 01.08.1984 entnehmen lässt, hatte die Klägerin zuvor einen finanziellen Ausgleich für die Nutzung der bezeichneten Grundstücksfläche gefordert. Dass sich die Zeugin bei der Berechnung des (Ausgleichs)betrages an der Höhe der bestehenden Hypothek orientiert hatte, macht deutlich, dass ihr die Bedeutung der Hypothek und also auch die Höhe der die Klägerin treffenden Belastung nicht bekannt gewesen waren. Über den Wert der Grundstücke hatte sich die Zeugin ebenso wie die Klägerin keine Gedanken gemacht. Ihr ging es - wie bereits erwähnt - lediglich um Überlassung der 10.000 qm und also nicht um den Gesamtbesitz der Klägerin zum Eigenheimbau. Soweit der Zeuge K. in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Zeugin Ö. habe ihnen eine Verzichtsurkunde gegeben, wird es sich dabei lediglich um den Überlassungsvertrag vom 04.04.1986 über die 10.000 qm gehandelt haben. Der Verzicht der Klägerin auf die Gesamtfläche ist ausweislich des Sachvorgangs der Beklagten erst vom Rat des Kreises protokolliert und genehmigt worden. 57 Dass sie vom Rat des Kreises bei Abgabe der Verzichtserklärung getäuscht worden sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. 58 Es liegen auch keine unlauteren Machenschaften in Form einer Nötigung vor. 59 Unter "Nötigung" i.S. des § 1 Abs. 3 VermG ist in Anlehnung an § 240 StGB die rechtswidrige Einflussnahme auf die Willensentschließungs- oder Willensbetätigungsfreiheit durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu verstehen (stRspr, vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310, 312 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 68 S. 191 m.w.N.). Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, dessen Eintritt davon abhängen soll, dass der Bedrohte sich nicht dem Willen des Drohenden beugt. Das angedrohte Übel ist "empfindlich", wenn der in Aussicht gestellte Nachteil bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem damit erstrebten Verhalten zu bestimmen (Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - a.a.O.) Ob eine solche Zwangslage von Gewicht bestand, ist also nicht nach der individuellen Einschätzung der Situation durch den Betroffenen, sondern anhand eines objektivierten Maßstabs zu ermitteln. Im Rahmen von § 1 Abs. 3 VermG ist daher zu fragen, ob von einem vernünftigen Eigentümer in der konkreten Lage erwartet werden konnte, dem mit dem Verzichtsverlangen ausgeübten Druck zu widerstehen. Dementsprechend genügt die nur subjektiv gegründete Vorstellung, sich in einer Zwangslage zu befinden, nicht für die Annahme eines Nötigungstatbestandes (Urteil vom 19. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - a.a.O. m.w.N.). 60 Für eine Nötigung liegen hier keine konkreten Anhaltspunkte vor. 61 Es gab kein Verzichtsverlangen. Eine Alternative (Verkauf) wurde der Klägerin eröffnet. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, Rücksprache mit dem Rat des Kreises zu nehmen. Dieser Kontakt war auch nicht behindert.