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Beschluss

3 B 121/07

Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt. 3. Der Streitwert beträgt EUR 2.506,19. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks G1, in einer Größe von 707 m². Das Grundstück grenzt an die S. Straße. Die S. Straße ist eine Gemeindestraße, die von der Einmündung in die R. Straße in östliche Richtung führt. Auf Höhe der Einmündung der N. Straße wechselt die Straßenbezeichnung in "N. Straße". Die Verkehrsanlage endet an der Einmündung in die D. Straße. 3 Das Grundstück der Antragsteller liegt südlich der S. Straße gegenüber der Einmündung der M. Straße. Auf Höhe der Einmündung der N. Straße kreuzt die Gebietsgrenze der Satzung der Stadt Bergen/Rügen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Innenstadt" vom 20.05.1992 die S. Straße und führt dann entlang der nördlichen Straßengrenze zum Grundstück G2 in westliche Richtung. Zwischen den Grundstücken G3 und G4 knickt der Grenzverlauf ab und führt in nördliche Richtung. 4 Im Jahre 2003 ließ die Stadt Bergen auf Rügen die S. Straße in dem Bereich zwischen den Einmündungen der M. Straße und der N. Straße ausbauen. Die Baumaßnahme betraf auch die auf dem Straßengrundstück befindliche Feldsteinmauer. Diese verläuft auf der nördlichen Straßenseite zwischen den genannten Straßeneinmündungen in einer Höhe von ca. 1,5 m. Sie war in den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts angelegt worden. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Dipl.-Ing. M. vom 03.07.2002 handelte es sich "nicht um eine Stützwand mit entsprechender Standsicherheit, sondern um die Natursteinverblendung einer bestehenden Böschung, die offensichtlich nach Herstellung des Geländeprofils gegen den stehenden Boden" gemauert worden war. 5 Im Rahmen der abgerechneten Baumaßnahme wurde die Feldsteinmauer abgetragen und durch eine Stützwand aus Betonformsteinen auf einem entsprechenden Fundament ersetzt. Die Fahrbahn erhielt einen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Untergrund und wurde mit eine Großsteinpflaster in einer Breite von 4,75 m angelegt. Im Rahmen der abgerechneten Baumaßnahme wurde die im Mischsystem vorhandene Straßenentwässerung durch eine solche im Trennsystem ersetzt. Des weiteren betraf die Baumaßnahme die Straßenbeleuchtung und den einseitigen Gehweg. 6 Am 13.12.2006 fasste die Stadtvertretung der Stadt Bergen den Beschluss über die Erhebung von Ausbaubeiträgen in der S. Straße zwischen der Kreuzung N. Straße (Sanierungsgrenze) und der Kreuzung M. Straße. In der Begründung der Beschlussvorlage ist ausgeführt, dass die Abschnittsbildung zur Erhöhung der Rechtssicherheit notwendig sei. 7 Bereits mit Bescheid vom 20.11.2006 hatte die Antragsgegnerin die Antragsteller zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. EUR 10.024,77 herangezogen und dabei die S. Straße als Anliegerstraße eingestuft. Der sich rechnerisch ergebende Beitrag von EUR 15.037,15 war mit Blick auf die Mehrfacherschließung des Grundstücks nur zu 2/3 erhoben worden. Am 04.12.2006 legten die Antragsteller Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Unter dem 08.12.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. 8 Am 26.01.2007 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes sei fehlerhaft. Die Kosten der Stützmauer seien nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich insoweit um eine nicht beitragsfähige Erhaltungsmaßnahme handele. Zudem sei die Bauausführung mangelhaft, da Regenwasser über und durch die Mauer auf die Straße laufe. Auch die Kosten des Regenwasserkanals seien nicht beitragsfähig. Eine Straßenentwässerung sei bereits vor der Durchführung der Maßnahme vorhanden gewesen. Zu beanstanden sei auch die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes. Dies betreffe zunächst die Bemessung des Öffentlichkeitsanteils. Die S. Straße sei als Innerortsstraße einzustufen. Sie verbinde die R. Straße mit der D. Straße und nehme den Durchgangsverkehr aus der Schulstraße von der Sparkasse und dem Amtsgericht zur R. Straße auf. In der N. Straße befinde sich ein Parkhaus, dessen Verkehr ebenfalls über die S. Straße fließe. Des weiteren befinde sich in der Nähe der S. Straße das Katasteramt und die Polizeiinspektion. Es sei auch unerheblich, dass die Fahrbahnbreite der S. Straße für eine Innerortsstraße nicht ausreiche, den de facto werde die Straße so genutzt. Ein Lkw-Begegnungsverkehr finde statt. Die Fahrzeuge würden dann den Gehweg befahren. Auch das Abrechnungsgebiet sei nicht ordnungsgemäß gebildet worden. 9 Die Antragsteller beantragen, 10 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 20.11.2006 - 08.00964.0 - anzuordnen. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Sie hält den Beitragsbescheid für rechtmäßig und führt dies näher aus. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten - insbesondere der Beschreibung der Verkehrsfunktion der S. Straße durch die Antragsteller - wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe 15 Der zulässige Antrag ist unbegründet. Einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gewährt das Gericht entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beides trifft vorliegend nicht zu. 16 1. So bestehen aufgrund der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Stadt Bergen auf Rügen über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung - ABS) vom 22.03.2001. Die Satzung ist nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. Da von den Antragstellerin insoweit keine Einwände geltend gemacht werden, sieht die Kammer von weiteren Darlegungen ab. 17 Auch die Rechtsanwendung durch die Antragsgegnerin ist im Prüfungsumfang des Eilverfahrens nicht zu beanstanden. So ist die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes frei von Fehlern. Bei den abgerechneten Maßnahmen handelt es sich um betragsfähige Maßnahmen i.S.d. § 1 ABS, wonach zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, von den Beitragspflichtigen des § 2 Beiträge erhoben werden. Die Maßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung beitragsfähig. Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage 2004, § 32 Rn. 29 m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solcher an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solche erkennen. 18 Gemessen an diesen Kriterien liegt in Ansehung der flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehweg) eine Verbesserung i.S.d. § 1 ABS bereits deshalb vor, weil sie einen den anerkannten Regeln der Technik hergestellten Unterbau (Tragschicht, Frostschutzschicht etc.) erhalten haben. Dadurch erhöht sich ihre Benutzungssicherheit, denn dem Auftreten von Frostaufbrüchen und Absenkungen wird entgegengewirkt. 19 Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt auch die Anlegung der Straßenentwässerung zu einer beitragsfähigen Verbesserung. Die Straßenentwässerung wurde vom Misch- auf das Trennsystem ungestellt. Darin liegt eine Verbesserung, weil durch die Trennung der Entwässerungssysteme für Niederschlags- und Schmutzwasser Störungen der Straßenentwässerung ausgeschlossen werden, die ihre Ursache im Bereich der Schmutzwasserableitung haben, so dass sich auch dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erhöht. 20 In der Anlegung der Stützmauer liegt ebenfalls eine beitragsfähige Verbesserung. Nach § 3 Abs. 2 ABS gehören zum beitragsfähigen Aufwand auch die Kosten für Stützmauern, wobei diese Kosten den jeweiligen Teileinrichtungen entsprechend zugeordnet werden. Die Stützmauer ist der Fahrbahn zuzuordnen, da sie die höher gelegenen nördlich angrenzenden Grundstücke gegen diese abstützt. Ein Gehweg befindet sich auf der nördlichen Straßenseite nicht. Zwar nimmt eine Stützmauer in Ansehung der Frage der Beitragsfähigkeit nicht gleichsam automatisch am Schicksal der Teileinrichtung teil, der sie zuzuordnen ist. Vielmehr ist danach zu fragen, wie sich diese Maßnahme auf die Gesamtanlage auswirkt (VG Koblenz, Urt. v. 20.11.2006 - 4 K 221/06.KO, zit. nach juris, dort Rn. 25 ff.). Dabei kommt eine beitragsfähige Verbesserung in Betracht, wenn sich die Mauer auf Grund ihrer Bedeutung für die Gesamtanlage als wesentliches Element der Straße darstellt und die Straße durch die Maßnahme eine neue, bessere Qualität erhält (VG Koblenz a.a.O.). 21 Dies trifft vorliegend zu: Die Mauer erstreckt sich über einen erheblichen Teil der S. Straße und hat eine Länge von ca. 70 m. Eine nur untergeordnete Bedeutung kommt ihr damit nicht zu. Weiter führt auch die Anlegung der Mauer zu einer Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, denn sie gewährleistet in weit höherem Maße als die Feldsteinmauer, dass die angrenzenden Grundstücke nicht zur Straße hin abrutschen. Für diese Einschätzung ist maßgebend, dass die vorhandene Feldsteinmauer nach der Stellungnahme des Dipl.-Ing. J. M. vom 03.07.2002, an deren inhaltlicher Richtigkeit die Antragsteller keine Zweifel geäußert haben, keine Stützmauer im eigentlichen Sinne, sondern nur eine "Natursteinverblendung der vorhandenen Böschung" war. Ihr fehlte es sowohl an dem erforderlichen Fundament als auch an der erforderlichen Konstruktionsstärke (Festigkeit). Beide Kriterien werden erst durch die neu angelegte Mauer erfüllt. Erst diese Mauer führt zu einem nachhaltigen Schutz gegen das Abrutschen der höher gelegenen Grundstücke und "verdient" die Bezeichnung Stützmauer. 22 Der weitere Einwand der Antragsteller, die Stützmauer sei fehlerhaft hergestellt worden, weil sie Risse aufweise, durch die Regenwasser austrete, greift ebenfalls nicht durch. Denn zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Wasserdurchlässigkeit gewollt ist, denn die Stützmauer besteht aus trocken verlegten Formsteinen. Auch die Feldsteinmauer hatte Entwässerungsöffnungen für das Niederschlagswasser. Zu anderen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass eine fehlerhafte Planung oder Bauausführung die Beitragsfähigkeit der Maßnahme nicht berührt. Denn in diesem Fall wäre die Stadt Bergen gehalten, ihre Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Sollte dies nicht mehr möglich sein, müsste sie die Mauer auf ihre Kosten reparieren lassen, denn die Kosten der Instandsetzung wären nicht umlagefähig. 23 Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies betrifft zunächst die mit der Einstufung der S. Straße als Anliegerstraße getroffene Bestimmung des Gemeindeanteils am umlagefähigen Aufwand. Anliegerstraßen sind nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 ABS solche Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Innerortstraßen sind dagegen nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 ABS nur solche Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Welcher Straßenkategorie eine Straße zuzuordnen ist, richtet sich danach, welche Funktion sie nach der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem darauf beruhenden Ausbauzustand (z.B. Breite und Länge der Straße) und der straßenrechtlichen Gewichtung haben soll. Ferner kommt den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu (OVG Lüneburg, Urt. v. 10.03.1998 - 9 L 2841/96, NdsVBl. 1998, 260 ). Maßgebend ist dabei, welche Verkehrsbewegungen aufgrund einer funktionsbezogenen, auch tatsächliche Verhältnisse berücksichtigenden Betrachtungsweise typischerweise zu erwarten sind (OVG Lüneburg a.a.O.). 24 Gemessen an diesen Kriterien ist die Verkehrsanlage als Anliegerstraße einzustufen. Sie dient überwiegend der Erschließung von Grundstücken. Ein wesentlicher Durchgangsverkehr findet auf ihr nicht statt. Hierfür spricht bereits die geringe Ausbaubreite der Fahrbahn von nur 4,75 m, die einen LKW-Begegnungsverkehr nicht erlaubt. Damit hat dieser Ausbauzustand eine Indizfunktion für die (geringe) Verkehrsbedeutung der Anlage. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass die S. Straße innerhalb einer 30 km/h-Zone liegt. Eine durchgehende Geschwindigkeitsbeschränkung wäre mit der Verkehrsbedeutung einer Innerortsstraße nicht zu vereinbaren. Auch die Einbettung der S. Straße in das innerörtliche Verkehrsystem legt eine gegenteilige Annahme nicht nahe. Die S. Straße ist eine von vielen Straßen, die in der Ortslage von Bergen die anliegenden Grundstücke erschließen. Die von den Antragstellern angeführten Grundstücke mit erhöhtem Ziel- und Quellverkehr (Parkhaus, Sparkasse, Amtsgericht, Katasteramt, Polizeiinspektion) liegen im Stadtgebiet verteilt und erlauben keine Rückschlüsse auf eine erhöhte Verkehrsbedeutung der S. Straße. Vielmehr folgt gerade aus dem Umstand, dass im Ortskern von Bergen ein dichtes Nebenstraßennetz vorhanden ist, dass die genannten Einrichtungen keinen nennenswert erhöhten Durchgangsverkehr (inner- oder überörtlicher Art) auf diesen Straßen auslösen, denn der Verkehr verteilt sich auf eine Vielzahl von Straßen. 25 Ebenfalls keinen Bedenken unterliegt die Bildung des Abrechnungsgebietes. Zu Recht wurde das Grundstück G5 ("Kreispolizeiamt") bei der Ermittlung der Anzahl der Beitragseinheiten nur mit 42,47 v.H. seiner Fläche berücksichtigt. Zwar bilden nach § 4 Abs. 1 ABS die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zu der ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Wird ein Abschnitt einer Anlage abgerechnet, so bildet nach Abs. 2 l.cit. jedoch nur der Abschnitt das Abrechnungsgebiet. Letzteres trifft auf das genannte Grundstück zu, weil in Höhe des Grundstücks die die Verkehrsanlage längsteilende Grenze des Sanierungsgebietes verläuft. Die innerhalb des Sanierungsgebietes verlaufende Teilstrecke der Verkehrsanlage ist gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) einer beitragsrechtlichen Abrechnung entzogen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Die Vorschrift beinhaltet eine Abschnittsbildung nach rechtlichen Gesichtspunkten (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30.06.2004 - 1 L 189/01, S. 27 des Entscheidungsumdrucks). Wegen dieses gesetzlich gebildeten Zwangsabschnitts war die von der Stadtvertretung Bergen am 13.12.2006 beschlossene Abschnittsbildung für die Grenze des Sanierungsgebietes überflüssig, aber unschädlich. 26 Wird eine einheitliche Verkehrsanlage im Sinne der "natürlichen Betrachtungsweise" durch eine Abschnittsbildung - sei es eine gewillkürte, sei es eine gesetzliche - in mehrere gesondert abzurechnende Teilanlagen geteilt, so führt dies dazu, dass sich auch die Bildung des Abrechnungsgebietes nach den abgetrennten Teilanlagen richtet. In diesem Fall wird ein Grundstück, das an beide Abschnitte der Verkehrsanlage angrenzt, rechnerisch geteilt und nur mit der Teilfläche bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes berücksichtigt, die der Frontlänge an diesem Abschnitt im Verhältnis zur gesamten Frontlänge des Grundstücks entspricht (Driehaus a.a.O., § 35 Rn. 31 m.w.N.). Auf diese Weise wird eine nicht mehr vorteilsgerechte Doppelbelastung vermieden, die entstehen würde, wenn das Grundstück für beide Teile derselben Anlage jeweils voll herangezogen wird (Driehaus a.a.O.). Dies gilt nach Auffassung der Kammer nicht nur bei einer gewillkürten Abschnittsbildung nach § 8 Abs. 4 KAG M-V, sondern auch dann, wenn Abrechnungsabschnitte - wie hier - durch § 154 Abs. 1 Satz 2 oder durch § 242 Abs. 9 BauGB gesetzlich vorgegeben sind und sich die Abrechnung des weiteren Abschnitts nach einem anderen Rechtsregime, etwa der Erhebung eines Ausgleichsbetrages nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder eines Erschließungsbeitrages nach § 127 Abs. 1 BauGB, richtet. Denn auch in diesen Fällen ist zu vermeiden, dass für das Grundstück "doppelt" gezahlt werden muss. 27 Zulässig und geboten ist auch die Berücksichtigung des Grundstücks G2 bei der Bildung des Abrechnungsgebietes. Die Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB steht dem nicht entgegen, denn sie greift nur unter der doppelten Voraussetzung, dass die ausgebaute Anlage und das an sie angrenzende Grundstück innerhalb des Sanierungsgebiet liegen (OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O., S. 24 des Entscheidungsumdrucks). Hieran fehlt es; zwar liegt das Grundstück G2 im Geltungsbereich der Sanierungssatzung, nicht jedoch die S. Straße. Die Gebietsgrenze verläuft exakt entlang der Grundstücksgrenze zur Straße. 28 Ebenfalls keinen Bedenken unterliegt die Bildung des Abrechnungsgebietes in Ansehung des antragstellerischen Grundstücks G6. Zwar ist dieses Grundstück bei der Ermittlung der Anzahl der Beitragseinheiten vollständig berücksichtigt worden, obwohl "vor" dem Grundstück ebenfalls eine Abschnittsgrenze verläuft. Eine Reduzierung der berücksichtigungsfähigen Grundstücksfläche nach dem Frontlängenverhältnis scheidet jedoch aus, denn die Abschnittsbildung ist an dieser Stelle unwirksam. Zwar erlaubt § 4 Abs. 2 ABS im Einklang mit § 8 Abs. 4 KAG M-V eine Abschnittsbildung; dies jedoch nicht zeitlich unbegrenzt. Denn die Gemeinde büßt ihr Wahlrecht in Bezug auf den Ermittlungsraum - und damit einhergehend auch in Bezug auf das Verteilungsgebiet - ein, wenn sie die Entscheidung über den Ermittlungsraum nicht trifft, bevor die sachliche Beitragspflicht kraft Gesetzes entstanden ist (vgl. Driehaus a.a.O., § 33 Rn. 49, § 14 Rn. 1 f., 20). Der Beitrag ruht dann als öffentliche Last auf den betroffenen Grundstücken (vgl. § 7 Abs. 6 KAG) und kann durch nachträgliche Maßnahmen nicht mehr verändert werden. So ist es hier, denn die sachliche Beitragspflicht für die Baumaßnahme an der S. Straße war schon vor der Beschlussfassung über die Abschnittsbildung vom 13.12.2006 entstanden. 29 Nach § 8 Abs. 5 erster Hs. KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Der Begriff der Einrichtung i.S. dieser Vorschrift ist identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98, VwRR MO 1999, 104). Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ist daher für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Einrichtung oder Anlage i.S.d. § 8 Abs. 5 KAG M-V ist, darauf abzustellen, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise als "gesamte Verkehrsanlage" darstellt, wobei auf den Zustand nach Abschluss des Bauprogrammes, d.h. auf das äußere Erscheinungsbild, das die Straße nach ihrem Ausbau erlangt hat, abzustellen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.). 30 Gemessen an diesen Kriterien beginnt (oder endet - je nach Betrachtungsweise) die S. Straße an der Einmündung der M. Straße. Zwar trägt auch die zwischen der Einmündung in die R. Straße und der Einmündung der M. Straße verlaufende Verkehrsanlage den Straßennamen "S. Straße". Hierbei handelt es sich jedoch um eine selbstständige Erschließungsanlage i.S.d. natürlichen Betrachtungsweise. Die einheitliche Straßenbezeichnung beider Anlagen ist beitragsrechtlich ohne Belang (vgl. für die beitragsrechtliche Selbständigkeit der drei Teilstrecken der S. Straße in Bergen auf Rügen: VG Greifswald, Beschl. v. 15.11.2004 - 3 B 3437/04, S. 7 des Entscheidungsumdrucks; bestätigt vom OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 30.12.2004 - 1 M 320/04). Für die beitragsrechtliche Unterscheidung ist maßgebend, dass die in nordöstliche Richtung verlaufende S. Straße im Bereich der Einmündung der M. Straße nicht gerade weiterläuft, sondern sich in einem - wenn auch stumpfem - Winkel in östliche Richtung verschwenkt. Zusammen mit der M. Straße bilden die beiden Teilstrecken der S. Straße im Kreuzungsbereich ein etwa gleichseitiges Dreieck. Dies schließt es aus, den westlichen Teil der S. Straße als Bestandteil ihres östlichen Teils (und umgekehrt) anzusehen. Denn genau so gut könnte die M. Straße Bestandteil einer der genannten Teilstrecken sein. Hinzu kommt der durch den Straßenbelag erzeugte Eindruck. Die Pflasterung ist so ausgeführt, dass der Eindruck einer Zusammengehörigkeit der von Westen kommenden S. Straße und der M. Straße entsteht und dass der von Osten kommende Teil der S. Straße in diese Anlage einmündet. Dabei kann dahin stehen, ob der westliche Teil der S. Straße und die M. Straße tatsächlich in beitragsrechtlicher Hinsicht eine einheitliche Anlage bilden. Denn maßgebend ist allein, dass der östliche Teil der S. Straße nicht als Bestandteil einer der anderen Verkehrsanlagen anzusehen ist. Wegen verbleibender Restzweifel ist auf den summarischen Charakter des Eilverfahrens hinzuweisen. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist u.U. nur auf Grund einer Beweisaufnahme (Augenschein) möglich und damit einem sich möglicherweise anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten. 31 Auch liegt eine endgültige Herstellung i.S.d. § 8 Abs. 5 KAG M-V vor. Dieses Merkmal wird in § 9 Satz 1 ABS definiert, wonach die sachliche Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme entsteht, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Dies ist nach Satz 2 l.cit. frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung. Nach diesen Maßgaben ist die sachliche Beitragspflicht bereits mit der Durchführung des Grunderwerbs an Teilflächen der Verkehrsanlage im Jahre 2005 entstanden. Jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren ist davon auszugehen, dass sämtliche Unternehmerrechnungen zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben. Da dies von den Antragstellern nicht bestritten wird, sieht die Kammer von weiteren Darlegungen ab. 32 Ungeachtet dessen ist die Abschnittsbildung im Bereich der Einmündung der M. Straße auch deshalb unwirksam, weil die S. Straße als Anlage im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise auf Höhe dieser Einmündung endet. Es verbietet sich, einen Abrechnungsabschnitt auf das Ende einer Verkehrsanlage im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise zu legen, weil dies zur Folge hat, dass ein Grundstück, dessen Frontlänge über das Ende der Verkehranlage hinausreicht, bei der Ermittlung der Anzahl der Beitragseinheiten nur mit einem Teil seiner Fläche (Stichwort: Frontlängenverhältnis) berücksichtigt wird. Weil mit der Reduzierung der Anzahl der Beitragseinheiten der Beitragssatz steigt, führt dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigen Mehrbelastung der übrigen Beitragspflichtigen und verstößt daher gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Grundgesetz). 33 Schließlich ist auch die Heranziehung der Antragsteller im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die sachliche Beitragspflicht - und auf ihr aufbauend - die persönliche Beitragspflicht der Antragsteller entstanden. 34 Zwar ist die Berücksichtigung der so genannten Eckgrundstücksvergünstigung nach § 5 Abs. 6 ABS zu Gunsten der Antragsteller fehlerhaft. Der Fehler begründet jedoch keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, denn die Antragsteller werden dadurch lediglich begünstigt. Die Regelung des § 5 Abs. 6 ABS ist vorliegend nicht anwendbar: Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass sich das Grundstück der Antragsteller im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet, so dass die Baunutzungsverordnung (BauNVO) und damit die von § 5 Abs. 6 ABS genannten Vorschriften (Gebietstypen) keine Anwendung finden (vgl. § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauNVO). Zum anderen verstößt die Bestimmung des § 5 Abs. 6 ABS gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 GG). Denn sie ist nicht so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch tatsächlich bestehende Wohngebiete i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 5 und 10 BauNVO erfassen soll. Denn anders als in § 5 Abs. 5 ABS werden die tatsächlich bestehenden Gebietstypen (§ 34 Abs. 2 BauGB) nicht neben den in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietstypen erwähnt. Daraus folgt, dass diese Fallgruppe im Rahmen des § 5 Abs. 6 ABS keine Berücksichtigung finden soll. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich. 35 Die somit eintretende Nichtigkeitsfolge beschränkt sich allerdings auf die Bestimmung des § 5 Abs. 6 ABS (Teilnichtigkeit, vgl. § 139 BGB), denn Vergünstigungsregeln für mehrfach erschlossene Grundstücke gehören weder zum notwendigen Mindestinhalt einer Straßenbaubeitragssatzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) noch zwingt das Vorteilsprinzip zu ihrer Normierung. Auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gebietet es nicht, wegen der Nichtigkeit der Eckgrundstücksregelung die Nichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung insgesamt anzunehmen. Denn die Regelung der Eckgrundstücksvergünstigung wirkt sich erst bei der Heranziehung der Beitragspflichtigen aus, da der sich rechnerisch ergebende Beitrag nur zu 2/3 erhoben wird. Den Ausfall trägt damit allein die Stadt Bergen auf Rügen. Im Rahmen der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes hat die Regelung nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut und nach der Anwendungspraxis der Antragsgegnerin dagegen keine Bedeutung. Damit ist eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der übrigen Beitragspflichtigen ausgeschlossen. 36 2. In der Vollziehung des Beitragsbescheides liegt für die Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte. Zwar ist die Belastung mit der Beitragsforderung nicht unerheblich. Hierauf kommt es aber nicht an. Eine unbillige Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt nur vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gutzumachen sind, insbesondere wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (BayVGH, Beschl. v. 25.01.1988 - Nr. 6 CS 87.03857, BayVBl. 1988, 727; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.1985 - 1 B 6/85, DVBl. 1985, 1182; OVG Münster, Beschl. v. 17.03.1994 - 15 B 3022/93, NVwZ-RR 1994, 617; Beschl. v. 22.02.1989 - 16 B 3000/88, NVwZ-RR 1989, 588). Die Vorschrift setzt mithin das Vorliegen eines persönlichen Billigkeitsgrundes in der Person des Abgabepflichtigen voraus, wobei Gegenstand der Beurteilung gerade die Vollziehung des Abgabenbescheides bzw. die sofortige Zahlung durch den Abgabepflichtigen darstellt. Die Kammer hält es für sachgerecht, zur näheren Inhaltsbestimmung des Begriffes "unbillige Härte" im Rahmen der Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO darauf abzustellen, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für eine Existenzgefährdung darstellen würde, d.h. die Existenzgefährdung gerade durch den Sofortvollzug des Abgabenbescheides verursacht oder entscheidend mitverursacht würde (so auch VG Gera, Beschl. v. 13.01.1999 - 5 E 530/98 GE, ThürVBl. 1999, 93 ). Hierfür bestehen aber trotz der nicht unerheblichen Höhe der Beitragsforderung keine Anhaltspunkte. Nach Aktenlage haben die Antragsteller weder die Einräumung von Zahlungserleichterungen beantragt, noch hinreichende Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte scheidet daher von vornherein aus (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.05.1999 - 3 B 2955/99, zit. nach juris). 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes aus den §§ 53 Abs. 3 Ziff. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei der Betrag der festgesetzten Abgabe für das Eilverfahren zu vierteln ist.