Beschluss
3 B 121/07
VG GREIFSWALD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ausbau einer Straße kann beitragsfähig sein, wenn dadurch die Benutzbarkeit gegenüber dem ursprünglichen Zustand objektiv verbessert wird.
• Auch die Umstellung der Straßenentwässerung vom Misch- auf ein Trennsystem und der Neubau einer Stützmauer sind beitragsfähige Verbesserungen, sofern sie die Gesamtanlage wesentlich aufwerten.
• Die Einstufung als Anliegerstraße richtet sich nach der verkehrlichen Funktion, dem Ausbauzustand und tatsächlichen Verkehrsverhältnissen; geringe Fahrbahnbreite und 30-km/h-Zone sprechen gegen innerörtliche Durchgangsfunktion.
• Abschnittsbildungen und Abrechnungsgebiete sind unter Vermeidung von Doppelbelastungen zu bilden; gesetzliche Sanierungsgrenzen können Abrechnungsabschnitte begründen.
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nach §80 VwGO ist nur zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellt; beides lag hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen bei Ausbau, Entwässerungsumstellung und Stützmauer • Ein Ausbau einer Straße kann beitragsfähig sein, wenn dadurch die Benutzbarkeit gegenüber dem ursprünglichen Zustand objektiv verbessert wird. • Auch die Umstellung der Straßenentwässerung vom Misch- auf ein Trennsystem und der Neubau einer Stützmauer sind beitragsfähige Verbesserungen, sofern sie die Gesamtanlage wesentlich aufwerten. • Die Einstufung als Anliegerstraße richtet sich nach der verkehrlichen Funktion, dem Ausbauzustand und tatsächlichen Verkehrsverhältnissen; geringe Fahrbahnbreite und 30-km/h-Zone sprechen gegen innerörtliche Durchgangsfunktion. • Abschnittsbildungen und Abrechnungsgebiete sind unter Vermeidung von Doppelbelastungen zu bilden; gesetzliche Sanierungsgrenzen können Abrechnungsabschnitte begründen. • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nach §80 VwGO ist nur zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellt; beides lag hier nicht vor. Die Antragsteller sind Eigentümer eines an die S. Straße grenzenden Grundstücks (707 m²). Die Stadt Bergen/Rügen baute 2003 die S. Straße zwischen M. Straße und N. Straße aus; dabei wurden u.a. eine Feldsteinmauer entfernt, eine neue Stützmauer aus Betonformsteinen errichtet, Fahrbahnunterbau und Pflaster hergestellt, Entwässerung vom Misch- auf Trennsystem umgestellt sowie Beleuchtung und Gehweg erneuert. Die Stadt erhob daraufhin 2006 Ausbaubeiträge und stufte die S. Straße als Anliegerstraße ein; den Antragstellern wurde ein Beitrag in Höhe von 10.024,77 EUR auferlegt (Rechengrundlage 15.037,15 EUR, Reduktion wegen Mehrfacherschließung). Die Antragsteller legen Widerspruch ein und beantragen Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung, die Maßnahmen oder deren Abrechnung seien nicht beitragsfähig bzw. fehlerhaft bemessen. Sie rügen insbesondere die Beitragspflicht für die Stützmauer, die Entwässerung, die Einstufung der Straßenkategorie und die Bildung des Abrechnungsgebiets. • Zulässigkeit und Prüfungsmaßstab: Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, im Eilverfahren ist eine summarische Prüfung nach § 80 VwGO vorzunehmen. • Rechtsgrundlage: Die Heranziehung stützt sich auf die Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Stadt und § 2 Abs.1 KAG M-V; die Satzung ist ersichtlich wirksam. • Beitragsfähigkeit der Maßnahmen: Fahrbahn, Gehweg und Unterbau stellen objektive Verbesserungen dar, da sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und Gebrauchssicherheit erhöhen. • Entwässerung: Die Umstellung auf Trennsystem ist eine beitragsfähige Verbesserung, weil sie die Zuverlässigkeit der Entwässerung und damit die Verkehrssicherheit erhöht. • Stützmauer: Kosten der neuen Stützmauer sind nach §3 Abs.2 ABS beitragsfähig und der Fahrbahn zuzuordnen, weil die Mauer die angrenzenden höheren Grundstücke gegen Abrutschen sichert und über eine erhebliche Länge wirkt; der Umstand mangelhafter Ausführung berührt die Beitragsfähigkeit nicht, sondern ist gegebenenfalls Gewährleistungsfrage der Gemeinde. • Einstufung als Anliegerstraße: Nach Verkehrsplanung, Ausbauzustand (Fahrbahnbreite 4,75 m) und tatsächlichem Verkehrsdaten ist die S. Straße überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke zuzuordnen, nicht dem überörtlichen Durchgangsverkehr. • Abrechnungsgebiet und Abschnittsbildung: Die Abschnittsbildung ist zulässig; Sanierungsgrenzen nach §154 BauGB können Teile vom beitragsrechtlichen Abrechnungsgebiet ausnehmen und rechtfertigen die gewählte Abgrenzung; bei Anlegung von Abschnitten ist eine rechnerische Teilung von Grundstücksflächen zur Vermeidung von Doppelbelastungen vorzunehmen. • Zeitpunkt der Beitragspflicht: Nach §8 Abs.5 KAG M-V und §9 ABS entsteht die sachliche Beitragspflicht mit endgültiger Herstellung/Abschluss der Baumaßnahmen; hier lagen die Voraussetzungen bereits vor 2006 vor. • Eckgrundstücksvergünstigung: Die Anwendung von §5 Abs.6 ABS war fehlerhaft und nichtig in Teilwirkung, betrifft aber nur eine Begünstigung zugunsten der Antragsteller und führt nicht zur Nichtigkeit der ganzen Satzung. • Härtefallprüfung: Es besteht keine unbillige Härte i.S.d. §80 Abs.4 S.3 VwGO, da weder konkrete Nachweise einer existenzgefährdenden Belastung noch Unterlagen zu Einkommens-/Vermögensverhältnissen vorliegen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid wird abgelehnt. Das Gericht hält die Heranziehung zu dem Straßenbaubeitrag für rechtmäßig: Die streitigen Maßnahmen (Fahrbahn-/Gehwegausbau, Umstellung der Entwässerung, Neubau der Stützmauer) sind als beitragsfähige Verbesserungen nach der kommunalen Ausbaubeitragssatzung zu qualifizieren, die Einstufung der S. Straße als Anliegerstraße ist unter Würdigung von Ausbauzustand und tatsächlicher Verkehrsfunktion vertretbar, und die Bildung des Abrechnungsgebietes einschließlich der Umgangsweise mit Sanierungsgrenzen ist nicht zu beanstanden. Eine aufschiebende Wirkung kam ebenso wenig zuerkannt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids und keine unbillige Härte durch die Vollziehung dargelegt wurden. Die Kosten des Verfahrens trugen die Antragsteller als Gesamtschuldner; der Streitwert wurde mit 2.506,19 EUR festgesetzt.