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Urteil

2 A 1580/21 HGW

VG Greifswald 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2021:1206.2A1580.21HGW.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. Die Kläger haben die Klage nicht innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1, 1. Halbsatz Asylgesetz [AsylG] erhoben, wonach die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden muss. Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem AsylG, weil der streitgegenständliche Bescheid auf § 53 Abs. 1 AsylG beruht. Ausweislich der Verwaltungsakten ist der Bescheid vom 6.9.2021 am 7.9.2021 in der Gemeinschaftsunterkunft, an der die Kläger ihren Wohnsitz zu nehmen hatten, an die Kläger per Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Das Gericht hat keine Bedenken an der Wirksamkeit der Zustellung. Diese durfte – wie geschehen – an einen bevollmächtigten Vertreter bewirkt werden, dies unabhängig davon, ob die Kläger zu dem Zeitpunkt der Vornahme der Zustellung in der Gemeinschaftsunterkunft aufhältig waren. Für die Form der Zustellung ist mangels spezieller Regelung im AsylG auf die allgemeinen Vorschriften zurückzugreifen. Die Zustellung des Schreibens erfolgte gemäß § 96 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) durch die Post mit Zustellungsurkunde. Die Ausführung der Zustellung richtet sich deshalb gemäß § 96 Abs. 2 VwVG M-V nach §§ 177 bis 182 ZPO. Da das Schriftstück den Kläger nicht gemäß § 177 ZPO übergeben werden konnte, musste eine Ersatzzustellung erfolgen, die auch Asylbewerbern gegenüber zulässig ist (§ 10 Abs. 5 AsylG). Gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann dann, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in der Gemeinschaftsunterkunft, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, das Schriftstück dem Leiter der Gemeinschaftsunterkunft oder einem bevollmächtigten Vertreter durch Übergabe zugestellt werden. Seit der Neuregelung der Ersatzzustellung in Einrichtungen durch § 178 ZPO in der seit 01.01.2002 gültigen Fassung ist es dazu nicht mehr erforderlich, dass der Postzusteller zuvor den Adressaten in seinem Zimmer aufsucht, sondern es reicht aus, dass der Postzusteller den Asylbewerber im allgemein zugänglichen Teil der Gemeinschaftsunterkunft nicht antrifft (Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 25.11.2019 – 5 A 660/18 HGW –; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dezember 2016, § 10 AsylG Rn.65; anders noch VGH BW, B. v. 05.02.1999 - A 9 S 8/99 - NVwZ Beilage 1999, 42, 42f. zu § 181 II ZPO a. F.). Lebt der Empfänger in einer Gemeinschaftseinrichtung, so tritt § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO selbstständig neben § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Hier ist eine Ersatzzustellung an einen bevollmächtigten Vertreter erfolgt. Den Klägern ist nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Satz 1, Halbs. 1). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (Satz 2). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Satz 3). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Satz 4). Die Kläger haben zwar die versäumte Rechtshandlung der Klageerhebung innerhalb von 2 Wochen nachgeholt. Sie haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist trifft. Nach § 10 Abs. 1 1. Halbsatz AsylG hat der betreffende Ausländer sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Gemeinschaftsunterkunft ausgehändigt werden können. Die Kläger haben nichts dazu vorgetragen, inwieweit sie dies sichergestellt haben. Selbst wenn man von der Zulässigkeit der Klage ausginge, hätte diese keinen Erfolg, da sie jedenfalls unbegründet ist. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt der Neubescheidung ihres Antrags auf Bewilligung der dezentralen Unterbringung. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten darauf, ihnen eine dezentrale Unterbringung außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft zu gestatten bzw. über ihren entsprechenden Antrag neu zu befinden. Ausländer, die – wie die Kläger – einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden (§ 53 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Die Entscheidung darüber, ob der Asylbewerber abweichend von der Regel des § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylG außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dem Asylbewerber steht insofern ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf eine Freistellung von der Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft zu. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Verwaltungsgericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann gemäß § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Eine Verpflichtung der Behörde zur vom Ausländer beantragten Unterbringung außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft (dezentrale Unterbringung) spricht das Gericht aus, wenn sich im Rahmen der Ermessensüberprüfung ergibt, dass sich im konkret zu entscheidenden Fall die dezentrale Unterbringung als einige in Betracht kommende ermessenfehlerfreie Entscheidung erweist. Sofern zwar eine solche Ermessensnutzung nicht besteht, jedoch die getroffene Entscheidung Ermessensfehler aufweist, spricht das Gericht eine Verpflichtung der Behörde zu Neubescheidung aus. Im vorliegenden Fall erweist sich die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung als frei von Ermessensfehlern. Mit dem Begehren der Gestattung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft soll im Ermessensweg eine Ausnahme von der Regelunterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylG erreicht werden. Hierbei sind nach § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylG sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen. Die Behörde hat über die Unterbringung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Für den Fall, dass ausreichende Aufnahmekapazitäten in Gemeinschaftsunterkünften verfügbar sind, hat die Ausländerbehörde die Regelunterbringung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 sowie die in § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylG – das behördliche Ermessen lenkende – niedergelegte Regelung zu beachten (BayVGH, Beschluss vom 17.10.2016 – 21 C 16.30043 –, Rn. 11, zit. n. juris). Die Behörde darf insoweit keine von der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung des Asylgesetzes abweichende Entscheidung im konkreten Einzelfall treffen (BayVGH, a.a.O.; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 11). Daher bedarf es auch keiner besonderen Begründung, um mit der Verfügung der zentralen Unterbringung der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung Genüge zu tun. In den Arbeitshinweisen zur zentralen/dezentralen Unterbringung von Ausländern hat das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern unter Wahrung der in § 53 Abs. 1 AsylG getroffenen Grundsatzentscheidung des Bundesgesetzgebers die Voraussetzungen der privaten Wohnsitznahme und die Ermessensausübung näher ausgestaltet. So hat es in Ziffer 3.1 des Erlasses durch abschließende Aufzählung bestimmt, wann Anträge auf dezentrale Unterbringung genehmigt werden sollen, und in Ziffer 3.2 des Erlasses durch nicht abschließende Aufzählung („insbesondere“) „begründete Ausnahmefälle“ ausgeführt, in denen nach Ausübung behördlichen Ermessens Anträge auf dezentrale Unterbringung unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigt werden können. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Genehmigung der dezentralen Unterbringung noch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Angesichts der vorgenannten gesetzgeberischen Grundentscheidung besteht regelmäßig keine Ermessensreduzierung. Die angefochtene Entscheidung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Die mit dem Bescheid vom 6.9.2021 erfolgte Entscheidung des Beklagten über den Antrag der Kläger auf dezentrale Unterbringung ist ermessensfehlerfrei. Sie berücksichtigt die Belange der Kläger hinreichend. Gründe, wegen derer der Beklagte ermessensfehlerfrei besondere Umstände bei den Klägern zu berücksichtigen hatte, die ein Abweichen von der gesetzgeberischen Vorgabe und der Ermessensregelung der Vorgaben der Arbeitshinweise bei der Entscheidung über den Antrag auf dezentrale Unterbringung, anders als vom Beklagten vorgenommen, gebieten können, sind nicht ersichtlich. Für die Kläger kommt nach dem vorstehenden eine Genehmigung nur nach der Nr. 3.2.3 des Erlasses in Betracht, wonach ein Antrag auf dezentrale Unterbringung genehmigt werden kann, wenn der Ausländer über ein so hohes Erwerbseinkommen aus einem unbefristeten, seit mindestens drei Monaten bestehenden, Arbeitsverhältnis oder Vermögen verfügt, dass er den gesamten Lebensunterhalt für sich oder, sofern er eine Familie hat, für seine gesamte Familie tragen kann (begründeter Einzelfall). Die Voraussetzungen der ermessensregelnden Verwaltungsvorschrift sind nicht gegeben. Die Kläger haben nicht dargetan, dass sie über ein Arbeitseinkommen oder Vermögen verfügen, um den gesamten Lebensunterhalt für die Familie außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft tragen zu können. Die Kammer vermag daher derzeit nicht zur Feststellung gelangen, dass gewährleistet ist, dass die Kläger ihren Lebensunterhalt aus seiner Erwerbstätigkeit bestreiten kann. Von daher hatte der Beklagte über die vorgegebene Ermessensentscheidung der Nummer 3.2.3 des Erlasses hinaus keine weitergehende Entscheidung im Ermessenswege zu treffen, ob den Kläger die dezentrale Unterbringung zu gestatten ist, da kein begründeter Einzelfall vorliegt. Denn erst der Umstand, dass die Kläger über Vermögen verfügen oder eine längerfristige Erwerbstätigkeit ausüben und sie über ein so hohes Einkommen verfügen, dass sie den gesamten Lebensunterhalt für sich tragen können, eröffnet nach der Konkretisierung der Ermessensausübung in Nummer 3.2.3 des Erlasses überhaupt erst das Ermessen, von der Regelunterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft abzuweichen. So aber kann es im Hinblick auf die antizipierte Ermessensregelung ermessensfehlerfrei bei dem Regelfall der zentralen Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft bleiben. Bei dieser Sachlage erforderte eine sachgerechte Ermessensausübung auch nicht den Erlass einer entsprechenden Nebenbestimmung unter einem Widerrufsvorbehalt. Der Beklagte durfte sich darauf beziehen, dass der den Klägern zugewiesene Wohnraum ausreichend für ihre grundlegenden Bedürfnisse ist und die Gestaltung der dezentralen Unterbringung zu Mehrkosten führen würde. Die von den Klägern dargelegten, sie belastenden, Umstände sind nicht so außergewöhnlich, dass die antizipierte Ermessensregelung im vorliegenden Fall nicht greifen könnte. Inwieweit eine durchgeführte Operation die dezen-trale Unterbringung der Kläger gebietet oder gebieten könnte, haben diese nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1, § 159 Satz 2 VwGO, § 83 AsylG; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § § 167 VwGO, 708 N. 11,711 Zivilprozessordnung [ZPO]. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Beteiligten streiten um die dezentrale Unterbringung der Kläger nach dem Asylgesetz (AsylG). Die Kläger sind tunesische Staatsangehörige und reisten am 10.8.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20.8.2020 erkannte das Bundesamt den Klägern zu 1. bis 4. die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen. Zugleich forderte es die Kläger zu 1. bis 4. auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung nach Tunesien an. Schließlich befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Mit Bescheid vom 18.11.2020.erließ das Bundesamt gegenüber dem in der Bundesrepublik geborenen Kläger zu 5. eine gleichlautende Entscheidung- Die Vollziehung der Abschiebungsanordnungen ist derzeit ausgesetzt, weil Verfahren der Kläger gegen die vorgenannten Bundesamtsbescheide bei diesem Gericht anhängig sind. Die Kläger wurden nach Umverteilung mit Wirkung vom 12.3.2020 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zur Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft U. Straße in A-Stadt verpflichtet. Dort bewohnen sie ein 6-Bett-Zimmer mit einer Größe von 45 m². Mit Schreiben vom 11.5.2021 stellten die Kläger beim Beklagten einen Antrag auf dezentrales Wohnen. Zur Begründung gaben sie an: die Pubertät der ältesten Tochter und deren Probleme mit der kleinsten Tochter, eine stressige Situation, psychische und physische Probleme wegen der Situation der Klägerin zu 2. und die Nutzung von Gemeinschaftstoiletten und Duschen, die aus hygienischen Gründen die Klägerin zu 2. krankmachenden würde. Dem Antrag legten sie einen Operationsbericht vom 28.4.2021 sowie einen leeren Abrechnungsschein bei. Mit Schreiben vom 8.6.2021 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine unterschriebene Schweigepflichtentbindung und ein Attest der behandelnden Ärzte sowie von weiteren Ärzten einzureichen. Die Kläger reichten beim Beklagten eine unterschriebene Schweigepflichtentbindung zusammen mit dem OP-Bericht vom 28.4.2001 sowie ein Arztmerkblatt zur Belehrung für die Operation ein. Mit Bescheid vom 6.9.2021, den Klägern am 7.9.2021 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, gemäß Punkt 3.2.3 der Arbeitshinweise zur zentralen/dezentralen Unterbringung von Ausländern des Ministeriums für Inneres und Europa vom 12.12.2017 könnten Anträge auf dezentrale Unterbringung genehmigt werden, wenn der Ausländer über ein so hohes Erwerbseinkommen aus einem unbefristeten, mindestens drei Monate bestehenden Arbeitsverhältnis oder über Vermögen verfüge, dass er damit alle Kosten für sich und die gesamte Familie tragen könne. Keiner der Kläger gehe einer Erwerbstätigkeit bzw. einer Ausbildung nach. Somit bestehe keine Möglichkeit den Lebensunterhalt der Familie abzusichern. Gleichzeitig setze eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung eine angemessene Abwägung dieser öffentlichen Belange mit den Interessen des Ausländers voraus. Bei einer dezentralen Unterbringung kämen zusätzlich noch die Kosten der Unterkunft, Haushalt und Erstausstattung der Wohnung dazu, da die Kläger nicht über eigene finanzielle Mittel verfügen würden und leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sein. Diese Bedarfe seien in der Gemeinschaftsunterkunft für alle Bewohner sichergestellt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei folglich gegen eine dezentrale Unterbringung zu entscheiden, da diese mit Mehrkosten für den Sozialhilfeträger verbunden wäre. Das von den Kläger bewohnte Zimmer entspreche der in § 3 der Gemeinschaftsunterkunftsverordnung M-V getroffenen Regelung, dass pro Bewohner die Wohn-und Schlafraumfläche von 6 m² nicht unterschritten werden solle. Am Montag, den 27.9.2021, haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, der mit der Klage angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Er sei jedenfalls ermessensfehlerhaft. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6.9.2021 zu verpflichten, den Antrag der Kläger auf dezentrale Unterbringung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte nimmt auf den angefochtenen Bescheid Bezug und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 15.10.2021 auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die bei Akten befindlichen Verwaltungsvorgänge verwiesen.