Urteil
2 A 931/12
VG Greifswald 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2013:0226.2A931.12.0A
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Leitsätze
Ein defekter Pkw des Studenten ist kein berücksichtigungsfähiger schwerwiegender Grund der Studienverzögerung.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein defekter Pkw des Studenten ist kein berücksichtigungsfähiger schwerwiegender Grund der Studienverzögerung.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Sowohl die Ablehnung der Bewilligung von BAföG-Leistungen für den Leistungszeitraum ab Oktober 2011 (1.) als auch der Rückforderungsbescheid (2.) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger damit nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1. Die mit dem Bescheid vom 09.11.2011 erfolgte Ablehnung von Ausbildungsförderung für die Monate Oktober und November 2011 und der dies insoweit bestätigende Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger damit nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf BAföG für diese Monate. Ein solcher Anspruch ergibt sich zum einen nicht bereits daraus, dass dem Kläger die Leistungen für diesen Zeitraum durch den Beklagten durch wirksamen Verwaltungsakt zugesprochen worden wären. Der Beklagte hat keinen Verwaltungsakt erlassen, mit dem er die Förderleistungen an den Kläger für den Zeitraum Oktober und November 2011 rechtsverbindlich bewilligt hätte. Insofern erübrigt sich die Prüfung, ob die Wirksamkeit eines bewilligenden Verwaltungsaktes vorliegend durch rechtmäßige Rücknahmeentscheidung des Beklagten nachträglich wieder entfallen wäre. Eine Bewilligung von BAföG-Leistungen für den Zeitraum ab Oktober 2011 lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht dem Bewilligungsbescheid vom 28.09.2011 entnehmen. In dem Bescheid sind unter den Gliederungsbuchstaben A bis F verschiedene Festsetzungen ausgewiesen, wovon jedoch nur die unter dem Buchstaben A erfolgte behördliche Entscheidung die Bewilligung eines monatlichen Förderbetrags für den dort ausgewiesenen Bewilligungs- und Änderungszeitraum zum Inhalt hat. Der dort genannte Bewilligungs- und Änderungszeitraum endet im Monat 09.2011 und erfasst mithin die Monate Oktober und November 2011 nicht. Hingegen liegt in der in dem Bescheid unter dem Buchstaben F erfolgten Festsetzung des monatlichen Zahlbetrags für den Zeitraum 10.2011 bis 01.2012 keine rechtsverbindliche behördliche Entscheidung über eine Bewilligung, wie sich in Abgrenzung zu der unter dem Buchstaben A erfolgten Bewilligungsentscheidung ergibt. Die Festsetzung des monatlichen Zahlbetrags ohne damit einhergehende Bewilligungsentscheidung entfaltet nicht die rechtssetzenden Wirkungen eines Verwaltungsaktes, mit dem ein Anspruch auf eine Leistung rechtsverbindlich zugesprochen wird. Ein Verwaltungsakt ist eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X). Regelung in diesem Sinne ist eine erkennbar rechtsverbindlich binden sollende Entscheidung der Behörde. Der Bewilligungsbescheid vom 28.09.2011 lässt ohne Zweifel erkennen, dass die rechtsverbindlich binden sollende Entscheidung über eine Bewilligung auf den unter dem Buchstaben A genannten Bewilligungszeitraum begrenzt ist. Dieser endete im September 2011. Eine Bewilligung, mithin eine Entscheidung durch rechtssetzenden Verwaltungsakt des Beklagten, ist auch nicht dadurch erfolgt, dass der Beklagte nach Ablauf des letzten Bewilligungszeitraums zum September 2011 im Oktober und November 2011 die Zahlungen von BAföG-Förderleistungen an den Kläger zunächst fortgesetzt hat. Dass dem, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid und im Klageverfahren ausgeführt hat, eine konkludente Bewilligung des Beklagten für diesen Leistungszeitraum zugrunde liege, widerspricht schon der Verwaltungspraxis des Beklagten, die rechtsverbindlichen Entscheidungen über die Bewilligungen grundsätzlich nur schriftlich durch Bescheid vorzunehmen. Diese Verwaltungspraxis hat der Beklagte auch vorliegend ausgeübt, denn er hat über den Antrag des Klägers für den Leistungszeitraum Oktober und November 2011 auch vorliegend durch schriftlichen Bescheid entschieden. Die durch den Bescheid vom 09.01.2012 getroffene Verwaltungsentscheidung widerlegt die Richtigkeit der später durch den Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, dass der Beklagte bereits zuvor – konkludent - über die Bewilligung habe entscheiden wollen. Mit der bis zur Entscheidung über die Bewilligung erfolgten vorläufigen Weiterzahlung war ersichtlich keine behördliche Rechtssetzung beabsichtigt. Mangels beabsichtigter Regelung lag in der Weiterzahlung somit kein konkludent erlassener bewilligender Verwaltungsakt. Die somit erstmals mit dem Bescheid vom 09.01.2012 erfolgte Entscheidung des Beklagten über den BAföG-Antrag des Klägers bezüglich des Bewilligungszeitraums Oktober und November 2011 ist nicht zu beanstanden. Die Ablehnung der Leistungsbewilligung ist rechtmäßig. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Leistungsbewilligung für die Monate Oktober und November 2011 nicht. Er hat die nach § 48 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für eine Förderung in diesem Zeitraum erforderlich gewesenen Studienleistungen nicht erbracht. Nach § 48 Abs. 1 Ziff. 1 BAföG wird für den Besuch einer Hochschule von fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung vorlegt, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen ist, 2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder 3. einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Für das Bachelor-Studium des Klägers mit den Fachrichtungen Politikwissenschaft, Philosophie und General Studies ist zwar keine Zwischenprüfung vorgesehen. Insbesondere die einschlägigen Fachprüfungsordnungen für die Teilstudiengänge Politikwissenschaft und Philosophie sehen aber für die ersten vier Fachsemester Leistungserbringungen vor, für die auch Leistungspunkte vergeben werden. Der Kläger hatte mit Ablauf des vierten Fachsemesters noch keine dieser regulär zu erbringenden Leistungen erbracht und damit auch die übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten unterschritten. Dem Kläger war auch keine Fristverlängerung nach § 48 Abs. 2 BAföG für die Erbringung des Leistungsnachweises zu gewähren. Nach dieser Vorschrift kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Nach § 15 Abs. 3 Ziff. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Ein schwerwiegender Grund in diesem Sinne ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die die Förderung der über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. Grundsätzlich können nur solche Gründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat. War es dem Auszubildenden möglich und zumutbar, die Verzögerung zu verhindern, kommt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer nicht in Betracht. Studienzeitverlängerungen, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wären, rechtfertigen eine Verlängerung der Förderzeit nicht (BVerwG, Urt. v. 07.02.1980 – 5 C 38/78 – Juris Rn. 12). Dies zugrunde gelegt, war die geltend gemachte Säumnis von Studienzeiten wegen Nichterreichbarkeit der Universität kein berücksichtigungsfähiger schwerwiegender Grund in diesem Sinne. Die vorangegangene Entscheidung des Klägers über die Wahl des nicht am Ort der Ausbildungsstätte gelegenen Wohnortes und die damit verbundenen Risiken der Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte beruhen auf einer dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnenden Entscheidung des Klägers, die mit einem Zuzug zum Studienort vermeidbar gewesen wären. Die geltend gemachten finanziellen Gründe, die der Kläger als Grund für den Nichtzuzug anführt, verfangen schon deshalb nicht, weil der Kläger die für eine Wohnraumanmietung am Studienort erforderlichen finanziellen Mittel durch Einsatz des Geldes hätte aufbringen können, dass er dazu aufgewandt hat, um die nicht unerhebliche Entfernung zwischen Wohn- und Studienort regelmäßig mit einem eigenen PKW zurückzulegen. Ungeachtet dessen ist auch dem Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass die geltend gemachte Hinderung im Sommersemester 2011 angesichts des bereits zuvor bestandenen erheblichen Leistungsrückstand des Klägers nicht als entscheidend für die Studienverzögerung angesehen werden kann. 2. Die mit dem Bescheid vom 28.11.2011 geltend gemachte Rückforderung und der insoweit dazu ergangene Widerspruchsbescheid sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger damit nicht in seinen Rechten. Zwar ist die mit dem Bescheid geltend gemachte Rückforderung auf § 20 Abs. 1 Ziff. 4 BAföG gestützt, dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Vorschrift erfasst die Rückforderung von durch Bewilligungsbescheid unter Vorbehalt der Rückforderung geleistete Ausbildungsförderung. Der Vorbehalt der Rückforderung ist eine Nebenbestimmung zu einem bewilligenden Verwaltungsakt. Die Nebenbestimmung unterliegt den selben Wirksamkeitsvoraussetzungen wie der zugrunde liegende Verwaltungsakt und erfordert damit eine Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen, § 39 Abs. 1 Satz1 SGB X. Den vorliegenden Fall der ohne zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid unter einem nicht bekanntgegeben inneren Vorbehalt einer späteren Rückforderung erfolgten Leistung erfasst die Vorschrift nicht. Gemäß § 43 SGB I kann aber eine fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf dasselbe Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach § 43 Abs. 3 SGB X kann eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Vorliegend ist die Rückforderungsentscheidung des Beklagten in eine solche nach § 50 Abs. 2 SGB X umzudeuten. Danach sind Leistungen, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. Die §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend, § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X. Die Rückforderungsentscheidungen nach § 20 Abs. 1 Ziff. 4 SGB X und § 50 Abs. 2 SGB X sind auf dasselbe Ziel gerichtet, können beide durch den Beklagten erlassen werden und sind beides gebundene Entscheidungen. Die Voraussetzungen der Rückforderung nach § 50 Abs. 2 SGB X liegen vor. Neben den hier gegebenen Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind auch die entsprechenden Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X erfüllt, auf die § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X verweist. Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 45 Abs. 2 SGB X darf die Rückforderung nicht erfolgen, soweit dem unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Rückforderung schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten entgegen steht. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 3 SGB X nicht berufen, soweit er die Unrechtmäßigkeit der Leistung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Soweit der Kläger nicht erkannt hat, dass ihm die weitergezahlten BAföG-Leistungen nicht zustanden, beruht die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit. Die Voraussetzungen für die Weiterbewilligung ab dem 5. Fachsemester waren in früheren Bewilligungsbescheiden bekannt gegeben. Da die Weiterzahlung ohne zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid erfolgte, musste der Kläger die Voraussetzungen für ein Behaltendürfen der Zahlungen selbst prüfen und konnte sich nicht darauf verlassen, dass eine entsprechende Prüfung bereits durch den Beklagten erfolgt sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Parteien streiten um eine Rückforderung von BAföG-Leistungen. Der Kläger war seit dem Wintersemester 2009/2010 als Student an der Universität Greifswald eingeschrieben. Für die ersten zwei Studienjahre erhielt er auf seine Anträge Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In den Bewilligungsbescheiden war in den Ergänzenden Bestimmungen und Hinweisen jeweils darauf hingewiesen, dass vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet werde, in dem der Auszubildende einen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG vorlege. In dem zum Bewilligungszeitraum 10.2010 bis 09.2011 ergangenen Bewilligungsbescheid vom 28.10.2010 ist darüber hinaus durch gesonderten Aufdruck ausgeführt: Der Leistungsnachweis ist bis zum nächsten Bewilligungszeitraum vorzulegen ( § 48 BAföG). Zu demselben Bewilligungszeitraum ergingen unter dem 26.11.2010 und 28.09.2011 weitere Bewilligungsbescheide, mit denen jeweils die Höhe des Förderbetrags erhöht wurde. Auf diesen weiteren Bescheiden ist der gesonderte Aufdruck des Bewilligungsbescheids vom 28.10.2010 nicht wiederholt. Den für den Zeitraum ab dem 5. Fachsemester gestellten Antrag des Klägers vom 13.07.2011 auf Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung lehnte der Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 09.01.2012 ab, da der Kläger den erforderlichen Leistungsnachweis nicht habe führen können. Mit zusammen mit dem Bescheid vom 09.01.2012 abgesendeten weiteren Bescheid vom 28.11.2011 forderte der Beklagte die für Oktober und November 2011 geleistete Förderung in Höhe von insgesamt 1.194,00 € zurück. Der Kläger legte mit am 06.02.2012 beim Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein, den er damit begründete, dass er die nachträgliche Ablehnung nicht nachvollziehen könne, da er stets wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Im Übrigen sei eine Beeinträchtigung seines Studienverlaufs durch einen nicht selbstverschuldeten Unfall im April 2011 zu berücksichtigen. Eine Begleichung des Rückforderungsbetrags könne aus wirtschaftlichen Gründen des Klägers nicht erfolgen. Auf Nachfrage des Beklagten zur geltend gemachten Beeinträchtigung des Studienverlaufs erläuterte der Kläger mit Schreiben vom 20.04.2012, dass ihm durch den unfallbedingten Ausfall seines PKW das Pendeln zwischen Wohnort in W. und Universität in Greifswald vorübergehend nicht möglich gewesen sei und führte dies näher aus. Der Beibehaltung seines Wohnsitzes in W. und der Entscheidung für das Pendeln hätten wirtschaftliche Überlegungen zugrunde gelegen. Die Universität teilte dem Beklagten auf telefonische Nachfrage am 30.05.2012 mit, dass der Kläger bisher noch keine positiven Leistungsnachweise in seinem Studium erlangt habe. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2012 als unbegründet zurück. In der Begründung ist insbesondere ausgeführt, dass die Auszahlung der BAföG-Leistungen für Oktober und November 2011 ohne schriftlichen Bescheid erfolgt sei. Der BAföG-Antrag sei sodann durch Bescheid vom 09.01.2012 abgelehnt worden und die Rückforderung mit ebenfalls am 09.01.2012 abgesandten Bescheid vom 28.11.2011 erfolgt. Dem Kläger stehe für den Zeitraum ab Oktober 2011 mangels fristgerechter Leistungserbringung keine Ausbildungsförderung zu. Gründe nach § 48 Abs. 2 BAföG für eine Verlängerung der Vorlagefrist für den Leistungsnachweis lägen nicht vor, was der Beklagte näher ausführt. Die Rückforderung sei rechtmäßig. Sie richte sich zum einen nach § 20 Abs. 1 Nr.4 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 4 BAföG. Die Förderung sei nach § 50 Abs. 4 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden. Die Rückforderung richte sich auch nach §§ 45, 50 Abs. 1 SGB X. Der Weiterleistung für die Monate Oktober und November 2011 liege eine stillschweigende Bewilligung und damit ein begünstigender Verwaltungsakt zugrunde. Die Ermessensausübung bei der Rücknahmeentscheidung führe vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sei. Das rechtsstaatliche Interesse, rechtmäßige Zustände durch Rücknahme herzustellen, wiege vorliegend schwerer als das persönliche Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des Bewilligungsbescheids. Die Rücknahme sichere die bestimmungsgemäße Verwendung der begrenzten Fördermittel und gewährleiste die Gleichbehandlung der Auszubildenden, die ebenfalls ohne Leistungsnachweise keine Förderleistungen erhalten würden. Der Kläger genieße keinen Vertrauensschutz, da er die Rechtswidrigkeit der Leistung zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, was näher ausgeführt wird. Zudem habe die bloße Zahlung ohne förmlichen Bescheid auch kein Vertrauen entwickeln lassen können; der Kläger habe nicht in gutem Glauben von einem Behaltendürfen der Leistrungen ausgehen können. Der Kläger habe auch seine Prüfungspflicht bei Erhalt der Leistungen verletzt und damit die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt. Mit am 28.06.2012 eingegangenem Schriftsatz vom 27.06.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass entgegen der Ausführungen im Widerspruchsbescheid den BAföG-Zahlungen für Oktober und November 2011 ein Bewilligungsbescheid zugrunde gelegen habe und legt zum Beleg den Bescheid vom 28.09.2011 vor. Mit dem Bescheid sei eine Bewilligung bis Januar 2012 erfolgt. Damit habe der Kläger einen Anspruch auf BAföG-Leistungen bis einschließlich Januar 2012. Dass der Beklagte trotz frühzeitig gestellten Antrag das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nicht geprüft habe, sei ein Fehler des Beklagten, für den der Kläger als Leistungsempfänger nicht zur Rechenschaft gezogen werden dürfe. Er habe zu keiner Zeit die Bewilligung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, alles richtig angegeben und nichts verschwiegen. Er habe in gutem Glauben die Bewilligung akzeptiert und das Geld ausgegeben. Aus seinen momentanen Einkommen könne er die Summe auch nicht begleichen. Daher scheide eine Rückforderung aus. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 09.01.2012 und vom 28.11.2011 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 30.05.2012 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unbegründet. Da der Kläger keinen Leistungsnachweis gemäß § 48 Abs. 1 BAföG erbracht habe und keine förderrechtlich beachtlichen Gründe für eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises gegeben seien, stehe ihm ab Oktober 2011 keine Förderung mehr zu. Die für die Monate Oktober 2011 bis Januar 2012 geleistete Förderung sei zu Recht zurückgefordert worden. Alle bisher erteilten Bescheide enthielten unter Punkt 4 der Ergänzenden Bestimmungen und Hinweise den Aufdruck, dass vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet werde, in dem der Auszubildende einen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG vorlege. Unter den Studierenden sei es allgemein bekannt, dass ein solcher Leistungsnachweis zum 5. Fachsemester zu erbringen sei. Alle im Amt für Ausbildungsförderung ausliegenden Informationsschriften sowie die offiziellen BAföG-Internetseiten würden darauf hinweisen. Der Kläger habe wissen müssen, dass er ab dem 5. Fachsemester nicht mehr förderungsfähig sei, insbesondere vor dem Hintergrund seiner mangelnden Studienerfolge und weil er für diesen Zeitraum auch keinen positiven Bewilligungsbescheid erhalten habe. Es lägen auch keine Gründe für eine Verlängerung der Vorlagefrist des Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 2 BAföG i. V. m. § 15 Abs. 3 BAföG vor. Der Kläger habe keine ursächlichen Verzögerungsgründe benannt, die es rechtfertigen, zu Beginn des 5. FS noch keine anrechenbaren Leistungen erbracht zu haben. Der vom Kläger benannte Unfall sei nicht für das Nichtbestehen von Prüfungen ursächlich, die zeitlich davor angetreten worden seien. Die Aufhebung des Bescheides und Rückforderung der Leistungen richte sich nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG i. V. m. § 50 Abs. 4 BAföG sowie nach den §§ 45, 50 Abs. 1 SGB X, was der Beklagte näher ausführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des durch den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.