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Urteil

2 A 82/21

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 1 RBStV ist nur für die abschließend genannten Personengruppen möglich; der Katalog ist eng auszulegen. • Die Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV kann nur greifen, wenn eine mit den Fällen des Absatzes 1 vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen ist; Wohngeldbescheide allein genügen dazu regelmäßig nicht. • Der Antragsteller muss die Anspruchsvoraussetzungen durch entsprechende Bescheide oder behördliche Bestätigungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV darlegen; unterbleibt dieser Nachweis, ist die Landesrundfunkanstalt nicht verpflichtet, eine eigene vertiefte Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei fehlendem Nachweis vergleichbarer Bedürftigkeit • Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 1 RBStV ist nur für die abschließend genannten Personengruppen möglich; der Katalog ist eng auszulegen. • Die Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV kann nur greifen, wenn eine mit den Fällen des Absatzes 1 vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen ist; Wohngeldbescheide allein genügen dazu regelmäßig nicht. • Der Antragsteller muss die Anspruchsvoraussetzungen durch entsprechende Bescheide oder behördliche Bestätigungen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV darlegen; unterbleibt dieser Nachweis, ist die Landesrundfunkanstalt nicht verpflichtet, eine eigene vertiefte Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen. Der Kläger begehrt Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.08.2019. Er war im streitigen Zeitraum in einem dualen Studium an einer privaten Berufsakademie und erhielt geringe Ausbildungsvergütung sowie Wohngeld. Anträge auf Befreiung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 6 RBStV wurden durch den Beitragsservice abgelehnt; Widerspruch blieb erfolglos und wurde dem Kläger nicht rechtzeitig zugestellt. Der Kläger legte Wohngeldbescheide, eine Gehaltsabrechnung und Nachweise über Unterhaltszahlungen vor und trug vor, er sei wegen niedrigen Einkommens in einem Härtefall. Er stellte keine Bescheide des Jobcenters oder Sozialamts über den (Nicht‑)Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII vor. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Die Klage ist fristgerecht anhängig, weil der Widerspruchsbescheid dem Kläger nicht zugestellt worden war (§ 74 VwGO). • Kein Anspruch nach § 4 Abs. 1 RBStV: Der Katalog der in Absatz 1 genannten befreiten Personengruppen ist abschließend und eng auszulegen; der Kläger gehört nicht hierzu. • Keine Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV: Die Vorschrift dient der Vermeidung grober Ungerechtigkeiten gegenüber den in § 4 Abs. 1 Genannten; Voraussetzung ist eine mit diesen Fällen vergleichbare Bedürftigkeit. • Nachweislast: Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV muss der Antragsteller die Voraussetzungen durch Bescheide oder Bestätigungen der zuständigen Leistungsbehörden darlegen; ohne solche Bescheide kann die Landesrundfunkanstalt keine entsprechende Prüfung vornehmen. • Wohngeldbescheide unzureichend: Wohngeldbescheide weisen nicht zwingend aus, dass der Antragsteller kraft Gesetzes von SGB II/ XII‑Leistungen ausgeschlossen war; Wohngeldrechtliche Einkommens‑ und Vermögensprüfungen unterscheiden sich von den Maßstäben des SGB II/ XII. • Konkrete Feststellungen: Der Kläger war zwar vom BAföG ausgeschlossen, aber nicht generell von Arbeitslosengeld II oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII; die vorgelegten Wohngeldbescheide legen nahe, dass der Kläger eigener Entscheidung nicht die erforderlichen Sozialleistungsanträge verfolgte. • Rechtsfolge: Da der Kläger die erforderlichen Bescheide oder Bestätigungen nicht vorgelegt hat, kann kein Härtefall i.S.v. § 4 Abs. 6 RBStV bejaht werden und der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag für den Zeitraum 01.04.2018 bis 31.08.2019, weil er nicht nachgewiesen hat, dass seine Bedürftigkeit mit den in § 4 Abs. 1 RBStV geregelten Fällen vergleichbar ist. Insbesondere hat er keine Bescheide oder behördlichen Bestätigungen vorgelegt, die belegen, dass ihm Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII mangels Anspruch vorenthalten wurden; Wohngeldbescheide allein reichen nicht aus. Mangels dieses Nachweises war die Landesrundfunkanstalt nicht verpflichtet, eine eigene vertiefte Bedürftigkeitsprüfung durchzuführen, sodass der Ablehnungsbescheid rechtmäßig ist. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen.