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Urteil

2 A 482/18

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan, der die art- und maßgeblichen Festsetzungen trifft, kann den städtebaulichen Denkmalschutz abschließend regeln; das Landesdenkmalschutzrecht ist insoweit nicht anwendbar. • Bei der Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist das Denkmalschutzrecht nur eingeschränkt zu prüfen; maßgeblich bleibt die Vereinbarkeit der äußeren Gestaltung mit dem Erscheinungsbild des Baudenkmals (§ 8 NDSchG). • Eine Aufstockung und Nutzungsänderung ist zu genehmigen, wenn sie den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans entspricht und das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Objekts nicht wesentlich beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe
Aufstockung in Welterbe-Pufferzone zulässig, wenn Bebauungsplan Festsetzungen enthält • Ein Bebauungsplan, der die art- und maßgeblichen Festsetzungen trifft, kann den städtebaulichen Denkmalschutz abschließend regeln; das Landesdenkmalschutzrecht ist insoweit nicht anwendbar. • Bei der Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist das Denkmalschutzrecht nur eingeschränkt zu prüfen; maßgeblich bleibt die Vereinbarkeit der äußeren Gestaltung mit dem Erscheinungsbild des Baudenkmals (§ 8 NDSchG). • Eine Aufstockung und Nutzungsänderung ist zu genehmigen, wenn sie den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans entspricht und das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Objekts nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Kläger betreibt einen Camping-, Bade- und Freizeitbetrieb an einem Stausee (I.), der Teil der Oberharzer Wasserwirtschaft und UNESCO-Welterbe ist. Auf dem Campingplatz steht ein eingeschossiges Kassen- und WC-Haus in der Pufferzone des Welterbes; der Kläger beantragte die Aufstockung und den Umbau mit Schlafräumen im Dachgeschoss. Der Standort liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 31 „H. III“, der in mehreren Änderungen u.a. Sondergebiete für Sport/Freizeit und Camping auswies. Die Gemeinde (Beigeladene zu 1) nahm die 2. Änderung des Bebauungsplans in Kraft; Denkmalschutzbehörden äußerten Bedenken. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte den Bauantrag ab mit der Begründung, das Vorhaben beeinträchtige das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Teichs; der Kläger klagte und beantragte nach Verfahrensänderung die Erteilung eines Bauvorbescheids (Brandschutz und Grenzabstände ausgeklammert). • Klageänderung auf Bauvorbescheid war zulässig (§ 91 VwGO) und sachdienlich; die Klage ist begründet (§ 113 Abs.5 VwGO). • Das Vorhaben ist genehmigungsbedürftig, Verfahren ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§§ 59,63 NBauO). Im vereinfachten Verfahren sind Bauplanungsrecht, bestimmte NBauO-Vorschriften und sonstiges öffentliches Recht zu prüfen (§ 63 Abs.1 NBauO). • Der für den Standort maßgebliche Bebauungsplan ist ein qualifizierter Bebauungsplan; er enthält abschließende Festsetzungen zur Art und im Wesentlichen zum Maß der baulichen Nutzung, sodass nach § 30 BauGB das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Eine materielle Überprüfung des Abwägungsvorgangs der Gemeinde kommt nicht mehr in Betracht wegen § 215 BauGB (Rügefrist verstrichen). • Bei der denkmalschutzrechtlichen Prüfung gilt im vereinfachten Verfahren ein eingeschränkter Maßstab: Ist der städtebauliche Denkmalschutz durch den Bebauungsplan bereits berücksichtigt, ist das Landesdenkmalschutzrecht insoweit nicht weitergehend anzuwenden; nur der Denkmalschutz im engeren Sinne bleibt zu prüfen (vgl. Verhältnis BauGB/NDSchG). • Zu prüfen war nach § 8 NDSchG, ob die geplante äußere Gestaltung des aufgestockten Hauses das Erscheinungsbild des Baudenkmals (I.) beeinträchtigt. Sachverständige Beurteilungen und Planbegründung zeigen, dass die Gemeinde den bodenrechtlichen Denkmalschutz in die Abwägung eingestellt hat. • Die geplante Gestaltung (holzverkleidetes Dachgeschoss, Satteldach, Farbtöne) fügt sich in die bewaldete Umgebung; die Volumenänderung ist im Verhältnis zum Teich gering und beeinträchtigt den Aussagewert des Baudenkmals nicht erheblich. Auch unter Berücksichtigung des Welterbestatus ergibt sich kein strengenderes Ergebnis; die Pufferzone und die historische Bebauung wurden bei der Planaufstellung berücksichtigt. • Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften und die zu prüfenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften stehen der Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegen. Daher besteht ein Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids (mit Ausklammerung der Brandschutz- und Grenzabstandsfragen). Die Klage war erfolgreich: Der ablehnende Bescheid der Bauaufsichtsbehörde ist rechtswidrig, der Kläger hat Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids (ausgenommen Brandschutz und Grenzabstände). Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans und beeinträchtigt das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Teichs nicht in einer rechtserheblichen Weise. Eine weitergehende materielle Überprüfung des Abwägungsvorgangs der Gemeinde war aufgrund der Rügefristen ausgeschlossen. Damit steht dem Kläger die Baugenehmigung im Sinn eines positiven Bauvorbescheids zu; die Entscheidung zur Ausführung ist in späteren Verfahrensschritten um die ausgeklammerten Fragen zu ergänzen.