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Urteil

2 A 336/19

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamtenrechtliches Sterbegeld ist nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG von der Einkommensanrechnung ausgenommen, wenn seine Zweckbestimmung einer Anrechnung entgegensteht. • Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids steht einer Prüfung der Zweckbestimmung im Rahmen des § 21 Abs. 4 BAföG nicht entgegen. • Bei Nichtanrechnung des Sterbegeldes bleiben dessen Auswirkungen auf die Einkommensteuerhöhe unberücksichtigt; fiktive Steuerkürzungen sind nach § 21 BAföG nicht vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Sterbegeld der Mutter: Zweckbindung verhindert Einkommensanrechnung nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG • Beamtenrechtliches Sterbegeld ist nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG von der Einkommensanrechnung ausgenommen, wenn seine Zweckbestimmung einer Anrechnung entgegensteht. • Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids steht einer Prüfung der Zweckbestimmung im Rahmen des § 21 Abs. 4 BAföG nicht entgegen. • Bei Nichtanrechnung des Sterbegeldes bleiben dessen Auswirkungen auf die Einkommensteuerhöhe unberücksichtigt; fiktive Steuerkürzungen sind nach § 21 BAföG nicht vorgesehen. Der Kläger studierte und erhielt BAföG für September 2017 bis August 2018. Die Mutter machte für 2015 Einkünfte geltend; nach Vorlage des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids wurden darin auch 8.379,62 Euro beamtenrechtliches Sterbegeld ausgewiesen. Die Beklagte rechnete dieses Sterbegeld als Einkommen der Mutter an und forderte eine Rückzahlung. Der Kläger beantragte die Überprüfung mit der Auffassung, Sterbegeld sei entweder steuerfrei oder jedenfalls zweckgebunden und nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG nicht anzurechnen. Die Behörde lehnte ab; die Klage wurde erhoben. • Die Klage ist begründet; der Bescheid vom 29.10.2019 ist rechtswidrig, soweit das Sterbegeld als Einkommen berücksichtigt wurde (§ 113 Abs. 5 VwGO, § 44 Abs. 1 SGB X). • Nach § 21 Abs. 1 BAföG ist Einkommen grundsätzlich der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des EStG; § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG schließt jedoch Einnahmen aus, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht. • Die Bindungswirkung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide bezieht sich auf die Einkommensermittlung nach dem EStG; sie verhindert nicht die Anwendung der Ausnahme des § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG, weil diese eine besondere Zweckprüfung erlaubt. • Das beamtenrechtliche Sterbegeld nach § 22 NBeamtVG ist eine Versorgungsleistung zur Deckung von Kosten der letzten Krankheit und Bestattung sowie zur Erleichterung der Anpassung an veränderte Lebensverhältnisse; damit dient es einem anderen Zweck als der Deckung des laufenden Bedarfs im Sinne des BAföG. • Weil die Zweckbestimmung des Sterbegeldes seiner Anrechnung entgegensteht, darf es nicht als Einkommen angerechnet werden; Gleichbehandlungs- und Härteeinwände der Behörde führen nicht zu einer anderen Bewertung. • Bei Wegfall der Sterbegeldanrechnung sind daraus resultierende steuerliche Auswirkungen nicht fiktiv zu korrigieren; § 21 BAföG erlaubt keinen Abzug fiktiver Steuern, nur tatsächliche festgesetzte Einkommensteuer ist zu berücksichtigen. Die Klage wird stattgegeben. Die Beklagte hat den Bescheid vom 29.10.2019 insoweit zurückzunehmen, als das beamtenrechtliche Sterbegeld der Mutter als Einkommen für September 2017 bis August 2018 berücksichtigt wurde. Ohne Anrechnung des Sterbegeldes beträgt der monatliche Förderungsanspruch 373,00 Euro statt 136,00 Euro, sodass die von der Behörde geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 2.844,00 Euro rechtswidrig ist; die verbleibende zulässige Rückforderung beläuft sich auf 492,00 Euro. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen.