Beschluss
8 C 28/18
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Erlangung einer einstweiligen Anordnung bei Vorwegnahme der Hauptsache ist ein überwiegendes Rechtsschutzwahrscheinlichtes Obsiegen in der Hauptsache erforderlich;
• Die Hochschule darf für einen zulassungsbeschränkten konsekutiven Master Zugangsvoraussetzungen und Auswahlkriterien (u. a. Rangliste nach Bachelornote, Kombinationsquote mit Auswahlgespräch) in einer Ordnung festlegen und dabei Kapazitätsgründe sowie Überbuchung berücksichtigen (§§ 7 NHZG, 18 Abs. 8 NHG).
• Für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität kann die Hochschule formelle Ausschlussfristen und Unterlagenpflichten in einer universitären Ordnung vorsehen; das Nichteinreichen der erforderlichen Unterlagen führt zum Ausschluss des Antrags.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Zulassungsanspruch bei inner- und außerkapazitärem Masterbewerb • Zur Erlangung einer einstweiligen Anordnung bei Vorwegnahme der Hauptsache ist ein überwiegendes Rechtsschutzwahrscheinlichtes Obsiegen in der Hauptsache erforderlich; • Die Hochschule darf für einen zulassungsbeschränkten konsekutiven Master Zugangsvoraussetzungen und Auswahlkriterien (u. a. Rangliste nach Bachelornote, Kombinationsquote mit Auswahlgespräch) in einer Ordnung festlegen und dabei Kapazitätsgründe sowie Überbuchung berücksichtigen (§§ 7 NHZG, 18 Abs. 8 NHG). • Für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität kann die Hochschule formelle Ausschlussfristen und Unterlagenpflichten in einer universitären Ordnung vorsehen; das Nichteinreichen der erforderlichen Unterlagen führt zum Ausschluss des Antrags. Der Antragsteller begehrte die vorläufige Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang Finanzen, Rechnungswesen und Steuern für das Sommersemester 2018 sowohl innerhalb als auch außerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Hochschule hatte die Zulassungszahl auf 25 Plätze festgesetzt und ein Auswahlverfahren nach einer Bestenliste (70 %) sowie einer Kombinationsquote mit Auswahlgesprächen (30 %) durchgeführt. Der Antragsteller erreichte in der Rangliste 61 von 90 Punkten und belegte Platz 53, wurde deshalb nicht zum Auswahlgespräch eingeladen und nicht zugelassen. Außerdem stellte er einen außerkapazitären Antrag, legte diesen aber ohne die nach der MaZ-O vorgeschriebenen Unterlagen fristgerecht vor. Der Antragsteller rügte Verfahrensfehler und berief sich teils auf das BVerfG-Urteil zu NC-Verfahren. • Rechtliche Voraussetzungen einstweiliger Anordnungen: Nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO muss bei Vorwegnahme der Hauptsache ein überwiegendes Obsiegen in der Hauptsache glaubhaft gemacht werden und ohne Anordnung würden nicht mehr ausgleichbare Nachteile drohen. • Keine Glaubhaftmachung eines innerkapazitären Anspruchs: Die Hochschule hat die Zulassungsordnung und das Auswahlverfahren unter Berufung auf § 18 Abs. 8 NHG und § 7 NHZG rechtmäßig ausgestaltet; die ZZ-O FRS entspricht den gesetzlichen Vorgaben und die Auswahl nach Bachelornote, besonderen Kenntnissen und einem Auswahlgespräch ist zulässig. • Vorauswahl und Überbuchung sind zulässig: Die Hochschule durfte aus Kapazitäts- und Annahmeverhaltensgründen eine leichte Überbuchung vornehmen und anhand der Rangliste eine zulässige Vorauswahl für Auswahlgespräche treffen; dies verletzt keine Verfahrenspflichten. • Keine Verfahrensmängel bei Zusammensetzung der Auswahlkommission: Die Besetzung war nicht erkennbar ergebnisrelevant fehlerhaft; beratende Studierendenvertreter beeinflussten das Ergebnis nicht. • Außerkapazitäres Verfahren formgebunden: Nach MaZ-O sind Anträge auf außerkapazitäre Zulassung frist- und formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen; unvollständige/fristwidrige Bewerbungen sind gemäß § 3 Abs. 3 MaZ-O vom Verfahren ausgeschlossen. • Eigenständigkeit des außerkapazitären Verfahrens: Das außerkapazitäre Verfahren ist unabhängig vom innerkapazitären Verfahren; bereits eingereichte Unterlagen im innerkapazitären Verfahren ersetzen nicht die formgerechte Vorlage im außerkapazitären Antrag. • Verhältnismäßigkeit und Ermächtigung: Die in der MaZ-O geregelten Ausschlussfristen und Formerfordernisse beruhen auf § 7 NHZG und sind mit höherrangigem Recht vereinbar; Hinweis- oder Nachreichpflichten gegenüber dem Bewerber bestanden nicht. • BVerfG-Urteil nicht einschlägig: Die verfassungsgerichtliche Entscheidung zur bundesweiten Zulassungsbeschränkung betrifft nicht die vorliegende örtlich zulassungsbeschränkte Mastervergabe und ändert nichts am Ergebnis. Der Antrag wurde abgewiesen. Ein Anordnungsanspruch war weder für eine innerkapazitäre noch für eine außerkapazitäre Zulassung ausreichend glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der innerkapazitären Vergabe verhinderte die rechtmäßige Ausgestaltung der Zulassungsordnung, die zulässige Vorauswahl und Überbuchung sowie die vorschriftsmäßige Durchführung des Auswahlverfahrens ein überwiegendes Erfolgsrisiko des Antragstellers. Hinsichtlich des außerkapazitären Verfahrens war der Antrag formell unvollständig und damit gemäß MaZ-O ausgeschlossen, sodass auch hier kein Anspruch bestand. Die Kammer erachtete die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen (§ 7 NHZG, § 18 Abs. 8 NHG) und die in der Universitätsordnung niedergelegten Fristen und Formerfordernisse als rechtmäßig, sodass die Ablehnung der Zulassung rechtmäßig ist.