OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 88/17

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 GlüStV kann in einem Wettbewerbsfall durch ein Losverfahren erfolgen, wenn keine hinreichenden sachlichen Unterschiede zwischen den Bewerbern bestehen. • § 24, § 25 GlüStV und § 10 NGlüSpG sind verfassungskonform und stehen neben der bundesrechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO als eigenständige Erlaubnisvoraussetzungen. • Mehrere Spielhallen desselben wirtschaftlichen Unternehmens bilden keine echte Konkurrenz; der Betreiber muss in diesem Fall selbst eine Präferenzentscheidung treffen, andernfalls ist ein Losverfahren zulässig. • Die Klägerin ist durch die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis nicht in ihren Rechten verletzt; eine Drittanfechtungsklage gegen die Erlaubnis ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit von Losentscheid bei identischen Bestandsspielhallen (GlüStV) • Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 GlüStV kann in einem Wettbewerbsfall durch ein Losverfahren erfolgen, wenn keine hinreichenden sachlichen Unterschiede zwischen den Bewerbern bestehen. • § 24, § 25 GlüStV und § 10 NGlüSpG sind verfassungskonform und stehen neben der bundesrechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO als eigenständige Erlaubnisvoraussetzungen. • Mehrere Spielhallen desselben wirtschaftlichen Unternehmens bilden keine echte Konkurrenz; der Betreiber muss in diesem Fall selbst eine Präferenzentscheidung treffen, andernfalls ist ein Losverfahren zulässig. • Die Klägerin ist durch die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis nicht in ihren Rechten verletzt; eine Drittanfechtungsklage gegen die Erlaubnis ist unbegründet. Die Klägerin und weitere Unternehmen betreiben in einem Gebäudekomplex in I. fünf verbundene Spielhallen mit Abstand unter 100 m. Alle Betreiber beantragten eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV für den Weiterbetrieb ab 1. Juli 2017 sowie Härtefallentscheidungen. Die Behörde führte ein Losverfahren durch; die Erlaubnis wurde der Beigeladenen am 6. März 2017 erteilt. Die Klägerin erhob daraufhin Klage, um die Erlaubnis aufzuheben, und machte geltend, die Erteilung dürfe nicht in Bestandskraft erwachsen. Die Behörde verteidigte die Auswahlentscheidung mit dem Hinweis, es fehle an tauglichen Sachkriterien zur Differenzierung. Die Beigeladene stellte keinen Antrag und äußerte sich nicht. • Rechtmäßigkeit der Erlaubnis: Die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 GlüStV verletzt die Klägerin nicht; eine Drittanfechtungsklage ist nach § 113 Abs. 1 VwGO unbegründet. • Erlaubnisrahmen: Ab dem 1.7.2017 bedarf Betrieb und Errichtung von Spielhallen einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV; die frühere Erlaubnis nach § 33i GewO ist eine eigenständige Rechtsgrundlage und beeinträchtigt den Vertrauenstatbestand nicht. • Abstands- und Verbundsregelung: Nach § 25 GlüStV i.V.m. § 10 NGlüSpG sind Mindestabstände von 100 m einzuhalten und Erlaubnisse für bauliche Verbunde ausgeschlossen; diese Regelungen sind verfassungsgemäß und verhältnismäßig. • Auswahlentscheidung bei Konkurrenz: Stehen mehrere bestehende Spielhallen in einem Komplex und ist nur eine Zulassung möglich, muss die Behörde eine Auswahl treffen; fehlt es an sachlichen Kriterien, ist ein Losverfahren zulässig. • Keine Differenzierung bei wirtschaftlicher Einheit: Wenn mehrere Spielhallen einer wirtschaftlichen Einheit (z. B. Mutter- und Tochtergesellschaften) gehören, besteht keine echte Konkurrenz; der Betreiber hätte selbst eine Priorität benennen müssen. • Anwendungsfall: Die fünf Spielhallen gehörten wirtschaftlich zur gleichen Unternehmensgruppe, hatten identisches Konzept, gemeinsames Personal und keinen unterschiedlichen Bestandsschutz; daher lagen keine hinreichenden Unterschiede vor, sodass das Losverfahren nicht zu beanstanden war. • Rechtsschutzmöglichkeiten: Sofern Behörden bei Auswahlentscheidungen Kriterien nicht beachten, steht den Betroffenen verwaltungs- und gegebenenfalls verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz offen. Die Klage wird abgewiesen; die der Beigeladenen am 6. März 2017 erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis bleibt bestehen. Die Behörde durfte bei identischen Ausgangspositionen der betroffenen Spielhallen ein Losverfahren durchführen, weil keine hinreichenden sachlichen Unterschiede erkennbar waren und mehrere Spielhallen wirtschaftlich einer Einheit zuzurechnen waren. Die Klägerin hatte unter diesen Umständen die Möglichkeit, selbst eine Vorrangspielhalle zu benennen, hat dies jedoch unterlassen. Mangels Rechtsverletzung der Klägerin ist die Drittanfechtungsklage unbegründet; die Kostenfestsetzung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend der Entscheidungsgründe geregelt.