OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 225/17

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Überleitungserlaubnis nach § 33i GewO begründet keinen fortdauernden Vertrauensschutz gegenüber der neuen Erlaubnis nach § 24 GlüStV; es handelt sich um zwei selbständige Genehmigungen. • Bei mehreren in räumlichem und organisatorischem Verbund stehenden Bestands-Spielhallen desselben wirtschaftlichen Trägers sind diese keine echten Konkurrenten; die Auswahlentscheidung obliegt primär dem Betreiber. • Fehlen sachliche Unterscheidungskriterien zwischen mehreren Bewerbern, ist ein Losentscheid als ultima ratio zulässig. • Eine Härtefallbefreiung nach § 29 Abs.4 Satz4 GlüStV setzt eine qualifizierte, unbillige Härte voraus; typische Folgen der gesetzlich gewollten Beschränkung (Schließung, Verlust von Einnahmen) begründen keinen Härtefall. • Die fünfjährige Übergangsfrist beginnt mit Inkrafttreten des GlüStV am 01.07.2012; ein Abwarten von Gerichtsentscheidungen verlängert diese Frist nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Erlaubnis oder Härtefallbefreiung bei Verbundspielhallen (Losentscheid zulässig) • Die Überleitungserlaubnis nach § 33i GewO begründet keinen fortdauernden Vertrauensschutz gegenüber der neuen Erlaubnis nach § 24 GlüStV; es handelt sich um zwei selbständige Genehmigungen. • Bei mehreren in räumlichem und organisatorischem Verbund stehenden Bestands-Spielhallen desselben wirtschaftlichen Trägers sind diese keine echten Konkurrenten; die Auswahlentscheidung obliegt primär dem Betreiber. • Fehlen sachliche Unterscheidungskriterien zwischen mehreren Bewerbern, ist ein Losentscheid als ultima ratio zulässig. • Eine Härtefallbefreiung nach § 29 Abs.4 Satz4 GlüStV setzt eine qualifizierte, unbillige Härte voraus; typische Folgen der gesetzlich gewollten Beschränkung (Schließung, Verlust von Einnahmen) begründen keinen Härtefall. • Die fünfjährige Übergangsfrist beginnt mit Inkrafttreten des GlüStV am 01.07.2012; ein Abwarten von Gerichtsentscheidungen verlängert diese Frist nicht. Die Klägerin betreibt eine von fünf miteinander verbundenen Spielhallen in einem Gebäudekomplex in I.; die Abstände unter den Hallen liegen unter 100 m. Alle fünf Hallen gehören wirtschaftlich zur gleichen Unternehmensgruppe, nutzen gemeinsames Personal und Konzept und beantragten jeweils eine Erlaubnis nach § 24 GlüStV sowie Befreiungen nach § 29 GlüStV für den Weiterbetrieb ab 01.07.2017. Die Behörde forderte Auswahlkriterien an; es erfolgte kein Vorschlag des Trägers, sodass per Los entschieden wurde. Die Erlaubnis wurde einer anderen Gesellschaft erteilt; der Antrag der Klägerin wurde abgelehnt mit der Begründung von Verbund- und Abstandsverbot sowie fehlenden sachlichen Vorranggründen; ein Härtefall liege nicht vor. Die Klägerin rügte mangelnde Einzelfallprüfung, Vertrauensschutz und besondere Härte wegen Investitionen, Personalverlust und Geschäftsmodell. • Rechtliche Grundlage: §§ 24, 25, 29 GlüStV i.V.m. § 10 NGlüSpG sowie § 33i GewO; überwiegend verfassungskonforme Auslegung. Die Erlaubnis nach § 33i GewO und die nach § 24 GlüStV sind eigenständige Erlaubnisse; daher besteht kein fortdauernder Vertrauensschutz für den Weiterbetrieb über die Übergangsregelung hinaus. • § 25 GlüStV verlangt Mindestabstände (mindestens 100 m nach § 10 NGlüSpG) und verbietet Erlaubnisse für Spielhallen im baulichen Verbund; daher war eine Auswahlentscheidung erforderlich, weil nur eine Halle im Komplex zugelassen werden konnte. • Zur Auswahl: Fehlen gewichtige sachliche Unterschiede zwischen Bewerbern, ist ein Losverfahren zulässig; die Behörde trifft keine Ermessensfehlentscheidung, wenn Bewerber wirtschaftlich identisch sind. Hier lagen gemeinsame Vermietung, gemeinsames Personal, gleiche Unternehmensgruppe und gleiche Konzepte vor; die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften hatten keine Auswahlpräferenz benannt. • Härtefallregelung (§ 29 Abs.4 S.4 GlüStV): Die fünfjährige Übergangsfrist begann am 01.07.2012; eine unbillige Härte ist eng auszulegen und erfordert eine qualifizierte, atypische Belastung, die nicht durch Nutzung der Übergangszeit oder Umstrukturierung vermeidbar war. Typische wirtschaftliche Nachteile und die gewollte Folge der Gesetzesregelung (Schließung) begründen keinen Härtefall. • Beweis- und Darlegungslast liegt bei der Klägerin; sie hat keine ausreichenden, belastbaren Unterlagen vorgelegt, die einen unbilligen Härtefall oder eine atypische Situation belegen würden. Eigenes Risiko beim Abwarten gerichtlicher Entscheidungen entbindet nicht von der Pflicht, während der Übergangszeit Maßnahmen zu ergreifen. • Verwaltungs- und verfassungsrechtliche Vorgaben (BVerfG-Rechtsprechung) erlauben den Behörden, Auswahlkonstellationen anhand sachgerechter Kriterien zu bewältigen; fehlt dies, steht den Betroffenen gerichtlicher Rechtsschutz offen. Hier war die Verfahrenswahl der Behörde innerhalb des zulässigen Rahmens. • Folge: Ablehnung der Antragserteilung und der Härtefallbefreiung ist rechtmäßig; Klage unbegründet, da weder ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis noch auf Befreiung besteht. Die Klage der Spielhallenbetreiberin wurde abgewiesen. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 GlüStV noch auf eine Härtefallbefreiung nach § 29 Abs.4 GlüStV. Die Behörde durfte wegen Verbund- und Abstandsverbot nur eine der fünf verbundenen Spielhallen zulassen; mangels sachlicher Unterscheidungskriterien war der Losentscheid zulässig, zumal alle Hallen wirtschaftlich einheitlich sind. Ein Härtefall liegt nicht vor, weil die Klägerin keine atypische, unbillige Härte dargelegt hat und die fünfjährige Übergangsfrist am 01.07.2012 zu laufen begann; typische wirtschaftliche Nachteile aus der gesetzlich beabsichtigten Reduzierung der Spielhallen begründen keinen Anspruch auf Befreiung. Daher bleibt die Ablehnung der Erlaubnis und des Härtefallantrags in vollem Umfang bestehen.