Urteil
2 A 224/16
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nachbar hat Anspruch darauf, dass die Behörde über seinen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten neu entscheidet; nicht erforderlich ist ein konkreter Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten.
• Für die Prüfung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten sind neben der Verletzung nachbarschützender Vorschriften das Ausmaß der Einwirkungen und die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung zu ermitteln.
• Auf die Beurteilung von Freizeitveranstaltungen sind die TA-Lärm und die Freizeitlärm-Richtlinie heranzuziehen; zur Feststellung der Spruchreife sind schalltechnische Messungen erforderlich.
• Wohnrechtsinhaber können Abstandsvorschriften nicht geltend machen; sie können sich jedoch auf die Schutzwirkung des § 22 BImSchG berufen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Bescheidung über bauaufsichtliches Einschreiten wegen Freizeitlärms • Nachbar hat Anspruch darauf, dass die Behörde über seinen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten neu entscheidet; nicht erforderlich ist ein konkreter Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten. • Für die Prüfung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten sind neben der Verletzung nachbarschützender Vorschriften das Ausmaß der Einwirkungen und die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung zu ermitteln. • Auf die Beurteilung von Freizeitveranstaltungen sind die TA-Lärm und die Freizeitlärm-Richtlinie heranzuziehen; zur Feststellung der Spruchreife sind schalltechnische Messungen erforderlich. • Wohnrechtsinhaber können Abstandsvorschriften nicht geltend machen; sie können sich jedoch auf die Schutzwirkung des § 22 BImSchG berufen. Die Klägerin bewohnt lebenslang eine Wohnung in F. G.; Eigentümerin ist die Stadt, bevollmächtigter Sohn der Klägerin lebt mit ihr. Seit 1959 finden jährlich die F. G. L. nahe ihrer Wohnung statt; eine Tribüne mit 999 Plätzen steht in einem Abstand von 3,66 m und einer Höhe von etwa 6,5 m zur Klägerin. Die Tribüne wird jeweils auf- und abgebaut und längere Zeit genutzt; Abnahmen und Prüfbescheinigungen liegen vor. Die Klägerin rügt seit Jahren unzumutbaren Lärm und forderte die Behörde wiederholt zu Messungen und zum Einschreiten auf; sie begehrt durch Klage, der Beklagte solle über ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Veranstalterin neu entscheiden. Die Behörde verweist auf Fliegenden-Bau-Charakter und bisherige Abnahmen; tatsächliche schalltechnische Messungen fehlen. Das Gericht soll entscheiden, ob die Behörde zu bescheiden und gegebenenfalls Maßnahmen vorzunehmen sind. • Klage ist zulässig als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs.1 VwGO bzw. als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, weil die Veranstaltung jährlich wiederkehrt und ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis besteht. • Die Klägerin hat inzwischen eine wirksame Vollmacht vorgelegt; ihr Begehren ist als Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 88 VwGO auszulegen. • Ein unmittelbarer Anspruch auf konkretes bauaufsichtliches Einschreiten besteht nicht ohne weiteres; erforderlich ist die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift und eine tatsächlich unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn (maßgeblich ist das Ausmaß der Einwirkungen). • Abstandsvorschriften kann die Klägerin als Wohnrechtsinhaberin nicht geltend machen, weil diese Rechte dem Eigentümer zustehen; daher ist die Frage, ob es sich um einen fliegenden Bau handelt, für diesen Rechtsstandpunkt unerheblich. • Die Klägerin kann sich jedoch auf § 22 BImSchG berufen: nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert oder auf ein Minimum beschränkt werden. • Für die Beurteilung von Freizeitveranstaltungen sind TA-Lärm und die Freizeitlärm-Richtlinie heranzuziehen; mangels konkreter Feststellungen zu Grenzwertüberschreitungen liegt derzeit keine Spruchreife vor. • Die Feststellung, ob unzumutbare Lärmeinwirkungen vorliegen, erfordert weitere Ermittlungen durch die Behörde; insbesondere sind schalltechnische Messungen nach TA-Lärm und der Freizeitlärm-Richtlinie in Auftrag zu geben und auszuwerten. • Die Behörde ist daher verpflichtet, den Antrag der Klägerin neu zu bescheiden und in eigener Verantwortung die für die Ermessensentscheidung erheblichen tatsächlichen Feststellungen (einschließlich öffentlich bestellter schalltechnischer Messungen) vorzunehmen. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein konkretes sofortiges bauaufsichtliches Maßnahmeverbot, wohl aber einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Beklagte ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Veranstalterin neu und verbindlich bescheidet. Mangels vorliegender schalltechnischer Feststellungen ist die Spruchreife über unzumutbare Lärmimmissionen nicht gegeben; deshalb darf das Gericht nicht selbst die materielle Prüfung ersetzen. Der Beklagte wird verpflichtet, die zur Ermessensentscheidung erforderlichen Feststellungen zu treffen und insbesondere öffentlich bestellte schalltechnische Messungen nach TA-Lärm und der Freizeitlärm-Richtlinie durchführen zu lassen (mit Vorgaben zu Zeitpunkt und Umfang der Messungen). Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.