Beschluss
3 B 90/17
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die einwöchige Klage- und Antragsfrist nach AsylG ist einzuhalten; Versäumnis führt zur Unzulässigkeit des Antrags im einstweiligen Rechtsschutz.
• Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nur dann nach § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig, wenn sie die für den jeweiligen Rechtsbehelf zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält oder irreführend allgemein geeignet ist, die rechtzeitige Einlegung zu verhindern.
• Der Hinweis, dass die Klage in deutscher Sprache abzufassen sei, ist nicht irreführend; die Gerichts- und Verfahrenssprache ist Deutsch (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG).
• Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird versagt, wenn die Darlegung und Glaubhaftmachung der Gründe für das Fristversäumnis nicht gelingt und organisatorische Fehler der Bevollmächtigten den Antragstellern zuzurechnen sind.
• Im summarischen Abwägungsverfahren überwiegt bei versäumter Frist das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem aufschiebenden Schutzinteresse der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Versäumte Klage- und Antragsfrist im Asylverfahren verhindert Anordnung aufschiebender Wirkung • Die einwöchige Klage- und Antragsfrist nach AsylG ist einzuhalten; Versäumnis führt zur Unzulässigkeit des Antrags im einstweiligen Rechtsschutz. • Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nur dann nach § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig, wenn sie die für den jeweiligen Rechtsbehelf zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält oder irreführend allgemein geeignet ist, die rechtzeitige Einlegung zu verhindern. • Der Hinweis, dass die Klage in deutscher Sprache abzufassen sei, ist nicht irreführend; die Gerichts- und Verfahrenssprache ist Deutsch (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG). • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird versagt, wenn die Darlegung und Glaubhaftmachung der Gründe für das Fristversäumnis nicht gelingt und organisatorische Fehler der Bevollmächtigten den Antragstellern zuzurechnen sind. • Im summarischen Abwägungsverfahren überwiegt bei versäumter Frist das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem aufschiebenden Schutzinteresse der Antragsteller. Die Antragsteller wandten sich gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.11.2016 mit Klage und Eilantrag. Der Bescheid wurde am 24.11.2016 zugestellt; Klage und Eilantrag gingen jedoch erst am 10.01.2017 beim Gericht ein. Sie rügten unter anderem eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung bezüglich der Formulierung, die Klage müsse in deutscher Sprache abgefasst sein, und beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Bevollmächtigten führten als Grund für die Fristversäumnis organisatorische Versäumnisse in der Kanzlei und Urlaub über den Jahreswechsel an. Das Gericht prüfte die Wirksamkeit der Rechtsbehelfsbelehrung, die Einhaltung der einwöchigen Frist nach AsylG sowie die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung. • Unzulässigkeit des Antrags: Die einwöchige Klage- und Antragsfrist nach § 34a Abs. 2 AsylG bzw. § 74 Abs. 1 AsylG wurde versäumt, daher fehlt ein zulässiger Rechtsbehelf i.S.v. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. • Rechtsbehelfsbelehrung: Die Belehrung enthielt für den Eilantrag die erforderlichen Angaben nach § 58 Abs. 1 VwGO; der Hinweis auf die deutsche Sprache betraf den Eilantrag nicht in irreführender Weise und ist zudem inhaltlich zutreffend (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG). • Begriffliche Einordnung: Das Wort "abgefasst" umfasst nicht nur handschriftliche Schriftstücke; auch mündlich zur Niederschrift erklärte oder elektronisch eingereichte Schriftsätze erfüllen die Formvorschriften, sodass kein Irrtum über die Formvoraussetzungen begründet wurde. • Wiedereinsetzung: Die Antragsteller haben die für § 60 VwGO erforderlichen glaubhaftmachenden Begründungstatsachen nicht dargelegt; die geschilderten Organisationsmängel der Kanzlei erscheinen unglaubhaft oder sind als Verschulden der Prozessbevollmächtigten den Antragstellern zuzurechnen. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt wegen der Fristversäumnis und der fehlenden Zulässigkeit des Rechtsbehelfs das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Anspruch der Antragsteller auf vorläufigen Schutz. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, wird zurückgewiesen. Die Klage- und Antragsfristen nach dem AsylG sind versäumt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht glaubhaft gemacht; deshalb fehlt ein zulässiger Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte. Die Rechtsbehelfsbelehrung war nicht unrichtig in dem hierfür relevanten Sinne, insbesondere ist der Hinweis auf die deutsche Sprache zutreffend. Wegen der unzulässigen Verfahrenslage überwiegt bei summarischer Abwägung das öffentliche Vollzugsinteresse; die Antragsteller erhalten somit keinen vorläufigen aufschiebenden Rechtsschutz. Die Kostenentscheidung folgt zugunsten des Antragsgegners.