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Beschluss

2 B 361/16

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen konkreter Tatsachen, die darauf hindeuten, dass ein EU-Mitgliedstaat Schutzberechtigte in eine existenzielle Notlage bringt, kann die Vermutung gegenseitigen Vertrauens entfallen. • Die Androhung bzw. Durchführung der Abschiebung in einen Staat, in dem dem Betroffenen bei Rückkehr obdachlose Existenznot droht und er nicht auf staatliche Hilfe zugreifen kann, kann einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen. • Kinder und Jugendliche sind als besonders schutzbedürftige Gruppe bei Abschiebungsprüfungen besonders zu berücksichtigen; dies kann ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. • Bei Erfolg des Eilantrags besteht kein öffentliches Vollzugsinteresse an der Abschiebung, so dass vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist.
Entscheidungsgründe
Abschiebung in Bulgarien unzulässig bei konkreter Gefahr unmenschlicher Behandlung • Bei Vorliegen konkreter Tatsachen, die darauf hindeuten, dass ein EU-Mitgliedstaat Schutzberechtigte in eine existenzielle Notlage bringt, kann die Vermutung gegenseitigen Vertrauens entfallen. • Die Androhung bzw. Durchführung der Abschiebung in einen Staat, in dem dem Betroffenen bei Rückkehr obdachlose Existenznot droht und er nicht auf staatliche Hilfe zugreifen kann, kann einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen. • Kinder und Jugendliche sind als besonders schutzbedürftige Gruppe bei Abschiebungsprüfungen besonders zu berücksichtigen; dies kann ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. • Bei Erfolg des Eilantrags besteht kein öffentliches Vollzugsinteresse an der Abschiebung, so dass vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. Die 15-jährige Antragstellerin ist als Flüchtling in Bulgarien anerkannt worden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge drohte ihr am 26.09.2016 die Abschiebung nach Bulgarien an; die Antragstellerin wandte sich hiergegen mit einem Eilantrag. Die Antragstellerin besitzt in Bulgarien nach den vorgelegten Erkenntnismitteln keinen faktischen Zugang zu Wohnraum, Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Arbeitsmarkt. Es bestehen Berichte über das Auslaufen eines nationalen Integrationsprogramms und erhebliche praktische Hürden bei der Beantragung von Ausweisdokumenten, Leistungen und Unterbringung. Die Antragstellerin ist alleinstehend, ihre Eltern sind nicht bei ihr; ihr Vormund ist in Deutschland anerkannt. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob die Abschiebung mit Art. 3 EMRK vereinbar wäre und ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. • Zulässigkeit: Der Eilantrag nach §§ 80 Abs.5, 80 Abs.2 Nr.3 VwGO i.V.m. §§ 75, 35, 29 Abs.1 Nr.2 AsylG ist statthaft und zulässig. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 29 Abs.1 Nr.2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat; § 35 AsylG ermöglicht die Abschiebung dorthin. § 60 Abs.5 AufenthG und Art.3 EMRK können Abschiebungen jedoch verbieten, wenn in dem Drittstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. • Konzept der normativen Vergewisserung: Für EU-Mitgliedstaaten besteht grundsätzlich eine Vermutung, dass deren Asylsysteme Mindeststandards erfüllen; diese Vermutung kann jedoch durch konkrete, außerhalb dieses allgemeinen Konzepts liegende Umstände widerlegt werden. • Anwendung auf den Einzelfall: Die vorgelegten Berichte von Pro Asyl, Auswärtigem Amt und Sachverständigen zeigen, dass in Bulgarien nach Auslaufen des Integrationsprogramms faktisch kein Zugang zu Wohnung, Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Arbeitsmarkt besteht; bürokratische Hürden führen zu einem Teufelskreis ohne Hilfe. • Schwere der Nachteile: Eine Rückkehr der 15-jährigen Antragstellerin würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit und existenzielle Not bedeuten, was objektiv eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art.3 EMRK darstellt. • Besonderer Schutz von Kindern: Nach EGMR-Rechtsprechung sind Minderjährige als besonders verletzliche Gruppe zu schützen; die Antragstellerin kann ihre Situation aufgrund ihres Alters nicht selbständig bewältigen. • Abwägung: Wegen der Rechtswidrigkeit der Androhung der Abschiebung im maßgeblichen Zeitpunkt überwiegt das private Aussetzungsinteresse; daher ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. Der Eilantrag der Antragstellerin ist begründet; die Androhung der Abschiebung nach Bulgarien war rechtswidrig, weil bei ihr die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht. Das Gericht gewährt vorläufigen Rechtsschutz und untersagt die Abschiebung. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung stützt sich auf konkrete Erkenntnismittel zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien sowie auf den besonderen Schutz von Minderjährigen; die allgemeine Vermutung gegenseitigen Vertrauens zwischen EU-Mitgliedstaaten wurde hier durch die konkreten Umstände überwunden.