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Beschluss

1 B 171/16

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die private Nutzung von Dashcams, die personenbezogene Daten Dritter im öffentlichen Straßenverkehr erhebt und speichert, unterfällt dem Bundesdatenschutzgesetz, wenn die Aufnahmen nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. • Die dauerhafte oder anlasslose Videoüberwachung des öffentlichen Verkehrs mittels Onboard-Kameras ist regelmäßig nicht durch § 6b BDSG gedeckt, wenn berechtigte Interessen des Nutzers nicht konkret dargelegt und die Schutzinteressen der Betroffenen überwiegen. • Die Aufsichtsbehörde kann nach § 38 Abs. 5 BDSG die Nutzung solcher Kameras beschränken und die Löschung unzulässig gespeicherter Daten anordnen; auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gerechtfertigt sein, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Entscheidungsgründe
Datenschutzaufsicht: Einschränkung und Löschung von Dashcam-Aufnahmen • Die private Nutzung von Dashcams, die personenbezogene Daten Dritter im öffentlichen Straßenverkehr erhebt und speichert, unterfällt dem Bundesdatenschutzgesetz, wenn die Aufnahmen nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. • Die dauerhafte oder anlasslose Videoüberwachung des öffentlichen Verkehrs mittels Onboard-Kameras ist regelmäßig nicht durch § 6b BDSG gedeckt, wenn berechtigte Interessen des Nutzers nicht konkret dargelegt und die Schutzinteressen der Betroffenen überwiegen. • Die Aufsichtsbehörde kann nach § 38 Abs. 5 BDSG die Nutzung solcher Kameras beschränken und die Löschung unzulässig gespeicherter Daten anordnen; auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gerechtfertigt sein, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller betreibt in seinem Pkw Front- und Heck-Dashcams und hat über Jahre etwa 50.000 Verkehrsordnungswidrigkeiten angezeigt, dabei mehrfach Bild- und Videodateien als Beweismittel eingereicht. Nachdem bereits 2014 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Dashcam-Einsatzes eingestellt worden war, erstattete er erneut Anzeigen mit Dashcam-Aufnahmen im Jahr 2016. Die Aufsichtsbehörde forderte Auskünfte, setzte ein Zwangsgeld wegen Nichtbeantwortung fest und erließ am 24.06.2016 eine Anordnung, die die Erhebung personenbezogener Daten Dritter durch Dashcams untersagte (Ziff.1.1), die Löschung nicht rein persönlicher Aufnahmen binnen sieben Tagen verfügte (Ziff.1.2) und Bestätigungs- sowie Zwangsgeldregelungen enthielt; die Anordnungen wurden sofort vollziehbar erklärt. Der Antragsteller focht die Verfügung an und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. • Anwendungsbereich des BDSG: Dashcam-Aufnahmen enthalten personenbezogene Daten (Gesichter, Kfz-Kennzeichen, GPS-Daten, Zeitangaben) und liegen als nicht automatisierte Dateien vor; der Antragsteller ist als nicht-öffentliche Stelle verantwortlich, sodass § 27 BDSG und damit § 38 Abs.5 BDSG anwendbar sind. • Keine Ausnahme für rein private Zwecke: Die Aufnahme und Vorlage von Aufnahmen bei Behörden sowie die systematische Dokumentation von Verkehrsverstößen zeigen, dass die Nutzung nicht ausschließlich persönlichen/familiären Zwecken dient; damit greift das BDSG ein. • Unzulässigkeit nach § 6b BDSG: Mobile optisch-elektronische Einrichtungen wie Dashcams unterfallen § 6b BDSG; eine permanente oder anlasslose Überwachung ist nicht als zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich, die Schutzinteressen der Betroffenen überwiegen. • Fehlende Substantiierung durch den Antragsteller: Er hat nicht konkret und substantiiert dargelegt, in welchen Situationen die Kameras nur zur Wahrnehmung berechtigter Interessen eingesetzt würden, sodass die Behörde von datenschutzwidrigem Verhalten ausgehen durfte. • Ermessensausübung und Bestimmtheit: Die Anordnung ist hinreichend bestimmt und geeignet, geeignet, erforderlich und angemessen zur Wiederherstellung datenschutzkonformer Zustände; eine generelle Untersagung von Dashcams wurde nicht verhängt, sondern deren datenschutzkonforme Nutzung gefordert. • Löschanordnung: Nach § 35 Abs.2 S.2 Nr.1 BDSG durfte die Aufsichtsbehörde die Löschung unzulässig gespeicherter personenbezogener Daten anordnen; ein behauptetes berechtigtes Interesse an Speicherung wurde nicht substantiiert und die Beweislast hierfür obliegt dem Verantwortlichen. • Sofortige Vollziehung und Zwangsgeld: Angesichts der Schwere des Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht Dritter und der Gefahr fortdauernder Rechtsverletzungen bestand ein besonderes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung; die angedrohten Zwangsgelder sind ermessens- und verhältnismäßig. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde zurückgewiesen. Die Anordnungen der Aufsichtsbehörde, die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter durch die Dashcams zu unterbinden (Ziff. 1.1) und die nicht rein persönlichen Aufnahmen zu löschen (Ziff. 1.2), sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig und hinreichend begründet; der Antragsteller hat seine Darlegungs- und Substantiierungspflichten nicht erfüllt. Zudem besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung der betroffenen Verkehrsteilnehmer. Die Androhungen von Zwangsgeldern sind ebenfalls rechtmäßig; die aufschiebende Wirkung der Klage wurde daher nicht wiederhergestellt.