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Urteil

2 A 143/15

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags vor Antragseingang liegt grundsätzlich ein vorzeitiger Maßnahmebeginn im Sinne der VV zu § 44 LHO vor. • Ein vorzeitiger Teilbeginn kann die Förderfähigkeit der Gesamtmaßnahme ausschließen; die Bewilligungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. • Ein Begünstigter kann sich auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X berufen, wenn er die Fördermittel verbraucht hat und ihn kein grob fahrlässiges oder vorsätzlich irreführendes Verhalten trifft. • Die Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheids ist rechtswidrig, wenn das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde oder Vertrauen des Begünstigten schutzwürdig ist.
Entscheidungsgründe
Vertrauensschutz bei rückwirkender Rückforderung von Fördermitteln wegen vorzeitigem Maßnahmebeginn • Bei Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags vor Antragseingang liegt grundsätzlich ein vorzeitiger Maßnahmebeginn im Sinne der VV zu § 44 LHO vor. • Ein vorzeitiger Teilbeginn kann die Förderfähigkeit der Gesamtmaßnahme ausschließen; die Bewilligungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. • Ein Begünstigter kann sich auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X berufen, wenn er die Fördermittel verbraucht hat und ihn kein grob fahrlässiges oder vorsätzlich irreführendes Verhalten trifft. • Die Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheids ist rechtswidrig, wenn das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde oder Vertrauen des Begünstigten schutzwürdig ist. Die Klägerin erhielt eine Zuwendung zur Erstausstattung einer Großtagespflegestelle. Vor Antragstellung schlossen Dritte am 24.10.2011 einen Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände mit Möbel N.; die Lieferung erfolgte am 24.02.2012, Zahlung am 01.03.2012. Die Förderanträge gingen im Februar 2012 ein; der Beigeladene bewilligte im Mai 2012 Fördermittel, der Beklagte leitete diese Bewilligung an die Klägerin im Juli 2012 weiter. Die Klägerin hob Teile der Summe ab und legte Verwendungsnachweise vor. Die Beigeladene nahm ihre Bewilligung zurück mit der Begründung, ein vorzeitiger Maßnahmebeginn liege vor; der Beklagte hob daraufhin seinen Bescheid auf und forderte Rückzahlung. Die Klägerin klagte gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid und machte Vertrauensschutz geltend. • Rechtsgrundlagen sind § 45, § 50 SGB X, § 44 LHO und die RIK sowie die VV zu § 44 LHO; danach sind Vorhaben, die bereits begonnen wurden, grundsätzlich nicht förderfähig. • Abschnitt A 1.3 der VV zu § 44 LHO definiert als Vorhabenbeginn grundsätzlich den Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; hierin liegt hier ein vorzeitiger Maßnahmebeginn wegen des Kaufvertrags vom 24.10.2011. • Folge eines vorzeitigen Teilbeginns kann die Unmöglichkeit der Gesamtförderung sein; die Behörde kann in Ausnahmefällen vorheriges Beginnen zulassen, wenn schwerwiegende Kriterien erfüllt sind. • Unabhängig von der Rechtswidrigkeit der Bewilligung kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 SGB X auf Vertrauensschutz berufen, wenn er die Mittel verbraucht hat und kein Ausschlusstatbestand (arglistige Täuschung, vorsätzliche oder grob fahrlässige falsche Angaben, Kenntnis der Rechtswidrigkeit) vorliegt. • Die Klägerin bzw. ihre Gesellschafterinnen haben nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Hinsicht unrichtige Angaben gemacht; sie waren juristische Laien und wurden vom Beklagten nicht ausdrücklich auf die Bedeutung von Vertragsabschlüssen hingewiesen. • Der Förderbescheid des Beklagten enthielt keinen ausdrücklichen Hinweis, dass bereits der Vertragsabschluss einen vorzeitigen Maßnahmebeginn darstellt; daher war die Unkenntnis der Klägerinnen nicht durch grobe Fahrlässigkeit gedeckt. • Der Beklagte hat bei der Ermessensentscheidung zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe unrichtige Angaben gemacht; dieser Ermessensfehler führt zusätzlich zur Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids. Die Klage ist begründet; der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 13.05.2015 ist rechtswidrig und aufzuheben. Zwar liegt (wahrscheinlich) ein vorzeitiger Maßnahmebeginn durch den Kaufvertrag vom 24.10.2011 vor, doch kann sich die Klägerin nach § 45 Abs. 2 SGB X auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die Fördermittel verbraucht hat und ihr keine grob fahrlässigen oder vorsätzlichen falschen Angaben nachgewiesen wurden. Zudem hat der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem er unzutreffende Annahmen zur Unrichtigkeit der Angaben und zur Rechtskenntnis der Gesellschafterinnen in die Interessenabwägung einstellte. Deshalb durfte die Rücknahme nicht erfolgen und die Klägerin bleibt zu Recht in dem Bestand des Zuwendungsbescheids geschützt; der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.