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Beschluss

2 B 41/16

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vereinfachtem Baugenehmigungsverfahren nach §63 NBauO gehört die ausreichende Erschließung zum Prüfprogramm, weil sie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach §34 BauGB voraussetzt. • Die ausreichende Erschließung schützt nicht die Nachbarn, sondern ausschließlich öffentliche und Bauherrninteressen; Nachbarn können sich hierauf grundsätzlich nicht berufen. • Bestehende faktische Notwegnutzungen können eine zusätzliche Nutzung durch neue Grundstücksnutzer als unerhebliche Ausweitung erscheinen lassen, sodass kein neues Notwegerecht begründet wird.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen vereinfachte Baugenehmigung bei bereits geduldeter Notwegbenutzung • Bei vereinfachtem Baugenehmigungsverfahren nach §63 NBauO gehört die ausreichende Erschließung zum Prüfprogramm, weil sie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach §34 BauGB voraussetzt. • Die ausreichende Erschließung schützt nicht die Nachbarn, sondern ausschließlich öffentliche und Bauherrninteressen; Nachbarn können sich hierauf grundsätzlich nicht berufen. • Bestehende faktische Notwegnutzungen können eine zusätzliche Nutzung durch neue Grundstücksnutzer als unerhebliche Ausweitung erscheinen lassen, sodass kein neues Notwegerecht begründet wird. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks an der Straße L.; die Beigeladenen wollen auf dem angrenzenden Flurstück ein Einfamilienhaus mit Carport errichten. Zwischen den Grundstücken liegt eine Engstelle der öffentlichen Straße L. von 2,19 m Breite; Nutzer mehrerer Grundstücke und Kleingärten passieren diese Stelle. Müllfahrzeuge erreichen die hinter der Engstelle liegenden Grundstücke nicht; Anlieger bringen Mülltonnen zur Einmündung. Die Gemeinde und die Ortsfeuerwehr bestätigten die Erschließung bzw. die Befahrbarkeit in Stellungnahmen und einer Stellprobe. Die Beigeladenen beantragten im Juli 2015 vereinfachte Baugenehmigung; diese wurde am 26.01.2016 erteilt. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung sowie einstweiligen Rechtsschutz mit der Behauptung, die Erschließung sei unzureichend und ein Notwegrecht würde ihn belasten sowie Brandschutz sei nicht gewährleistet. • Verfahrensrecht: Der Antrag auf einstweiligen Nachbarrechtsschutz ist statthaft, das Gericht hat eine eigene Ermessensabwägung vorzunehmen (§§80a,80 Abs.5 VwGO). • Prüfprogramm: Im vereinfachten Verfahren nach §63 NBauO ist die Behörde auf Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit (u.a. §34 BauGB) sowie der in §63 genannten Vorschriften beschränkt; die Erschließung gehört hierzu, Brandschutz nach §14 NBauO und Verordnungsregelungen sind hingegen gerade nicht Gegenstand des vereinfachten Prüfverfahrens. • Bestandskraft Bauvorbescheid: Der Bauvorbescheid von 30.07.2014 dürfte im Ergebnis gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig geworden sein, da dieser Teil einer Interessengemeinschaft war und kein Widerspruch innerhalb eines Jahres eingelegt wurde; damit ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit angezeigt. • Nachbarschutz der Erschließung: Die ausreichende Erschließung dient öffentlichen und Bauherrninteressen, nicht dem Nachbarn; daher kann sich der Nachbar im Regelfall nicht auf eine fehlende Erschließung berufen. • Notwegrecht und Duldung: Das Grundstück des Antragstellers wurde bereits länger und von mehreren Personen faktisch als Notweg benutzt; aus konkludenter Duldung entstand eine rechtliche Nutzungsposition, sodass die Hinzunahme der Beigeladenen eine nur unerhebliche Ausweitung darstellt und kein neuer, einschneidender Notwegrechtseingriff vorliegt. • Brandschutz: Die Gemeinde bestätigte effektiven Brandschutz; zudem ist Brandschutz nach §14 NBauO nicht Prüfgegenstand der vereinfachten Baugenehmigung, sodass hieraus kein nachbarschützender Abwehranspruch folgt. • Weitere Vorschriften: Vorgaben der DVO-NBauO und Verordnungen (z.B. Mindestbreite 2,75 m) sind keine Prüfgegenstände des vereinfachten Verfahrens und können im einstweiligen Rechtsschutz nicht zu einer Entziehung der Baugenehmigung führen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt. Die Kammer hält die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens für nicht überwiegend zweifelhaft, entweder weil ein früherer Bauvorbescheid bestandskräftig geworden sein dürfte oder weil die Erschließung nicht nachbarschützend ist. Eine bereits länger andauernde, widerspruchslos geduldete Nutzung des Antragstellergrundstücks als Notweg bewirkt, dass die zusätzliche Nutzung durch die Beigeladenen keine erhebliche Erweiterung darstellt und somit kein Eingriff in das Eigentum mit drittschützender Folge vorliegt. Auch brandschutzrechtliche Bedenken greifen nicht durch, da Brandschutz im vereinfachten Verfahren nicht geprüft wird und die Gemeinde eine hinreichende Versorgung bestätigte. Insgesamt fehlen hinreichende Erfolgsaussichten des Widerspruchs, sodass der einstweilige Rechtsschutz nicht gewährt wird.