Beschluss
2 B 295/15
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Eilantrag nach §§ 80 Abs.5 S.1, 1. Alt. VwGO i.V.m. § 34a Abs.2 S.1 AsylVfG ist begründet.
• Bei der Abwägung zwischen Vollzugsinteresse und Aussetzungsinteresse überwiegt das private Interesse des Antragstellers, weil die Abschiebungsanordnung offensichtlich rechtswidrig ist.
• Eine Überstellung nach Ungarn ist wegen systemischer Mängel im ungarischen Asylverfahren und der konkreten Gefahr des Refoulements nach Serbien nicht tragfähig.
• Selbständig ist die Durchführbarkeit der Überstellung nach Ungarn nicht nachgewiesen; faktische Überstellungshemmnisse bestehen.
Entscheidungsgründe
Eilrechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Ungarn bei Refoulement-Risiko • Der Eilantrag nach §§ 80 Abs.5 S.1, 1. Alt. VwGO i.V.m. § 34a Abs.2 S.1 AsylVfG ist begründet. • Bei der Abwägung zwischen Vollzugsinteresse und Aussetzungsinteresse überwiegt das private Interesse des Antragstellers, weil die Abschiebungsanordnung offensichtlich rechtswidrig ist. • Eine Überstellung nach Ungarn ist wegen systemischer Mängel im ungarischen Asylverfahren und der konkreten Gefahr des Refoulements nach Serbien nicht tragfähig. • Selbständig ist die Durchführbarkeit der Überstellung nach Ungarn nicht nachgewiesen; faktische Überstellungshemmnisse bestehen. Der Antragsteller wehrt sich im Eilverfahren gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamts, mit der seine Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-III-VO angeordnet werden soll. Das Bundesamt stützt die Maßnahme auf § 34a AsylVfG i.V.m. der Dublin-III-VO. Der Antragsteller macht geltend, dass bei einer Überstellung nach Ungarn eine konkrete Gefahr des Weitertransfers nach Serbien und damit ein Verstoß gegen das Refoulementverbot bestehe. Weiter rügt er, die Überstellbarkeit nach Ungarn sei nicht gesichert, weil Ungarn Überstellungen faktisch stark einschränke. Das Verwaltungsgericht prüft summarisch die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung und die Interessenabwägung zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und individuellem Aussetzungsinteresse. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist nach §§ 80 Abs.5 S.1, 1. Alt. VwGO i.V.m. § 34a Abs.2 S.1 AsylVfG statthaft und zulässig. • Offensichtliche Rechtswidrigkeit: Nach summarischer Prüfung ist die Abschiebungsanordnung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offensichtlich rechtswidrig, weshalb das öffentliche Interesse am Vollzug nicht überwiegt (§ 77 Abs.1 S.1 AsylVfG relevant für den Zeitpunkt). • Rechtliche Bewertung der Dublin-Grundlage: Die Anordnung kann sich nicht stützen auf § 34a Abs.1 S.1 i.V.m. § 27a AsylVfG und die Dublin-III-VO, weil die Voraussetzungen für eine sichere Durchführung der Abschiebung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vorliegen. • Art.3 Dublin-III-VO und Refoulementgefahr: Es besteht überwiegender Hinweis darauf, dass eine Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel im ungarischen Asylsystem und konkreter Gefahr einer Weiterabschiebung nach Serbien gegen Art.3 Abs.2 i.V.m. Art.2 Dublin-III-VO bzw. gegen das in Art.33 Genfer Flüchtlingskonvention verankerte Nichtzurückweisungsverbot verstößt. • Faktische Durchführbarkeit: Selbst wenn eine Annahmefiktion nach Art.25 Abs.2 Dublin-III-VO eingetreten sein könnte, ist die tatsächliche Durchführbarkeit der Überstellung nicht gesichert; die niedrige Überstellungsquote und die einseitige Einschränkung Ungarns lassen nicht erkennen, dass und wann eine Überstellung erfolgen kann. • Beweislast bzw. Nachweisanforderung: Die Behörde konnte nicht nachweisen, dass Ungarn bereit und in der Lage ist, den Antragsteller tatsächlich aufzunehmen; Formelle Verweise auf gesetzliche Regelungen genügen nicht angesichts der praktischen Überstellungshemmnisse. Der Antrag ist erfolgreich; das Gericht gewährt den beantragten vorläufigen Rechtsschutz. Die Abschiebungsanordnung ist offensichtlich rechtswidrig und die Abwägung der Interessen fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil bei einer Überstellung nach Ungarn ein konkretes Refoulement-Risiko besteht und die faktische Durchführbarkeit der Überstellung nicht nachgewiesen ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs.1 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar.