Urteil
2 A 780/13
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein lang dauerndes, inhaltlich und organisatorisch eigenständiges Bildungsprojekt einer staatlich anerkannten Ersatzschule kann als inländische Ausbildungsstätte i.S.d. §§ 2 Abs.1, 2 Abs.1a BAföG förderfähig sein.
• Eine auswärtige Unterbringung ist anzunehmen, wenn die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht entsprechend im Lehrstoff, in der Struktur oder in den Zugangsvoraussetzungen ist (§ 2 Abs.1a Satz1 Nr.1 BAföG).
• Besondere Zugangsvoraussetzungen und ein ausgeprägter fachlicher bzw. didaktischer Schwerpunkt rechtfertigen die Annahme einer nicht entsprechenden Ausbildungsstätte und damit Inlands‑BAföG.
• Sozialpraktische und fachpraktische Inhalte, die integraler Bestandteil des schulischen Konzepts sind, können bei der Vergleichbarkeit der Lehrinhalte zu berücksichtigen sein.
• Antragstellung ist rechtzeitig, wenn der formlos eingereichte Antrag vor Beginn der Ausbildung beim Amt eingegangen ist (§§ 15, 46 BAföG).
Entscheidungsgründe
Teilnahme an mehrmonatigem Schulprojekt auf Segelschiff rechtfertigt Inlands‑BAföG (Auswärtige Unterbringung) • Ein lang dauerndes, inhaltlich und organisatorisch eigenständiges Bildungsprojekt einer staatlich anerkannten Ersatzschule kann als inländische Ausbildungsstätte i.S.d. §§ 2 Abs.1, 2 Abs.1a BAföG förderfähig sein. • Eine auswärtige Unterbringung ist anzunehmen, wenn die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht entsprechend im Lehrstoff, in der Struktur oder in den Zugangsvoraussetzungen ist (§ 2 Abs.1a Satz1 Nr.1 BAföG). • Besondere Zugangsvoraussetzungen und ein ausgeprägter fachlicher bzw. didaktischer Schwerpunkt rechtfertigen die Annahme einer nicht entsprechenden Ausbildungsstätte und damit Inlands‑BAföG. • Sozialpraktische und fachpraktische Inhalte, die integraler Bestandteil des schulischen Konzepts sind, können bei der Vergleichbarkeit der Lehrinhalte zu berücksichtigen sein. • Antragstellung ist rechtzeitig, wenn der formlos eingereichte Antrag vor Beginn der Ausbildung beim Amt eingegangen ist (§§ 15, 46 BAföG). Die Klägerin, geboren 1998, wurde für den Segeltörn 21/2013–14 des Projekts O. der L.-M.-Schule (staatlich anerkannte Ersatzschule) ausgewählt; der Törn dauerte vom 10.10.2013 bis 03.05.2014. Während der knapp sieben Monate fand schulischer Unterricht an Bord des Zweimasters "P." sowie Landaufenthalte in mehreren Ländern statt; Unterricht und Borddienste bildeten ein einheitliches, verpflichtendes Programmsystem. Die Klägerin war zuvor Schülerin der 9. Klasse am Q.-R.-S. und hatte sich form- und fristgerecht im Juli 2013 um BAföG beworben. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26.07.2013 Inlandsförderung ab, weil die wohnortnahe Schule (Q.-R.-S.) eine zumutbare entsprechende Ausbildungsstätte sei; alternativ sah er keinen gleichwertigen Förderentscheid des Kultusministeriums. Die Klägerin erhob Klage und machte geltend, O. sei inländisch förderfähig, weil ausbildungsbedingte Gründe (inhaltliche Besonderheit, Auswahlverfahren, Hochbegabtenförderung, Sprachunterricht) eine auswärtige Unterbringung erforderlich machten. Das Gericht ermittelte, dass die L.-M.-Schule anerkannt ist, der Antrag rechtzeitig gestellt wurde und das Projekt besondere Lehrstoff‑, Zugangs‑ und Organisationsmerkmale aufwies. • Anwendbare Normen: §§ 2 Abs.1, 2 Abs.1a, 12 Abs.2 Nr.1, 15, 45, 46 BAföG; Verfahrensrecht: §§ 101 Abs.2, 113 Abs.5, 154 VwGO. • Förderungsregime: Das Projekt ist keine ausländische Ausbildungsstätte i.S.d. § 5 BAföG, weil die Klägerin trotz Aufenthalten im Ausland organisatorisch Schülerin der inländischen L.-M.-Schule blieb und Mindestaufenthalte im Ausland nicht erreicht wurden. • Zuständigkeit und Antrag: Das Amt des Beklagten war zuständig (§ 45 BAföG). Der formlos eingereichte Antrag vom 12.07.2013 war rechtzeitig und konnte durch nachgereichte Formblätter vervollständigt werden (§§ 15, 46 BAföG). • Materielle Voraussetzungen: Die Teilnahme betraf die Klassenstufe 10 (förderfähige Ausbildungsart nach § 2 Abs.1 Nr.1 BAföG) und erfüllte die zeitlichen Mindestanforderungen (mind. ein Schulhalbjahr) nach § 2 Abs.5 BAföG. • Auswärtige Unterbringung (§ 2 Abs.1a Satz1 Nr.1 BAföG): Die Klägerin wohnte während des Törns nicht bei den Eltern und konnte von dort keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichen. Eine entsprechende Ausbildungsstätte muss in Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang dem angestrebten Ziel entsprechen; soziale oder persönliche Gründe sind unbeachtlich. • Vergleich der Ausbildungsstätten: Zwischen dem Q.-R.-S. und dem Projekt O. bestehen wesentliche Unterschiede in Zugangsvoraussetzungen (strenges Auswahlverfahren), in der Schwerpunktsetzung des Lehrstoffs (ausgeprägter maritim‑geographischer und fächerübergreifender Praxisbezug) sowie in der integrativen didaktisch‑praktischen Struktur (Borddienst, Team‑ und Verantwortungsaufgaben). Diese Abweichungen sind nicht geringfügig, sondern rechtfertigen die Anerkennung der L.-M.-Schule/O. als nicht entsprechende Ausbildungsstätte. • Berücksichtigung außerunterrichtlicher Inhalte: Bei O. sind soziale Kompetenzen und praktische Fertigkeiten integraler Bestandteil des schulischen Konzepts; vor diesem Hintergrund sind diese Inhalte bei der Prüfung der Förderfähigkeit zu berücksichtigen. • Kein Ausschluss: Es liegt kein Ausschlussgrund nach § 2 Abs.6 Nr.2 BAföG vor (kein Stipendium i.S.d. Norm). • Zeitraum der Förderung: Bewilligung ist für Oktober 2013 bis einschließlich Mai 2014 zu gewähren (§ 15 BAföG und Verwaltungs‑praxis). • Kostenerstattung: Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26.07.2013 ist aufzuheben und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Teilnahme am Bildungsprojekt O. an der L.-M.-Schule im Zeitraum Oktober 2013 bis einschließlich Mai 2014 Ausbildungsförderung nach den Vorschriften der schulischen Inlandsförderung zu bewilligen. Die Kammer stellt fest, dass das Projekt keine ausländische Ausbildungsstätte darstellt, wohl aber wegen besonderer Zugangsvoraussetzungen, eines eigenständigen, maritim‑geographisch und praxisorientiert geprägten Lehrstoffs sowie integrativer sozialpraktischer Anforderungen die wohnortnahe Schule nicht als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte ersetzt; daher bestand eine auswärtige Unterbringung i.S.d. § 2 Abs.1a Satz1 Nr.1 BAföG. Der Antrag war rechtzeitig gestellt; ein Ausschluss nach § 2 Abs.6 Nr.2 BAföG liegt nicht vor. Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.