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Urteil

2 A 3/14

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bereithalten empfangsbereiter Rundfunkgeräte begründet Rundfunkgebühren- bzw. beitragspflicht auch bei saisonaler Betriebsschließung. • Für Betriebsstätten und Gästezimmer nach RBStV sind Beiträge nach der Staffelung der Vorschrift zu zahlen; eine saisonale Abmeldung ersetzt nicht das förmliche Freistellungsverfahren. • Ermäßigungen für Gästezimmer greifen nur für Geräte in den Zimmern selbst, nicht für Gemeinschaftsräume wie Kneipe oder Frühstücksraum. • Die Festsetzung rückständiger Gebühren/Beiträge richtet sich für Zeiträume bis 31.12.2012 nach dem RGebStV und ab 01.01.2013 nach dem RBStV.
Entscheidungsgründe
Rundfunkgebühren/-beiträge bei saisonalem Beherbergungsbetrieb — Bereithalten von Empfangsgeräten begründet Beitragspflicht • Bereithalten empfangsbereiter Rundfunkgeräte begründet Rundfunkgebühren- bzw. beitragspflicht auch bei saisonaler Betriebsschließung. • Für Betriebsstätten und Gästezimmer nach RBStV sind Beiträge nach der Staffelung der Vorschrift zu zahlen; eine saisonale Abmeldung ersetzt nicht das förmliche Freistellungsverfahren. • Ermäßigungen für Gästezimmer greifen nur für Geräte in den Zimmern selbst, nicht für Gemeinschaftsräume wie Kneipe oder Frühstücksraum. • Die Festsetzung rückständiger Gebühren/Beiträge richtet sich für Zeiträume bis 31.12.2012 nach dem RGebStV und ab 01.01.2013 nach dem RBStV. Die Klägerin betreibt eine Pension mit 14 Gästenzimmern. Sie machte gegenüber dem Beitragsservice Angaben zu vorhandenen Geräten (mehrere Radios, ein Fernseher, ein neuartiges Empfangsgerät) und erklärte wiederholt, es handele sich um einen reinen Saisonbetrieb (Mai bis Oktober). Der Beklagte setzte für September 2012 bis Mai 2013 Gebühren und Beiträge fest und lehnte einen Antrag auf Befreiung bzw. Freistellung für die außerhalb der Saison liegenden Monate ab. Die Klägerin widersprach und begehrt in der Klage Aufhebung des Gebühren- und Beitragsbescheids. Streitgegenstand ist, ob bei saisonaler Schließung und vorhandenen Empfangsgeräten Rundfunkgebühren bzw. -beiträge zu zahlen sind und ob Ermäßigungen bzw. Freistellungen greifen. • Die Klage ist unbegründet; die Bescheide sind rechtmäßig. Für die Zeit bis 31.12.2012 ist Rechtsgrundlage der RGebStV, für 01/2013–05/2013 der RBStV (§§ 7 RGebStV, § 10 RBStV). • Nach RGebStV war die Klägerin als Rundfunkteilnehmer verpflichtet, für zum Empfang bereithaltende Geräte Gebühren zu entrichten (§§ 1, 2, 4, 5 RGebStV). Vorhandene Radios, Fernseher und ein neuartiges Empfangsgerät rechtfertigen die Festsetzung; bestimmte Gerätebefreiungen gelten nicht, wenn Geräte auf dem Grundstück bereitgehalten werden (§ 5 RGebStV). • Nach RBStV entsteht Beitragspflicht für jede Betriebsstätte und zusätzlich je Gästezimmer nach der Staffelung des § 5 RBStV; die Pension ist Betriebsstätte (§§ 5, 6 RBStV). Die Klägerin zahlte demnach Beiträge für die Betriebsstätte und 13 Drittelbeiträge für die Gästezimmer. • Die saisonale Schließung begründet keine automatische Beitragsbefreiung oder Abmeldung; eine Freistellung nach § 5 Abs. 4 RBStV setzt einen gesonderten, förmlichen Antrag und Verwaltungsakt der Landesrundfunkanstalt voraus. Die vorübergehende Stilllegung ändert das Bereithalten empfangsbereiter Geräte nicht, weil der Nutzungswille nicht vollständig aufgegeben wird. • Die Ermäßigung für Zweitgeräte in Gästezimmern nach § 5 Abs. 2 S.3 RGebStV gilt nur für Geräte in den Gästezimmern, nicht für Gemeinschaftsräume wie Kneipe oder Frühstücksraum. Säumniszuschläge sind wegen verspäteter Zahlungen gesondert berechenbar (Satzungsvorschriften). Die Klage wird abgewiesen; die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin hat die für September–Dezember 2012 festgesetzten Rundfunkgebühren nach RGebStV und die für Januar–Mai 2013 festgesetzten Rundfunkbeiträge nach RBStV zu tragen, weil in der Pension empfangsbereite Rundfunkgeräte vorhanden waren und die saisonale Schließung keine automatische Befreiung begründet. Eine Minderungs- oder Abzugsmöglichkeit wegen Saisonbetriebes besteht nicht ohne förmlichen Freistellungsbescheid; insoweit ist auf das separate Freistellungsverfahren der Landesrundfunkanstalt zu verweisen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Bescheid ist vorläufig vollstreckbar.