Beschluss
2 B 986/13
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gesetzlicher Ausschlussgrund nach § 41 Nr. 8 ZPO (Mediationsverfahren) ist nicht auf die Vorbefassung als Güterichter übertragbar.
• Selbstablehnung kann auch dann begründet sein, wenn Besorgnis der Befangenheit objektiv gerechtfertigt erscheint, weil der Richter aus einem Güterichterverfahren Erkenntnisse gezogen haben könnte.
• Schutz der Vertraulichkeit und Funktionsfähigkeit des Güterichterverfahrens kann die Annahme der Ablehnung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Selbstablehnung wegen früherer Güterichtertätigkeit begründet • Ein gesetzlicher Ausschlussgrund nach § 41 Nr. 8 ZPO (Mediationsverfahren) ist nicht auf die Vorbefassung als Güterichter übertragbar. • Selbstablehnung kann auch dann begründet sein, wenn Besorgnis der Befangenheit objektiv gerechtfertigt erscheint, weil der Richter aus einem Güterichterverfahren Erkenntnisse gezogen haben könnte. • Schutz der Vertraulichkeit und Funktionsfähigkeit des Güterichterverfahrens kann die Annahme der Ablehnung rechtfertigen. Der Vorsitzende der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen erklärte in einer dienstlichen Äußerung, er sei zuvor in mehreren Verfahren als Güterichter tätig gewesen. Er gab an, dies könne ihn von der Ausübung des Richteramtes ausschließen, und erklärte sich vorsorglich für befangen. Die Beteiligten äußerten sich nicht zu dieser Erklärung. Die Kammer prüfte, ob der gesetzliche Ausschluss nach § 41 Nr. 8 ZPO entsprechend auf Güterichtertätigkeit anzuwenden sei und ob aufgrund der Güterichtervorbefassung Besorgnis der Befangenheit vorliege. Entscheidungsgegenstand war allein die Frage der Befangenheit des Vorsitzenden infolge seiner vorherigen Mitwirkung als Güterichter. • Anwendbarkeit § 41 Nr. 8 ZPO: Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf Mediationsverfahren und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung im Sinne der einschlägigen Normen; der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der gesetzgeberische Wille sprechen gegen eine analoge Anwendung auf Güterichterverfahren. • Unterschied Mediator/Güterichter: Der Gesetzgeber und die Materialien unterscheiden zwischen gerichtsinterner Mediation und dem Güterichter, der rechtliche Bewertungen vornimmt und Lösungsvorschläge macht; daher liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung rechtfertigen würde. • Maßstab der Befangenheit (§ 54 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO): Entscheidend ist, ob objektiv nachvollziehbare Gründe bestehen, die bei verständiger Würdigung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. • Spezifische Gefährdung durch Güterichtervorbefassung: Erkenntnisse aus einem Güterichterverfahren könnten die spätere Entscheidung beeinflussen oder den Anschein erwecken, dass solche Erkenntnisse Eingang in die Entscheidung finden, wodurch das Vertrauen in die offene und vertrauliche Atmosphäre des Güterichterverfahrens beeinträchtigt würde. • Abwägung und Ergebnis: Auch wenn § 41 Nr. 8 ZPO nicht direkt anwendbar ist, rechtfertigt die Gefahr, dass aus der Güterichtervorbefassung Erkenntnisse gewonnen wurden, objektiv die Besorgnis der Befangenheit und somit die Ablehnung des Vorsitzenden. Die Kammer erklärte das Selbstablehnungsgesuch des Vorsitzenden für begründet. Zwar ist § 41 Nr. 8 ZPO (Mediation) nicht auf Güterichtertätigkeit übertragbar, dennoch besteht nach § 54 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO die erforderliche Besorgnis der Befangenheit, weil aus der früheren Güterichtertätigkeit Erkenntnisse gewonnen worden sein könnten, die die Unparteilichkeit in Frage stellen. Zum Schutz der Vertraulichkeit und Funktionsfähigkeit des Güterichterverfahrens wäre es dem Ansehen des Verfahrens abträglich, wenn die Beteiligten das Vertrauensverhältnis nicht mehr hätten. Der Beschluss ist unanfechtbar.