Urteil
1 A 88/12
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nachgewiesener erheblicher und andauernder Vernachlässigung mehrerer Tierarten rechtfertigt die zustehende Behörde ein unbefristetes Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot sowie die Auflösung des Tierbestands.
• Tierhaltungsmaßnahmen und Fortnahme einzelner Tiere sind gerechtfertigt, wenn Amtstierärzte wiederholt mangelhafte Pflege, Unterernährung, Hygienemängel und tote Tiere feststellen.
• Die Untersagung der Abgabe von Tieren an eine in die bisherige tierschutzwidrige Haltung eingebrachte Person ist geeignet, Scheinabgaben und Fortsetzung der Missstände zu verhindern.
• Die Anordnung von Zwangsgeldern und deren Festsetzung ist rechtmäßig, wenn die aufgetragenen Maßnahmen zur Tierbestandsauflösung nicht oder nur unzureichend erfüllt wurden.
Entscheidungsgründe
Auflösung großbeständiger tierschutzwidriger Haltung und Verbot der Tierhaltung • Bei nachgewiesener erheblicher und andauernder Vernachlässigung mehrerer Tierarten rechtfertigt die zustehende Behörde ein unbefristetes Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot sowie die Auflösung des Tierbestands. • Tierhaltungsmaßnahmen und Fortnahme einzelner Tiere sind gerechtfertigt, wenn Amtstierärzte wiederholt mangelhafte Pflege, Unterernährung, Hygienemängel und tote Tiere feststellen. • Die Untersagung der Abgabe von Tieren an eine in die bisherige tierschutzwidrige Haltung eingebrachte Person ist geeignet, Scheinabgaben und Fortsetzung der Missstände zu verhindern. • Die Anordnung von Zwangsgeldern und deren Festsetzung ist rechtmäßig, wenn die aufgetragenen Maßnahmen zur Tierbestandsauflösung nicht oder nur unzureichend erfüllt wurden. Die Kläger betrieben in einem ehemaligen Hotel eine private Tierhaltung mit Hunden, Kaninchen und Meerschweinchen. Nach einer Strafanzeige und mehrfachen unangekündigten Kontrollen stellten Amtstierärzte erhebliche Mängel fest: viele Tiere in mäßigem bis schlechtem Pflege- und sehr schlankem Ernährungszustand, verschmutzte und kotverseuchte Unterkünfte, tote Tiere sowie Hygienemängel und unzureichende Futter- und Wasserversorgung. Trotz mündlicher Anordnungen verbesserten sich Zustand und Versorgungslage nicht. Der Landkreis ordnete die vollständige Auflösung des Tierbestands, ein unbefristetes Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot und Nachweispflichten an sowie Zwangsgeldandrohungen. Nachdem die Kläger nicht ausreichend nachkamen, setzte die Behörde Zwangsgelder fest und nahm verbleibende Tiere fort; einzelne Hunde wurden vermittelt, ein Hund euthanasiert. Die Kläger klagten gegen den Bescheid und bestritten die Feststellungen überwiegend, legten teilweise Foto- und CD-Unterlagen vor und forderten Beweiserhebungen, die das Gericht abgelehnt hat. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, da die Anordnungen in Grundrechte eingreifen und ein Feststellungsinteresse besteht. • Rechtmäßigkeit der Anordnungen: Die wiederholten amtlichen Feststellungen (Unterernährung, schlechte Pflege, tote Tiere, unhygienische Zustände, fehlende Futter- und Wasservorräte) begründen die Maßnahmen nach TierSchG; das Gericht bestätigt die im einstweiligen Rechtsschutz getroffene Bewertung. • Beweiswürdigung: Tierärztliche Gutachten und die Untersuchung des verendeten Hundes belegen Kachexie/Verhungern und tierschutzwidrige Zustände; pauschale Gegenangaben der Kläger überzeugen nicht. • Verbot der Abgabe an den Sohn: Unwidersprochene Hinweise, dass der Sohn wesentlich in die Tierhaltung eingebunden war, rechtfertigen die Untersagung, um Scheinabgaben und Fortsetzung der Missstände zu verhindern. • Zwangsgelder: Die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern war angemessen, da gesetzte Fristen zur Auflösung des Tierbestands und zur Vorlage von Nachweisen nicht eingehalten wurden; vorherige Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz stützen diese Bewertung. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid des Beklagten war rechtmäßig (insbesondere Ziffer 3 zum Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot sowie die Nachweispflichten nach Ziffer 4 und die Zwangsgeldfestsetzungen nach Ziffer 5, soweit bereits festgesetzt). Die festgestellten schweren tierschutzwidrigen Mängel und die wiederholte Nichtbeachtung amtlicher Anordnungen rechtfertigten die Anordnung, den Tierbestand aufzulösen, die Fortnahme und Sicherstellung verbleibender Tiere sowie das unbefristete Verbot. Die Untersagung der Abgabe an den Sohn war geeignet und erforderlich, um die Ziele des TierSchG zu erreichen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.