Beschluss
2 A 328/10
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 94 VwGO ist geboten, wenn über eine in der Sache wesentliche europarechtliche Frage bereits ein anderes Verfahren beim Finanzgericht zur Vorabentscheidung an den EuGH anhängig ist.
• Kann der EuGH entscheiden, dass neben der Mehrwertsteuer keine nationale Sonderabgabe auf Glücksspiele erhoben werden darf, ist die kommunale Spielgerätesteuer möglicherweise rechtswidrig; dies rechtfertigt die prozessuale Aussetzung.
• Die Entscheidung des EuGH zur Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie ist für die Beurteilung der Wirksamkeit einer kommunalen Aufwandsteuer maßgeblich und kann zur Unwirksamkeit der Satzung und damit zur fehlenden örtlichen Rechtsgrundlage führen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung wegen grundsätzlicher EU-rechtlicher Frage zur Kumulierbarkeit von Mehrwertsteuer und Spielgerätesteuer • Eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 94 VwGO ist geboten, wenn über eine in der Sache wesentliche europarechtliche Frage bereits ein anderes Verfahren beim Finanzgericht zur Vorabentscheidung an den EuGH anhängig ist. • Kann der EuGH entscheiden, dass neben der Mehrwertsteuer keine nationale Sonderabgabe auf Glücksspiele erhoben werden darf, ist die kommunale Spielgerätesteuer möglicherweise rechtswidrig; dies rechtfertigt die prozessuale Aussetzung. • Die Entscheidung des EuGH zur Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie ist für die Beurteilung der Wirksamkeit einer kommunalen Aufwandsteuer maßgeblich und kann zur Unwirksamkeit der Satzung und damit zur fehlenden örtlichen Rechtsgrundlage führen. Die Klägerin betreibt eine Spielhalle mit zehn Geldspielgeräten und wurde von der Beklagten auf Grundlage einer neuen Spielgerätesteuersatzung (ab 01.07.2010) zur Vergnügungssteuer in Form der Spielgerätesteuer herangezogen. Die Satzung ersetzt den Stückzahlmaßstab durch die elektronisch gezählte Bruttokasse und führt zu einer erheblichen Steuererhöhung; daneben entrichtet die Klägerin Umsatzsteuer. In einem anhängigen Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg ist die Frage vorgelegt worden, ob die Mehrwertsteuerrichtlinie die kumulative Erhebung von Mehrwertsteuer und nationaler Sonderabgabe auf Glücksspiele zulässt. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat das Verfahren ausgesetzt, weil die Entscheidung des EuGH in dem Finanzgerichtsverfahren für die Beurteilung der Wirksamkeit der kommunalen Satzung von wesentlicher Bedeutung ist. Ergibt der EuGH, dass neben der Mehrwertsteuer keine nationale Sonderabgabe erhoben werden darf, wäre die Spielgerätesteuersatzung möglicherweise unwirksam und es fehlte die erforderliche ortsgesetzliche Grundlage für die Heranziehung der Klägerin. • Rechtsfrage: Ob nach Artikel 401 in Verbindung mit Artikel 135 Abs.1 Buchstabe i der Mehrwertsteuerrichtlinie Mehrwertsteuer und nationale Sonderabgabe auf Glücksspiele alternativ und nicht kumulativ erhoben werden dürfen. • Verfahrensrechtlich ist gemäß § 94 VwGO eine Aussetzung gerechtfertigt, wenn in einem anderen laufenden Verfahren eine wesentliche Frage, die für das eigene Verfahren entscheidungserheblich ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, und die Aussetzung zweckmäßig erscheint. • Die Vorlageentscheidung des Finanzgerichts Hamburg betrifft die gemeinsame Mehrwertsteuerrichtlinie und die Frage der Kumulierbarkeit von Mehrwertsteuer und Sonderabgabe; eine Bindungswirkung des Finanzgerichtsurteils gegenüber dem Verwaltungsgericht besteht nicht, wohl aber die Pflicht, die europarechtliche Auslegung des EuGH zu berücksichtigen. • Würde der EuGH feststellen, dass eine nationale Sonderabgabe bei Glücksspielen neben der Mehrwertsteuer nicht erhoben werden darf, hätte dies zur Folge, dass die kommunale Spielgerätesteuersatzung rechtswidrig wäre und damit die notwendige ortsgesetzliche Grundlage nach § 2 NKAG für die Heranziehung der Klägerin fehlte. • Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Unsicherheit wäre eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Klärung durch den EuGH unzweckmäßig; daher ist die Aussetzung erforderlich, um eine einheitliche europarechtliche Auslegung zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt. Die Aussetzung beruht auf der erheblichen europarechtlichen Frage, ob Mehrwertsteuer und eine nationale Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen; diese Frage ist beim EuGH durch das Finanzgericht Hamburg zur Vorabentscheidung vorgelegt. Ergibt die Auslegung des EuGH, dass eine solche Kumulation unzulässig ist, wäre die kommunale Spielgerätesteuersatzung voraussichtlich unwirksam und es würde der ortsgesetzliche Grund für die Heranziehung der Klägerin fehlen. Vor diesem Hintergrund würde der Klägerin ohne weitere Prüfung der Satzung die Heranziehung zur Spielgerätesteuer zu versagen sein. Bis zur Klärung durch den EuGH bleibt das Verfahren daher ausgesetzt.