Urteil
2 A 122/11
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG kann vorliegen, wenn ein Student aus einem Parkstudium in sein Wunschstudium wechselt, weil hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen vorher einen unmittelbaren Studienbeginn verhindert haben.
• Die Verpflichtung zu lückenlosen Bewerbungen auf das Wunschstudium ist nicht unbegrenzt; Bewerbungen sind nicht zu verlangen, wenn sie von vornherein aussichtslos sind.
• Ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den Sozialleistungen zu Unrecht versagt wurden, ist nach § 44 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zu ändern.
Entscheidungsgründe
Förderanspruch bei Wechsel aus Parkstudium in Wunschstudium wegen Zulassungsbeschränkungen • Ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG kann vorliegen, wenn ein Student aus einem Parkstudium in sein Wunschstudium wechselt, weil hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen vorher einen unmittelbaren Studienbeginn verhindert haben. • Die Verpflichtung zu lückenlosen Bewerbungen auf das Wunschstudium ist nicht unbegrenzt; Bewerbungen sind nicht zu verlangen, wenn sie von vornherein aussichtslos sind. • Ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den Sozialleistungen zu Unrecht versagt wurden, ist nach § 44 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zu ändern. Der Kläger begann 2006 ein Zahnmedizinstudium und bewarb sich mehrfach erfolglos auf Humanmedizin; für zwei Semester wurden ihm vorklinische Leistungen auf das Humanmedizinstudium angerechnet. Zum Sommersemester 2009 erhielt er außerkapazitären Zugang zum Humanmedizinstudium. Das Studentenwerk lehnte die Weiterbewilligung von BAföG mit der Begründung ab, der Fachrichtungswechsel beruhe nicht auf einem wichtigen Grund, da der Kläger nicht lückenlos Bewerbungen eingereicht habe. Nach einem bestandskräftigen Bescheid verweigerte die Beklagte auch eine nachträgliche Änderung; der Kläger erhob Klage. Das Gericht hat geprüft, ob die Voraussetzungen für BAföG-Leistungen bei Fachrichtungswechsel vorliegen und ob der unanfechtbare Bescheid nach § 44 SGB X zu ändern ist. • Rechtsgrundlage ist § 44 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 7 Abs. 3 BAföG; unanfechtbare Verwaltungsakte sind zu ändern, wenn Leistungen zu Unrecht versagt wurden. • Die Regelung in § 7 Abs. 3 BAföG gewährt Förderung bei Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters; anrechenbare Semester sind vom Zeitraum abzuziehen, hier wurden zwei vorklinische Semester angerechnet, sodass der Wechsel rechtzeitig erfolgt ist. • Die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG greift nicht; es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für einen wichtigen Grund vorliegen. • Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Wechsel aus einem Parkstudium in das lang gewünschte Wunschstudium erfolgt, weil hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen zuvor einen Studienbeginn verhindert haben; das entspricht der Rechtsprechung des BVerwG. • Die Verpflichtung zur lückenlosen Bewerbung ist nicht absolut; Bewerbungen sind nicht zu verlangen, wenn sie von vornherein aussichtslos sind oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unzumutbar wären. • Die ZVS-Bescheinigung zeigt, dass Bewerbungen in den betreffenden Semestern aussichtslos gewesen wären; ferner hat der Kläger im Parkstudium Prüfungsleistungen erbracht, die zu einer Anrechnung führten und das Studium insgesamt verkürzten. • Damit war die Versagung der Ausbildungsförderung rechtswidrig und der unanfechtbare Bescheid hatte nach § 44 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zu ändern zu Gunsten des Klägers. Die Klage ist begründet. Das Gericht hebt den Bescheid der Beklagten vom 13.04.2011 auf und ändert den Bescheid vom 22.02.2010 dahingehend, dass der Kläger ab Beginn seines Humanmedizinstudiums in F. Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe hat. Die Voraussetzungen des wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 BAföG sind gegeben, weil der Kläger zuvor ein Parkstudium betrieben hat, das durch hochschulrechtliche Kapazitätsbeschränkungen bedingt war, und die ausgelassenen Bewerbungen in den betreffenden Semestern von vornherein aussichtslos waren. Die Beklagte hat demnach Sozialleistungen zu Unrecht versagt; die konkrete Höhe der Leistungen ist von der Beklagten in einem gesonderten Verfahren zu bestimmen.