Beschluss
3 A 15/12
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
7mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 VwGO liegt vor, wenn der Streit ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis betrifft; hierzu gehören auch gebührenrechtliche Ansprüche, die von örtlichen Gegebenheiten abhängig sind.
• Bei gebührenrechtlichen Streitigkeiten über Wasser- und Abwassergebühren kann ein spezifischer örtlicher Bezug gegeben sein, wenn die rechtliche und tatsächliche Beurteilung von Lage und Zustand der örtlichen Einrichtungen abhängt.
• Zuständigkeit kann zudem aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO folgen, wenn die die Gebühr erhebende Behörde einen mehrbezirkigen Wirkungsbereich hat; der Begriff der Behörde ist weit und umfasst jede Stelle der öffentlichen Verwaltung.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei streitigen Wasser-/Abwassergebühren • Örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 VwGO liegt vor, wenn der Streit ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis betrifft; hierzu gehören auch gebührenrechtliche Ansprüche, die von örtlichen Gegebenheiten abhängig sind. • Bei gebührenrechtlichen Streitigkeiten über Wasser- und Abwassergebühren kann ein spezifischer örtlicher Bezug gegeben sein, wenn die rechtliche und tatsächliche Beurteilung von Lage und Zustand der örtlichen Einrichtungen abhängt. • Zuständigkeit kann zudem aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO folgen, wenn die die Gebühr erhebende Behörde einen mehrbezirkigen Wirkungsbereich hat; der Begriff der Behörde ist weit und umfasst jede Stelle der öffentlichen Verwaltung. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Bezirk des Verwaltungsgerichts I. und erhielt einen Gebührenbescheid des beklagten Wasserversorgers mit Sitz in einem anderen Bezirk. Sie rügt insbesondere eine Verbrauchssteigerung durch eine neu eingesetzte Wasseruhr und wendet sich gegen die Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren. Streitgegenstand ist die Anfechtung des Gebührenbescheids wegen angeblich fehlerhafter Berechnung bzw. örtlich bedingter Ursachen der Gebührenhöhe. Der Beklagte vertritt, das örtlich zuständige Gericht liege nicht am Sitz des Grundstücks. Die Kammer prüft, ob nach § 52 Nr. 1 VwGO der Gerichtsbezirk des Grundstücks oder nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO der Gerichtsbezirk des Sitzes der Klägerin zuständig ist. Maßgeblich sind Lage und Zustand der Leitungen sowie der Ortsbezug der gebührenpflichtigen Leistung als Bestandteil der Entscheidung. • § 52 Nr. 1 VwGO gilt für Streitigkeiten über unbewegliches Vermögen oder ortsgebundene Rechte; hierbei sind subjektive Rechte gemeint, nicht objektive Normen. • Die örtliche Zuständigkeit bemisst sich nach dem Erfordernis der Ortskundigkeit; auch wenn zur Entscheidung fremdes Landes- oder Ortsrecht heranzuziehen ist, kann das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück liegt. • Gebühren, die Entgelt für eine behördliche Leistung im Rahmen eines ortsgebundenen Rechtsverhältnisses sind, teilen das rechtliche Schicksal dieses Verhältnisses; bei Wasser- und Abwassergebühren besteht regelmäßig eine enge Verbindung zu örtlichen Gegebenheiten wie Lage und Zustand der Leitungen und dem konkreten Verbrauch (z. B. durch neue Wasseruhr). • Dementsprechend ist für die vorliegende Gebührenfestsetzung ein spezifischer örtlicher Bezug gegeben, sodass § 52 Nr. 1 VwGO anwendbar ist. • Alternativ ergibt sich die Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, weil der Beklagte als Träger der öffentlichen Versorgung eine Behörde im weitesten Sinne ist und seine Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt; die Vorschrift soll Prozesskonzentration bei Gerichten des Sitzes solcher Behörden vermeiden. Das Verwaltungsgericht Göttingen ist örtlich zuständig, sowohl nach § 52 Nr. 1 VwGO wegen des konkreten Ortsbezugs der streitigen Wasser- und Abwassergebühren als auch nachrangig nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO wegen des mehrbezirkigen Wirkungsbereichs der die Gebühren erhebenden Stelle. Die Klage der Grundstückseigentümerin ist zulässig beim Verwaltungsgericht I.; in der Sache wird die Zuständigkeitsfrage zu ihren Gunsten beantwortet, weil die rechtliche und tatsächliche Würdigung der Gebührenfestsetzung von örtlichen Verhältnissen abhängt und damit der Gerichtsbezirk des Grundstücks die erforderliche Ortskenntnis aufweist.