Beschluss
8 C 706/11
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bestehende Kapazitätsregelungen in der KapVO sind maßgeblich; Kapazitätsberechnung erfolgt personalbezogen nach Curricularnormwert und Schwund; Änderungen nach Stichtag sind nur eingeschränkt zu berücksichtigen.
• Zuschüsse aus dem "Zukunftsvertrag II" (ZVII) begründen keine unmittelbaren Einzelansprüche, schaffen aber Verpflichtungen zur Ermittlung und Verteilung zusätzlicher Lehrkapazitäten; ihre Missachtung rechtfertigt einen Sicherungszuschlag bei summarischer Prüfung.
• Bei außerkapazitärer Zulassung ist zu prüfen, ob die Hochschule die rechnerisch vorhandenen Ausbildungsplätze nicht ausschöpft; ist dies der Fall, besteht ein einstweiliger Anordnungsanspruch zugunsten der vorrangigen Bewerber.
• Bei vorläufiger Zulassung sind Annahmeerklärungen, eidesstattliche Versicherungen und fristgerechte Immatrikulationshandlungen Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verpflichtung; sonst sind Nachrückregelungen anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Zulassungspflicht bei nicht ausgeschöpfter Studienkapazität (Zahnmedizin) • Bestehende Kapazitätsregelungen in der KapVO sind maßgeblich; Kapazitätsberechnung erfolgt personalbezogen nach Curricularnormwert und Schwund; Änderungen nach Stichtag sind nur eingeschränkt zu berücksichtigen. • Zuschüsse aus dem "Zukunftsvertrag II" (ZVII) begründen keine unmittelbaren Einzelansprüche, schaffen aber Verpflichtungen zur Ermittlung und Verteilung zusätzlicher Lehrkapazitäten; ihre Missachtung rechtfertigt einen Sicherungszuschlag bei summarischer Prüfung. • Bei außerkapazitärer Zulassung ist zu prüfen, ob die Hochschule die rechnerisch vorhandenen Ausbildungsplätze nicht ausschöpft; ist dies der Fall, besteht ein einstweiliger Anordnungsanspruch zugunsten der vorrangigen Bewerber. • Bei vorläufiger Zulassung sind Annahmeerklärungen, eidesstattliche Versicherungen und fristgerechte Immatrikulationshandlungen Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verpflichtung; sonst sind Nachrückregelungen anzuwenden. Antragsteller forderten im Wintersemester 2011/2012 einstweilige vorläufige Zulassungen zum Studium der Zahnmedizin an der A.-B.-Universität C. Die ZZ‑VO setzte 40 Studienplätze fest; die Universität meldete jedoch verschiedene belegte und freie Studienplätze in den Fachsemestern. Die Antragsteller rügten, die Hochschule schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus bzw. habe zusätzliches Lehrpersonal zur Verfügung. Die Antragsgegnerin legte einen Kapazitätsbericht vor, wies auf Stellenpläne, Dienstvereinbarungen und ein Losverfahren hin und führte aus, sie habe die Kapazität berechnet. Die Kammer prüfte die Kapazität nach KapVO, berücksichtigte Dienstleistungsexport, Schwund, befristete Weiterqualifikationsstellen und die Regelungen des Zukunftsvertrags II und ermittelte eine höhere zulässige Aufnahmekapazität als in der ZZ‑VO festgesetzt; teils nahmen Antragsteller Anträge zurück. • Zuständigkeit und Verfahrensrahmen: Einstweilige Anordnung nach §123 VwGO, Glaubhaftmachung von Dringlichkeit und Anspruch sind erforderlich. • Ungeeignetheit innerkapazitärer Ansprüche: Für Studienanfänger ist innerkapazitärer Anspruch nur glaubhaft, wenn Vergabeverfahren (Stiftung hochschulstart) beachtet wurden; viele Anträge hierzu nicht substantiiert. • Anwendbares Prüfungsmaßstab: KapVO ist maßgeblich für Kapazitätsprüfung; Kapazitätsermittlung erfolgt personalbezogen durch Gegenüberstellung bereinigten Lehrangebots und Lehrnachfrage (Curricularnormwert CNW). • Berücksichtigung Stichtag und Änderungen: Maßgeblicher Stichtag 01.02.2011; Änderungen danach sind nur eingeschränkt bis zum Beginn des Berechnungszeitraums zu berücksichtigen (§5 KapVO). • Lehrangebot und Stellen: Wirtschaftsplan 2011 mit Stellenübersicht ist ausreichend für normative Festlegung verfügbarer Stellen; unbereinigtes Lehrangebot ermittelte das Gericht und berichtigte es um nicht anzuerkennende Stellen und Deputatsreduzierungen. • Befristete Weiterqualifikationsstellen: Nur bei konkreter Nebenabrede, die Weiterqualifikation belegt, ist Deputatsreduktion (auf 4 LVS) anzuerkennen; nach Einzelfallprüfung wurden 39,3122 befristete Stellen anerkannt. • Abzüge wegen Krankenversorgung: Stationäre Versorgung ergibt Abzug nach Bettenzahl; ambulanter Bereich pauschal nach bisherigen gerichtlichen Vorgaben mit 28% anzusetzen (nicht 30% oder 36%). • Dienstleistungsexport und Import: Dienstleistungsexport in Richtung Humanmedizin (CNW‑Anteil) ist zu berücksichtigen; Pflichtveranstaltungen, die früher extern abgedeckt wurden, können kapazitätsmindernd wirken, wenn die Hochschule sie nun selbst erbringt. • Zukunftsvertrag II (ZVII): ZVII begründet Verpflichtung zur Ermittlung und sachgerechten Verteilung zusätzlicher LVS; unterbliebene Umverteilung der zusätzlichen Lehrkapazitäten rechtfertigt bei summarischer Prüfung einen Sicherheitszuschlag (hier 15%). • Berechnung Ergebnis: Nach Bereinigung, Abzügen, Dienstleistungsexport, Schwund und Sicherheitszuschlag ermittelte die Kammer eine aktuelle Jahresaufnahmekapazität von ca. 98 Studienplätzen (49 WS / 49 SS) statt der in ZZ‑VO festgesetzten 40. • Formelle Voraussetzungen bei Zulassung: Verpflichtende Annahmeerklärungen, eidesstattliche Versicherungen und fristgerechte Immatrikulation sind Voraussetzungen für Wirksamkeit der einstweiligen Zulassungsanordnung; bei Unterlassen erfolgt Nachrücken nach Loslisten. Die Kammer hat den Anträgen im bezeichneten Umfang stattgegeben: Für bestimmte Antragsteller besteht ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin, weil die Hochschule ihre rechnerisch vorhandene Kapazität nicht ausgeschöpft hatte. Die Verfahren, deren Anträge zurückgenommen wurden, wurden insoweit eingestellt. Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, die in den Entscheidungsformeln genannten Antragsteller vorläufig zum entsprechenden Fachsemester zuzulassen; diese Verpflichtung wird unwirksam, wenn die Betroffenen nicht binnen 3 Werktagen verbindlich den Studienplatz annehmen und eidesstattlich versichern, dass sie nicht anderweitig zugelassen sind, und binnen weiterer 6 Werktage die vorläufige Immatrikulation vornehmen. Werden Plätze unwirksam, sind Nachrückende von den ausgelosten Listen zu besetzen. Die weitergehenden Anträge wurden abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten in den aufgeführten Verfahren; der Streitwert je Verfahren wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung beruht auf summarischer Prüfung nach KapVO, ZVII‑Erwägungen, Dienstleistungs‑ und Schwundberechnung sowie der konkreten Prüfung der befristeten Stellen und formellen Voraussetzungen; die Kammer hat insoweit einen Sicherheitszuschlag zur Kompensation der unterlassenen ZVII‑Umverteilung angesetzt und daher die höhere Zahl von Aufnahmen angeordnet.