Beschluss
3 B 1/11
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gesetzlich festgelegtes Eintrittsalter in den Ruhestand bei Professoren steht mit der Richtlinie 2000/78/EG nicht grundsätzlich im Widerspruch; die Festsetzung ist als zulässige Ungleichbehandlung zu bewerten.
• Ein Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestands nach § 36 Satz 1 Nr. 2 NBG besteht nur, wenn durch die dienstlichen Interessen dem nicht entgegensteht; liegt ein entsprechender Personalplanungsgrund vor, ist der Antrag zwingend abzulehnen.
• Bei summarischer Prüfung genügt die Darlegung glaubhafter dienstlicher Interessen des Dienstherrn, um einen einstweiligen Anordnungsanspruch zu verneinen; der Antragsteller muss darlegen, dass das Ermessen auf null reduziert ist.
• Die Ausnahmeregelung für bestimmte Geburtsjahrgänge verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist durch sachlich vertretbare Gründe gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch auf Verlängerung des Professorenverhältnisses über die Altersgrenze hinaus • Ein gesetzlich festgelegtes Eintrittsalter in den Ruhestand bei Professoren steht mit der Richtlinie 2000/78/EG nicht grundsätzlich im Widerspruch; die Festsetzung ist als zulässige Ungleichbehandlung zu bewerten. • Ein Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestands nach § 36 Satz 1 Nr. 2 NBG besteht nur, wenn durch die dienstlichen Interessen dem nicht entgegensteht; liegt ein entsprechender Personalplanungsgrund vor, ist der Antrag zwingend abzulehnen. • Bei summarischer Prüfung genügt die Darlegung glaubhafter dienstlicher Interessen des Dienstherrn, um einen einstweiligen Anordnungsanspruch zu verneinen; der Antragsteller muss darlegen, dass das Ermessen auf null reduziert ist. • Die Ausnahmeregelung für bestimmte Geburtsjahrgänge verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist durch sachlich vertretbare Gründe gerechtfertigt. Der Antragsteller, geboren 1946 und Inhaber einer C4-Professur an einer niedersächsischen Universität, beantragte 2009, seinen Ruhestand bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinauszuschieben. Die Universität lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.02.2010 ab; hiergegen läuft eine Hauptsacheklage. Der Antragsteller stellte am 04.01.2011 einen Antrag auf einstweilige Anordnung, den Eintritt in den Ruhestand zum 31.03.2011 hinauszuschieben. Die Landesregelung sieht für ihn wegen seines Geburtsjahrgangs als maßgebliche Altersgrenze das Ende des Semesters nach Vollendung des 65. Lebensjahres vor. Die Antragsgegnerin berief sich auf dienstliche Interessen und Personalplanung, insbesondere geplante Besetzungen und ein Sonderforschungsbereich, die durch eine Verlängerung beeinträchtigt würden. Das Gericht prüfte unions- und landesrechtliche Anspruchsgrundlagen sowie die Ermessensentscheidung der Universität. • Anordnungsgrund: Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Eilbedarf i.S.v. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO vorliegen könnte, weil Ruhestand nur vor Eintritt hinausgeschoben werden kann. • Anordnungsanspruch entfällt: Weder die Richtlinie 2000/78/EG noch § 36 Satz 1 Nr. 2 NBG begründen hier einen durchsetzbaren Anspruch. Die national festgesetzte Altersgrenze ist nach Rechtsprechung und EuGH-Grundsätzen als zulässige Ungleichbehandlung unter Art. 6 Abs.1 der Richtlinie zu bewerten. • Verhältnismäßigkeit und legitime Ziele: Die Altersgrenze verfolgt legitime beschäftigungs- und hochschulpolitische Ziele (Verteilung der Berufschancen, Qualitätssicherung, Umsetzung des Hochschuloptimierungskonzepts) und liegt im weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers. • Keine Ansprüche aus § 36 Satz 1 Nr. 2 NBG: Die Vorschrift erlaubt ein Hinausschieben nur, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Antragsgegnerin hat plausible dienstliche Gründe (Personalplanung, Besetzungsfolge, Gefahr des Wegfalls einer W3-Besetzung zugunsten W2) vorgetragen. • Ermessen: Die Ablehnung des Hinausschiebens erfolgte ermessensgerecht; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Ermessen auf null reduziert ist oder rechtswidrig ausgeübt wurde. • Summarische Prüfung ausreichend: Für den einstweiligen Rechtsschutz reicht die glaubhafte Darlegung dienstlicher Interessen des Dienstherrn aus, um den Anordnungsanspruch zu verneinen; es ist keine Verletzung der Richtlinie 2000/78/EG erkennbar. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Hinausschieben seines Ruhestands über den 31.03.2011 hinaus. Die geltend gemachten unionsrechtlichen Gründe vermögen die Anwendung der einschlägigen landesrechtlichen Altersgrenze nicht zu verdrängen, weil diese verhältnismäßig und durch legitime Ziele gerechtfertigt ist. Soweit § 36 Satz 1 Nr. 2 NBG in Betracht kommt, hat die Universität hinreichend dargelegt, dass dienstliche Interessen einer Verlängerung entgegenstehen, sodass die Ablehnung ermessensfehlerfrei war. Kostenfolgen und Streitwertfestsetzung bleiben der Entscheidung vorbehalten; insgesamt verliert der Antragsteller im Eilverfahren.