OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 259/09

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Gebühr für die nach § 4 Abs. 3 WaffG durchgeführte Regelüberprüfung ist nach § 50 WaffG i.V.m. WaffKostV gebührenpflichtig. • Die Regelüberprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG kann vor Ablauf von drei Jahren erfolgen; der Gesetzgeber beabsichtigte Überprüfungen spätestens alle drei Jahre. • Inhaber von Jagdscheinen unterliegen grundsätzlich der turnusmäßigen waffenrechtlichen Regelüberprüfung; eine frühere jagdrechtliche Prüfung schließt die waffenrechtliche Regelüberprüfung nicht aus. • Gebühren für jagdrechtliche Maßnahmen und für waffenrechtliche Regelüberprüfungen sind getrennt zu beurteilen; eine doppelte Gebührenerhebung verstößt nicht gegen das Kostendeckungsprinzip, wenn es sich um unterschiedliche Rechtsgrundlagen und tatsächlich angefallenen Verwaltungsaufwand handelt.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht für waffenrechtliche Regelüberprüfung trotz jüngerer jagdrechtlicher Prüfung • Die Gebühr für die nach § 4 Abs. 3 WaffG durchgeführte Regelüberprüfung ist nach § 50 WaffG i.V.m. WaffKostV gebührenpflichtig. • Die Regelüberprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG kann vor Ablauf von drei Jahren erfolgen; der Gesetzgeber beabsichtigte Überprüfungen spätestens alle drei Jahre. • Inhaber von Jagdscheinen unterliegen grundsätzlich der turnusmäßigen waffenrechtlichen Regelüberprüfung; eine frühere jagdrechtliche Prüfung schließt die waffenrechtliche Regelüberprüfung nicht aus. • Gebühren für jagdrechtliche Maßnahmen und für waffenrechtliche Regelüberprüfungen sind getrennt zu beurteilen; eine doppelte Gebührenerhebung verstößt nicht gegen das Kostendeckungsprinzip, wenn es sich um unterschiedliche Rechtsgrundlagen und tatsächlich angefallenen Verwaltungsaufwand handelt. Der Kläger ist Jäger und Inhaber einer Waffenbesitzkarte; sein Jagdschein wurde regelmäßig verlängert. Nach der Neuregelung des Waffenrechts wurde er im November 2004 erstmals und erneut im Januar 2007 waffenrechtlich auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft; Beanstandungen ergaben sich nicht. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 13.04.2007 für die Regelüberprüfung eine Gebühr von 25,56 Euro fest. Der Kläger focht die Gebühr an und beanstandete, die Überprüfung sei nicht erforderlich gewesen, weil kurz zuvor bereits eine Überprüfung erfolgt sei und die Jagdscheinverlängerungen ebenfalls Prüfungen enthielten; eine doppelte Gebührenerhebung verstoße gegen das Kostendeckungsprinzip. Die Behörde berief sich auf das Waffengesetz, die WaffKostV und Verwaltungspraxis; das Bundesverwaltungsgericht habe die Gebührenerhebung grundsätzlich bestätigt. • Zulässigkeit und Nichtbegründetheit der Klage: Der Bescheid über die Gebühr verletzt den Kläger nicht (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlage: Die Gebühr stützt sich auf § 4 Abs.3, § 50 Abs.1 und 2 WaffG i.V.m. § 1 WaffKostV und Abschnitt III Nr.1 des Gebührenverzeichnisses; die höchstrichterliche Rechtsprechung billigt die Gebühr grundsätzlich. • Erforderlichkeit der Amtshandlung: § 4 Abs.3 WaffG schreibt regelmäßige Überprüfungen vor, mindestens alle drei Jahre; die Norm erlaubt auch kürzere Intervalle, sodass eine Überprüfung nach gut zwei Jahren durch die Verwaltungsorganisation und Kapazitätsverteilung gedeckt ist. • Spielraum der Verwaltung: Die Behörde durfte aus organisatorischen Gründen Überprüfungen verteilen; dies ist nicht willkürlich und nur eingeschränkt gerichtlich zu prüfen. • Verhältnis zu jagdrechtlichen Prüfungen: Das Jagdrecht schließt die Anwendung des Waffengesetzes nicht aus; der Gesetzgeber hat gewollt, dass Jagdscheininhaber ebenfalls der waffenrechtlichen Regelüberprüfung unterliegen. • Fehlende Anrechnung: Gebühren für jagdrechtliche Maßnahmen und waffenrechtliche Überprüfungen beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (Landes- und Bundesrecht) und sind getrennt zu erheben; mangels gesetzlicher Anrechnungsmöglichkeit besteht kein Verbot der Doppelgebühr, zumal der waffenrechtliche Verwaltungsaufwand tatsächlich angefallen ist. • Rechtsfolge: Da die waffenrechtliche Regelüberprüfung erforderlich und gebührenpflichtig war, ist der Gebührenbescheid rechtmäßig. Die Klage wurde abgewiesen; der Gebührenbescheid vom 13.04.2007 bleibt in Kraft. Die waffenrechtliche Regelüberprüfung des Klägers im Januar 2007 war erforderlich und stützte sich auf die gesetzlichen Vorschriften (§ 4 Abs.3, § 50 WaffG i.V.m. WaffKostV). Dass der Kläger zuvor im Rahmen von Jagdscheinverlängerungen geprüft oder sein Jagdschein regelmäßig verlängert wurde, beseitigt die Pflicht zur waffenrechtlichen Überprüfung nicht. Die Gebühr von 25,56 Euro ist daher für das tatsächlich entstandene waffenrechtliche Verfahren rechtmäßig zu erheben. Sollte der Kläger die Höhe oder Berechtigung der Gebühr für die Jagdscheinverlängerung beanstanden wollen, müsste er dieses gesondert angreifen; hier bleibt die Gebühr für die waffenrechtliche Prüfung bestehen.