Urteil
1 A 322/07
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anbringung getönter Folien an den vorderen Seitenscheiben ist nur zulässig, wenn die Bauartgenehmigung dies ausdrücklich erlaubt.
• Fehlt eine Allgemeine Bauartgenehmigung für die Verwendung an vorderen Seitenscheiben, ist das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig und die Zulassungsbehörde kann die Beseitigung anordnen (§ 5 FZV).
• Die Tatsache, dass ein TÜV-Prüfer die Folien bei Hauptuntersuchungen nicht beanstandet hat, ersetzt keine fehlende Bauartgenehmigung.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung getönter Folien an vorderen Seitenscheiben ohne entsprechende Bauartgenehmigung • Die Anbringung getönter Folien an den vorderen Seitenscheiben ist nur zulässig, wenn die Bauartgenehmigung dies ausdrücklich erlaubt. • Fehlt eine Allgemeine Bauartgenehmigung für die Verwendung an vorderen Seitenscheiben, ist das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig und die Zulassungsbehörde kann die Beseitigung anordnen (§ 5 FZV). • Die Tatsache, dass ein TÜV-Prüfer die Folien bei Hauptuntersuchungen nicht beanstandet hat, ersetzt keine fehlende Bauartgenehmigung. Der Kläger hatte getönte Folien auf den vorderen Seitenscheiben seines Fahrzeugs angebracht. Ein Mitarbeiter des Ordnungsamts stellte dies fest; die Zulassungsbehörde ordnete am 19.09.2007 die Entfernung der Folien und die Vorlage eines Nachweises an sowie eine Gebühr von 20,00 Euro. Der Kläger behauptete, er verfüge über eine Allgemeine Bauartgenehmigung für die Folien und berief sich darauf, die Folien beeinträchtigten nicht die Sicht und seien beim TÜV nie beanstandet worden. Der Beklagte hielt dem entgegen, die erteilte Allgemeine Bauartgenehmigung schließe die Anbringung an den vorderen Seitenscheiben aus, da diese für die Sicht des Fahrzeugführers von besonderer Bedeutung seien. Der Kläger klagte auf Aufhebung der Anordnung und der Gebührenfestsetzung. • Rechtsgrundlage ist § 5 FZV: Bei Nichtvorschriftsmäßigkeit kann die Zulassungsbehörde Mängelbeseitigung anordnen oder Nachweise verlangen. • Nach § 40 Abs.1 Satz3 StVZO und § 22a Abs.1 Nr.3 StVZO müssen Scheibenfolien in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein; Bauartgenehmigungen können Allgemeine Bauartgenehmigungen (ABG) sein. • Die vom Kläger vorgelegte Allgemeine Bauartgenehmigung enthält die Nebenbestimmung, dass die Folien nur an Scheiben aufgebracht werden dürfen, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind; somit ist die Verwendung an vorderen Seitenscheiben nicht gedeckt. • Weil die ABG die Anbringung an vorderen Seitenscheiben ausschließt, ist das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig im Sinne des § 5 Abs.1 FZV und die Behörde durfte die Entfernung anordnen und einen Nachweis verlangen. • Abweichende Einzelfallprüfungen zur tatsächlichen Sichtbeeinträchtigung oder Hinweise auf unbeanstandete TÜV-Hauptuntersuchungen ändern nichts daran, dass eine fehlende oder nicht einschlägige Bauartgenehmigung nicht ersetzt wird. • Ermessensfehler sind nicht ersichtlich; die Anordnung der Beseitigung stellt das mildeste und zulässige Mittel dar. • Die Gebühr von 20,00 Euro war im zulässigen Rahmen nach § 1 GebOSt i.V.m. Nr.254 der Anlage und wurde vom Kläger nicht substantiiert gerügt. Die Klage wird abgewiesen. Die Anordnung zur Entfernung der getönten Folien von den vorderen Seitenscheiben und die Gebührenfestsetzung sind rechtmäßig, weil die vorgelegte Allgemeine Bauartgenehmigung die Verwendung an vorderen, für die Sicht des Fahrzeugführers maßgeblichen Seitenscheiben ausschließt. Das Fahrzeug ist damit nicht vorschriftsmäßig im Sinne der StVZO/FZV, sodass die Zulassungsbehörde die Beseitigung anordnen und einen Nachweis verlangen durfte. Dass die Folien bei TÜV-Hauptuntersuchungen nicht beanstandet wurden, ersetzt keine fehlende oder nicht einschlägige Bauartgenehmigung. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.