Urteil
1 A 199/07
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kirchlicher Friedhofsträger darf vollständige Abdeckung einer Grabstätte mit Platte untersagen, wenn dies Ausdruck der Glaubensüberzeugung und verhältnismäßig ist.
• Rückwirkende Inkraftsetzung einer Satzung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen besteht.
• Ein Widerspruchsverfahren ist bei kirchlichen Friedhofsträgern nicht zwingend; falsche Rechtsbehelfsbelehrung kann die Klagefrist verlängern.
• Die Kostentragungspflicht aus einem unzulässigen Widerspruchsbescheid ist aufzuheben, die materielle Zurückweisung kann gleichwohl rechtmäßig sein.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit des Verbots vollständiger Grababdeckung auf kirchlichem Friedhof • Kirchlicher Friedhofsträger darf vollständige Abdeckung einer Grabstätte mit Platte untersagen, wenn dies Ausdruck der Glaubensüberzeugung und verhältnismäßig ist. • Rückwirkende Inkraftsetzung einer Satzung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen besteht. • Ein Widerspruchsverfahren ist bei kirchlichen Friedhofsträgern nicht zwingend; falsche Rechtsbehelfsbelehrung kann die Klagefrist verlängern. • Die Kostentragungspflicht aus einem unzulässigen Widerspruchsbescheid ist aufzuheben, die materielle Zurückweisung kann gleichwohl rechtmäßig sein. Die Großmutter des Klägers wurde auf dem Friedhof der Beklagten beigesetzt. Die Erbengemeinschaft ließ im Juli 2006 ohne Genehmigung eine vollständige Grababdeckung mit einer Platte aufbringen. Die Beklagte forderte deren Entfernung und erließ am 15.01.2007 einen Bescheid mit sofortiger Vollziehung sowie Androhung der Ersatzvornahme. Der Kläger legte Widerspruch ein und erhob Klage gegen den Bescheid; parallel wurde über die Wirksamkeit einer neuen Friedhofssatzung (FS 2006) entschieden, die rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft treten sollte und vollständige Abdeckungen untersagte. Streitig war insbesondere, ob die Satzung rückwirkend wirksam ist, ob der Kläger schutzwürdig auf die Zulässigkeit der Grabplatte vertrauen konnte und ob die Anordnung zur Entfernung rechtmäßig ist. • Klagezulässigkeit: Die Klage ist rechtzeitig, da die Beklagte eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung erteilt hat und daher die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt. • Widerspruchsbescheid: Das bischöfliche Generalvikariat hätte kein Widerspruchsverfahren durchführen müssen; der Widerspruchsbescheid ist insofern unzulässig und die Kostenzuweisung zu Lasten des Klägers rechtswidrig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rückwirkung der FS 2006: Die Satzung entfaltet echte Rückwirkung, die hier ausnahmsweise zulässig ist, weil der Kläger sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann; bereits die frühere FS 1981 und Mitteilungen der Beklagten machten die Genehmigungspflicht und das Verbot einer vollständigen Abdeckung erkennbar. • Materielle Rechtmäßigkeit der Satzung: Die Regelung, die nur eine hälftige Abdeckung und gärtnerische Gestaltung zulässt (§§ 10, 11 FS 2006), ist verhältnismäßig und durch legitime Zwecke (katholische Bestattungstradition) gedeckt; die Rechtsprechung des BVerwG erlaubt derartige Gestaltungsvorschriften. • Anwendbarkeit der Vorschrift: Die Voraussetzungen des § 11 Abs.2 FS 2006 liegen vor, weil keine Genehmigung vorlag und die Gestaltung materiell unzulässig ist. • Verhältnismäßigkeit der Maßnahme: Die Beschränkung auf hälftige Abdeckung beeinträchtigt das Grabnutzungsrecht nicht unverhältnismäßig; zumutbare Ausweichmöglichkeiten auf kommunale Friedhöfe bestehen. • Ersatzvornahme und Kostenansatz: Die Drohung mit Ersatzvornahme und die Kostenschätzung sind unbegründet nicht dargetan, §§ 66,70 Nds. SOG sind nicht zu beanstanden. Die Klage hat in dem einzigen vom Gericht gebilligten Umfang Erfolg: Der Widerspruchsbescheid des bischöflichen Generalvikariats vom 04.09.2007 ist rechtswidrig insoweit, als dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt wurden; diese Kostenentscheidung ist aufzuheben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2007, der die Entfernung der vollständigen Grabplatte anordnet, ist rechtmäßig, weil die FS 2006 wirksam ist, keine schutzwürdige Vertrauensgrundlage des Klägers vorlag und die untersagte vollständige Abdeckung verhältnismäßig ist. Der Kläger hat damit in der Kostensache teilweise Erfolg; in der Hauptsache verliert er, weil die Entfernung der Grabplatte angeordnet bleiben darf und die Satzung die Maßnahme rechtfertigt.