Urteil
1 A 203/06
Verwaltungsgericht Göttingen, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wehrt sich mit der Klage gegen seine Heranziehung zu Beiträgen zur Beklagten aus einer selbständigen Tätigkeit. 2 Der Kläger wurde am N..1999 in Niedersachsen als Rechtsanwalt zugelassen. Er war damals zunächst ausschließlich selbständig tätig und wurde ab dem 01.03.1999 als Mitglied der Beklagten zur Beitragsleistung herangezogen. Seit dem 01.10.1999 ist er als juristischer Berater beim Niedersächsischen Landvolk, Kreisverband O., als angestellter Rechtsanwalt tätig. Durch Bescheid vom 07.12.1999 befreite ihn die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte von der Rentenversicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten. 3 In den Folgejahren wurde der Kläger durch die Beklagte zur Beitragsleistung ausschließlich unter Berücksichtigung seines Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit und unter Zugrundelegung von Beitragsnachweisen seines Arbeitgebers herangezogen. Ein Beitragsbescheid (vom 07.01.2005) existiert in den Akten des Beklagten erstmals für das Jahr 2005 sowie später (vom 05.01.2006) für das Jahr 2006. Diese Bescheide stellen für die Beitragshöhe ausdrücklich auf ein "beitragspflichtiges Monatseinkommen aus angestellter Tätigkeit" ab. 4 Mit Schreiben vom 08.12.2005 fragte die Beklagte beim Kläger an, ob er neben den Angestelltenbezügen weitere Bezüge aus selbständiger Tätigkeit erziele. Im März 2006 legte der Kläger hierzu Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2004 vor, aus denen sich ergab, dass er Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 5.692,00 DM (2001), 6.734,00 Euro (2002), 8.644,00 Euro (2003) und 11.237,00 Euro (2004) erwirtschaftet hatte. 5 Durch (vier) Bescheide vom 27.03.2006 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger im Hinblick auf sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit einen (weiteren) monatlichen Beitrag für das Jahr 2003 in Höhe von 46,25 Euro, für das Jahr 2004 in Höhe von 54,71 Euro, für das Jahr 2005 in Höhe von 70,23 Euro sowie für das Jahr 2006 in Höhe von 91,30 Euro fest. 6 Am 21.04.2006 hat der Kläger gegen die Bescheide Klage erhoben. Er trägt vor, die von der Beklagten statuierte "Doppelbeitragspflicht" finde in ihrer Satzung keine Grundlage. Diese Satzung sehe für angestellte Rechtsanwälte, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit seien, die Leistung eines persönlichen Pflichtbeitrages in der Höhe vor, wie er sich aus §§ 157 bis 160 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) ergebe (§ 24 Abs. 3 der Satzung). Werde ein Mitglied nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses selbständig, so habe es nach § 24 Abs. 4 der Satzung den sog. Regelpflichtbeitrag zu entrichten. Hieraus ergebe sich, dass angestellte Rechtsanwälte während der Anstellung nicht zur Leistung des Regelpflichtbeitrages verpflichtet seien. Eine kumulative Festsetzung von persönlichen und Regelpflichtbeiträgen sehe die Satzung nicht vor. Auch spreche § 24 Abs. 6 der Satzung alternativ von Bruttoeinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt, woraus sich ergebe, dass nur eine der Einkommensalternativen zur Bemessung herangezogen werden dürfe. Im Jahr 2007 habe die Beklagte eine Änderung des § 24 Abs. 6 der Satzung vorgenommen: Nach der Neufassung seien nunmehr die Einkommensalternativen jeweils durch das Wort "und" verbunden. Mit ihrer Berechnungsweise verstoße die Beklagte gegen den Gleichheitssatz, denn zwei seiner Kollegen in vergleichbarer Situation würden nicht zum Regelpflichtbeitrag herangezogen. Insofern bestehe ein Vollzugsdefizit und es sei die Gleichheit im Belastungserfolg nicht gewährleistet. Auch würden durch die Berechnungsweise der Beklagten Mitglieder, die ausschließlich als angestellte Rechtsanwälte tätig seien, benachteiligt. Die Beklagte habe von Anfang an Kenntnis davon gehabt, dass er - der Kläger - geringfügig weiterhin in seiner Sozietät tätig sei. Die Beitragsbescheide der letzten Jahre seien bestandskräftig, so dass eine neue Festsetzung ausgeschlossen sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beitragsbescheide der Beklagten vom 27.03.2006 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie trägt vor: Wenn ein Rechtsanwalt gleichzeitig selbständig und als Angestellter tätig sei, seien beide Einkommen bei der Beitragsfestsetzung zur berücksichtigen. Andernfalls würde eine geringe Vergütung aus einer Anstellung immer zur Beitragsfreiheit der aus selbständiger Tätigkeit erwirtschafteten (möglicherweise erheblich höheren) Einkünfte führen. Ein angestellter Rechtsanwalt habe 10/10 des Pflichtbeitrags zu leisten, wovon die Hälfte sein Arbeitgeber übernehme. Erreiche der 5/10 Anteil des angestellten Rechtsanwalts nicht die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung, so würden zusätzliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bis zur Bemessungsgrenze berücksichtigt. Dies führe dazu, dass auch ein Rechtsanwalt, der aus zwei Quellen Einkünfte habe, nie mehr als 5/10 des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte aus eigenem Einkommen zu zahlen habe. Aus § 24 Abs. 3 der Satzung folge nicht, dass Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beitragsfrei sei. § 24 Abs. 6 der Satzung führe Bruttoarbeitseinkommen und Bruttoarbeitsentgelt als verschiedene Einkommensarten auf, die auch kumulativ vorliegen könnten. Für die endgültige Beitragsfestsetzung seien die Einkommensteuerbescheide des Klägers maßgeblich gewesen, die erst im März 2006 vorgelegen hätten. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 27.03.2006 sind rechtmäßig. 14 Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen zur Beklagten liegt in § 24 der nach dem Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 14.03.1982 erlassenen Satzung der Beklagten. Die Vorschrift lautet in der für den streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung wie folgt: § 24 15 Pflichtbeiträge 16 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an das Versorgungswerk den Regelpflichtbeitrag zu entrichten. Der Regelpflichtbeitrag entspricht 5/10 des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte im Sinne der §§ 157-160 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung (Regelpflichtbeitrag). 17 2. … 18 3. Angestellte Rechtsanwälte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, zahlen einen persönlichen Pflichtbeitrag in der Höhe, wie er sich aus §§ 157-160 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ergibt. 19 4. Wird ein angestelltes Mitglied nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses selbständig tätig, so hat es den Regelpflichtbeitrag gemäß Abs. 1 zu entrichten. 20 … 21 5. … 22 6. Für Mitglieder, deren Bruttoeinkommen (die gesamten Einnahmen aus selbständiger anwaltlicher und notarieller Tätigkeit nach Abzug der Betriebsausgaben, jedoch ohne Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen) oder Bruttoarbeitsentgelt aus Rechtsanwaltstätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung nicht erreicht, tritt für die Bestimmung des Beitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159, 160 SGB VI das jeweils nachgewiesene Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt. … 23 7. Der Einkommensnachweis wird erbracht: 24 a) durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres, durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstigen geeigneten Nachweis, sofern noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, 25 b) bei unselbständig Erwerbstätigen durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Entgeltsbescheinigung. 26 Der Kläger unterfällt § 24 Abs. 6 der Satzung, denn sein Bruttoarbeitsentgelt erreichte in den Jahren 2003 bis 2006 jeweils nicht die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung (diese betrug für 2003: 5.100,00 Euro, für 2004: 5.150,00 Euro, für 2005: 5.200,00 Euro und für 2006: 5.250,00 Euro). Er hatte aus angestellter Tätigkeit jeweils monatliche Bruttoeinkünfte von etwa 3.000,00 bis 3.100,00 Euro, was sich aus den von seinem Arbeitgeber vorgelegten Bescheinigungen über die Höhe des zu entrichtenden Beitrags sowie - für die Jahre 2003 und 2004 - aus den eingereichten Einkommensteuerbescheiden ergibt. Da die Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreichten, ging die Beklagte vom Bruttoarbeitsentgelt aus und erhob (neben dem Arbeitgeberbeitrag) vom Kläger einen Beitrag in Höhe von 9,75 % (5/10 des Beitrags zur Rentenversicherung, der in den Jahren 2003 bis 2006 eine Höhe von 19,5 % hatte; vgl. die jeweiligen Beitragssatzgesetze). Nachdem die Beklagte Kenntnis von den zusätzlichen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erlangt hatte, forderte sie den Kläger zur Vorlage von Einkommensteuerbescheiden jeweils des vorletzten Kalenderjahres (vgl. § 24 Abs. 7 Lit. a der Satzung) auf und legte für das Jahr 2003 ein monatliches Bruttoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 474,33 Euro, für 2004 in Höhe von 561,17 Euro, für 2005 in Höhe von 720,33 Euro und für 2006 in Höhe von 936,42 Euro zugrunde. Da die Beitragsbemessungsgrenze auch nach Addition der Einkünfte aus unselbständiger und aus selbständiger Tätigkeit nicht erreicht war, erhob sie auch für diese Beträge einen monatlichen Beitrag in Höhe von 9,75 %. Die Berechnung der Beiträge ist nicht zu beanstanden. 27 Ein Vergleich mit den Satzungen anderer Versorgungswerke zeigt, dass in jenen die Beitragserhebung für Rechtsanwälte, die sowohl als Angestellte als auch selbständig tätig sind, z. T. deutlicher geregelt ist als in der Satzung der Beklagten (vgl. z. B. § 23 Abs. 2 S. 1 der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern; § 30 Abs. 2 S. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen). Das Gericht hat bei der Beklagten insoweit bereits in der mündlichen Verhandlung eine Klarstellung angeregt, um künftigen Rechtsstreitigkeiten in dieser Frage vorzubeugen. Ungeachtet dessen bietet die Satzung entgegen der Auffassung des Klägers eine ausreichende Grundlage dafür, die gesamten Einkünfte von Rechtsanwälten, die Einkommen sowohl aus selbständiger Tätigkeit als auch aus einem Angestelltenverhältnis erzielen, zur Beitragsleistung heranzuziehen. 28 Die vom Kläger gegen die Bestimmtheit des § 24 der Satzung erhobenen Bedenken teilt die Kammer nicht. Zwar ist ein Normgeber aufgrund der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm grundsätzlich gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Damit wird gewährleistet, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Notwendigkeit der Auslegung einer Regelung nimmt ihr aber noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einer Norm fordert. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit den herkömmlichen, anerkannten juristischen Methoden bewältigt werden können. Dabei hat sich die Auslegung von Satzungsnormen, die wegen ihrer Bestimmtheit umstritten sind, auch an den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu orientieren. Das höherrangige Recht kann nicht nur Anhaltspunkte für die inhaltliche Bestimmung einer Satzungsnorm liefern. Es kann auch eine Auslegung in bestimmter Weise gebieten, wenn der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der Regelungen oder der Sinn und Zweck der Norm mehrere Deutungen zulassen, von denen nur eine zu einem gesetzeskonformen Ergebnis führt. Darüber hinaus verlangt das Gebot der bestandserhaltenden Auslegung und Anwendung von Normen, dass Auslegungsschwierigkeiten zunächst mit herkömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen sind, bevor ihre Nichtigkeit festgestellt werden kann (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.05.2003 - 2 KO 503/02 -, NJW 2004, 791 m. w. N.). 29 Aufgabe der Beklagten ist es gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 14.03.1982 (Nds. GVBl. S. 65), seinen Mitgliedern eine Versorgung in Gestalt unterschiedlicher, in § 7 Abs. 1 des Gesetzes genannter Leistungen zu gewähren. Zu diesen Leistungen gehören unter anderem Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente. Die Höhe der Leistungen sowie die hierfür durch die Mitglieder zu entrichtenden Beiträge orientieren sich sowohl für selbständig tätige wie auch für angestellte Rechtsanwälte an den Einkünften des jeweiligen Mitglieds. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sind dabei jeweils die gesamten durch das Mitglied aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielten Einkünfte zugrunde zu legen, um bei Eintritt des Versorgungsfalls eine den Einkünften angemessene Versorgung zu gewährleisten. Es würde diesem Ziel des Gesetzes widersprechen, wenn die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Rahmen der Beitragserhebung unberücksichtigt blieben. Insbesondere würde dieses Ziel in Fällen nicht erreicht, in denen der von der Rentenversicherungspflicht befreite, mit einem Teil seiner Arbeitskraft im Angestelltenverhältnis tätige Rechtsanwalt aus dieser Tätigkeit Einkünfte erzielt, die im Vergleich zu dem aus seiner selbständigen Tätigkeit erwirtschafteten Einkommen nur von untergeordneter Bedeutung sind. 30 Die in § 24 Abs. 6 der Satzung (in der in den Jahren 2003 bis 2006 geltenden Fassung) getroffene Regelung spricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht dafür, ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Fall einer zusätzlichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis stets außen vor zu lassen. Die Verwendung der Formulierung „Bruttoeinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt“ deutet nicht darauf hin, dass ein Bruttoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht neben einem Bruttoarbeitsentgelt aus der Tätigkeit als Angestellter berücksichtigt werden darf. Die Vorschrift berücksichtigt vielmehr lediglich, dass Einkommen aus unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen erzielt werden kann, und schließt keineswegs aus, den Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rechtsanwalts aus diesen unterschiedlichen Tätigkeiten zugrunde zu legen. Der Kläger kann auch nichts daraus herleiten, dass die Beklagte das Wort "oder" mittlerweile in das Wort "und" geändert hat. Sie hat dort im Hinblick auf das vorliegende Verfahren lediglich eine Klarstellung vorgenommen, nicht jedoch einen gegenüber der früheren Regelung abweichenden Rechtszustand herbeigeführt. 31 Die Handhabung der Beklagten verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Soweit der Kläger anführt, ausschließlich im Angestelltenverhältnis tätige Rechtsanwälte würden ungerechtfertigt ungleich behandelt, kann er bereits nicht in eigenen Rechten verletzt sein, denn er gehört nicht zu der Gruppe der ausschließlich im Angestelltenverhältnis tätigen Rechtsanwälte. Soweit er des Weiteren behauptet, in zwei vergleichbaren Fällen sei das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit unberücksichtigt geblieben, hat er dies nicht näher substanziiert; auf eine rechtswidrige Handhabung in einem Vergleichsfall könnte er sich im Übrigen ohnehin nicht berufen. Zudem weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass in Vergleichsfällen die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung bereits aufgrund der Einkünfte aus dem Angestelltenverhältnis erreicht bzw. überschritten sein kann, so dass die zusätzlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit keine Rolle spielen würden. 32 Schließlich dringt der Kläger auch nicht mit seinem Vortrag durch, für die Vergangenheit seien die Beiträge bereits bestandskräftig festgesetzt worden. Die Nachfestsetzung des zu gering festgesetzten Beitrags ist ohne die Einschränkungen verfahrensrechtlicher Vorschriften über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte (vgl. § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) zulässig. Die Festsetzung eines Beitrages durch die Bescheide vom 07.01.2005 und vom 05.01.2006 (für die vorangegangenen Jahre wurde der Beitrag offenbar erhoben, ohne hierzu Bescheide zu erlassen) erschöpft sich in der Verpflichtung, den ausgewiesenen Geldbetrag zu zahlen. Sie ist damit ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Die Bescheide enthalten weder ausdrücklich noch stillschweigend Begünstigungen wie z. B. einen Verzicht oder den Erlass eines Beitragsteils. Einem solchen Bescheid mag zwar entnommen werden können, dass die Behörde glaubt, den richtigen und damit vollständigen Beitrag zu fordern; daraus kann ein Empfänger des Bescheides aber nicht schließen, dass die Behörde für den Fall, dass sie sich verrechnet haben sollte oder ihr bei der Rechtsanwendung ein Fehler unterlaufen sein sollte, auf eine weitergehende ihr zustehende Forderung verzichtet (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 01.11.2005 - 12 E 2476/05 -, juris). 33 Die Nacherhebung des Beitrags scheitert auch nicht an dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Beklagte hat im Interesse des Haushalts und der Solidargemeinschaft der Versicherten den vollen nach der Satzung geschuldeten Beitrag zu fordern. Sie hat zu keiner Zeit einen Vertrauenstatbestand gesetzt, auf den sich der Kläger berufen könnte. Insbesondere kann eine nach dem Vortrag des Klägers durch eine von ihm nicht namentlich benannte Mitarbeiterin der Beklagten im Jahr 1999 erteilte mündliche Auskunft, er habe Beiträge nur aus seinem Einkommen als angestellter Rechtsanwalt zu leisten, einen solchen Vertrauenstatbestand nicht begründen. Eine solche Auskunft wäre rechtlich unverbindlich gewesen und es hätte dem Kläger oblegen, sich in einer so wichtigen Frage durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Beklagten Gewissheit zu verschaffen. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE080002442&psml=bsndprod.psml&max=true