Urteil
1 A 203/06
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Satzung des Versorgungswerks erlaubt die Berücksichtigung sowohl von Einkünften aus selbständiger als auch aus unselbständiger Tätigkeit bei der Beitragsbemessung.
• § 24 Abs. 6 der Satzung ist hinreichend bestimmt; Auslegungsmittel ermöglichen die Feststellung, dass beide Einkommensarten kumulativ zu berücksichtigen sind.
• Nachfestsetzungen von zu gering festgesetzten Beiträgen sind zulässig, soweit keine begünstigenden verwaltungsrechtlichen Entscheidungen vorliegen und kein schutzwürdiger Vertrauensgrund besteht.
Entscheidungsgründe
Kumulativer Ansatz von Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit bei Beitragsfestsetzung (Versorgungswerk) • Die Satzung des Versorgungswerks erlaubt die Berücksichtigung sowohl von Einkünften aus selbständiger als auch aus unselbständiger Tätigkeit bei der Beitragsbemessung. • § 24 Abs. 6 der Satzung ist hinreichend bestimmt; Auslegungsmittel ermöglichen die Feststellung, dass beide Einkommensarten kumulativ zu berücksichtigen sind. • Nachfestsetzungen von zu gering festgesetzten Beiträgen sind zulässig, soweit keine begünstigenden verwaltungsrechtlichen Entscheidungen vorliegen und kein schutzwürdiger Vertrauensgrund besteht. Der Kläger, seit 1999 als Rechtsanwalt in Niedersachsen zugelassen, war zunächst selbständig, ab 01.10.1999 jedoch als angestellter juristischer Berater tätig und aufgrund dessen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Die Beklagte (Versorgungswerk) zog ihn ab 1999 zu Beiträgen heran und berücksichtigte in den Jahren 2003–2006 zunächst nur das Arbeitseinkommen aus der Anstellung. Nachdem die Beklagte 2005 Kenntnis von weiteren Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erhielt, legte der Kläger Einkommensteuerbescheide für 2001–2004 vor, aus denen zusätzliche Einkünfte hervorgingen. Die Beklagte setzte daraufhin für die Jahre 2003–2006 zusätzliche monatliche Beiträge aus den selbständigen Einkünften fest. Der Kläger klagt auf Aufhebung dieser Bescheide und rügt fehlende satzungsrechtliche Grundlage, Verstoß gegen Gleichheitssatz und Vertrauensschutz. • Rechtsgrundlage ist § 24 der Satzung des Versorgungswerks (Pflichtbeiträge, Regelpflichtbeitrag, persönlicher Pflichtbeitrag, Regelung zur Bemessung bei Unterschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, Nachweispflichten). • Gemäß § 24 Abs. 6 war bei dem Kläger die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung nicht erreicht; daher darf nach der Satzung das nachgewiesene Bruttoarbeitsentgelt bzw. Bruttoeinkommen zur Bemessung herangezogen werden. • Die Satzung ist auslegbar: Die Formulierung "Bruttoeinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt" schließt nicht aus, dass beide Einkommensarten kumulativ zugrunde gelegt werden; Sinn und Zweck des Versorgungswerks verlangen, die gesamten Einkünfte des Rechtsanwalts zur Beitragsermittlung heranzuziehen, um eine angemessene Versorgung zu ermöglichen. • Die unterschiedliche Regelungspraxis in anderen Versorgungswerken ändert nichts an der Auslegung der Beklagten-Satzung; das Gericht regte lediglich eine Klarstellung an. • Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Der Kläger ist nicht Träger der behaupteten Ungleichbehandlung und konkrete Vergleichsfälle wurden nicht substantiiert dargelegt. Zudem kann in Vergleichsfällen die Beitragsbemessungsgrenze durch das Arbeitseinkommen erreicht sein. • Eine Nachfestsetzung der Beiträge ist zulässig, weil die früheren Bescheide keine begünstigenden Verwaltungsakte enthielten. Ein Vertrauensschutz scheitert, weil keine bindende schriftliche Auskunft der Beklagten vorliegt und eine mündliche, nicht näher genannte Auskunft keinen Schutz begründet. Die Klage ist unbegründet; die Beitragsbescheide vom 27.03.2006 sind rechtmäßig. Das Versorgungswerk durfte sowohl die Einkünfte aus der Anstellung als auch die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zur Bemessung der Beiträge heranziehen, weil die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung nicht erreicht war und die Satzung insoweit auslegbar ist. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes oder schutzwürdiger Vertrauensschutz wurde nicht festgestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.