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Beschluss

2 B 87/07

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Baugebührenbescheide kann versagt werden, wenn bei summarischer Prüfung die Bescheide voraussichtlich rechtmäßig sind. • Gebühren für die Inanspruchnahme eines Prüfingenieurs können nach Zeitaufwand berechnet werden, wenn die gesetzliche Gebühr nach der Gebührentafel in einem groben Missverhältnis zum tatsächlichen Aufwand steht (§§ 1, 2 BauGO; Nr. 9.14 Geb.-Verzeichnis). • Bei Abrechnung nach Zeitaufwand ist der Stundensatz des Prüfingenieurs auch dann anzusetzen, wenn Mitarbeiter an der Prüfung beteiligt waren; der Prüfingenieur bleibt verantwortlich (§ 5 BauPrüfVO, § 6 Abs.2 Nr.1 BauGO).
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Baugebührenbescheiden versagt; Abrechnung von Prüfingenieurleistungen nach Zeitaufwand rechtmäßig • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Baugebührenbescheide kann versagt werden, wenn bei summarischer Prüfung die Bescheide voraussichtlich rechtmäßig sind. • Gebühren für die Inanspruchnahme eines Prüfingenieurs können nach Zeitaufwand berechnet werden, wenn die gesetzliche Gebühr nach der Gebührentafel in einem groben Missverhältnis zum tatsächlichen Aufwand steht (§§ 1, 2 BauGO; Nr. 9.14 Geb.-Verzeichnis). • Bei Abrechnung nach Zeitaufwand ist der Stundensatz des Prüfingenieurs auch dann anzusetzen, wenn Mitarbeiter an der Prüfung beteiligt waren; der Prüfingenieur bleibt verantwortlich (§ 5 BauPrüfVO, § 6 Abs.2 Nr.1 BauGO). Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen zwei Baugebührenbescheide der Antragsgegnerin vom 12. und 26.10.2006, mit denen Gebühren für die Inanspruchnahme des Prüfingenieurs D. in Höhe von insgesamt 45.7323,00 Euro bzw. als von ihm abgerechnete Auslagen von 33.004,00 € und 12.728,00 € geltend gemacht wurden. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung und die Frage, ob die Klage aufschiebende Wirkung haben soll. Die Antragstellerin rügte u. a. die Höhe der Stundenzahl von 618 Stunden, die Höhe des Rohbauwertes und die Beteiligung eines Mitarbeiters an der Prüfung. Die Baumaßnahme betraf einen genehmigungspflichtigen Neubau mit 44 Wohnungen; die Bauaufsichtsbehörde hatte die Prüfung der Standsicherheit und des Wärmeschutzes an einen Prüfingenieur übertragen. Die Antragsgegnerin hatte zuvor die Zahlung der Gebühren verlangt; ein vorgerichtlicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung blieb erfolglos. Das Gericht prüfte summarisch Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung und der Abrechnung nach Zeitaufwand. • Antragsbefugnis und Zulässigkeit stehen fest; Klage besitzt kraft Gesetzes nicht automatisch aufschiebende Wirkung bei öffentlichen Abgaben (§ 80 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Abwägung nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO führt zu Lasten der Antragstellerin, weil bei summarischer Prüfung die Bescheide voraussichtlich rechtmäßig sind. • Rechtsgrundlagen für die Gebührenpflicht sind NVwKostG, BauGO und NBauO; Prüfingenieure sind für Prüfleistungen zu vergüten und Auslagen sind zu erstatten (§ 1 NVwKostG, § 2 Abs.1 BauGO, § 66 NBauO). • Die Übertragung der Prüfung an den Prüfingenieur war zulässig; das Bauvorhaben erforderte Standsicherheits- und Wärmeschutznachweise (§§ 68,69,71 NBauO). • Nach Nr.9.1 des Gebührenverzeichnisses ergäbe sich eine Gebühr von 16.965,00 €; wegen grobem Missverhältnis zwischen dieser Pauschalgebühr und dem tatsächlichen Aufwand war nach Nr.9.14 nach Zeitaufwand abzurechnen. • Der Prüfingenieur hat halbstundengenaue Stundennachweise vorgelegt; die geltend gemachten 618 Stunden sind nachvollziehbar, nicht substantiiert bestritten und erscheinen wegen Umfang, Planänderungen und Zeitdruck plausibel. • Nach § 6 Abs.2 Nr.1 BauGO beträgt der Satz 74,00 € pro voller Stunde; diese Vergütung ist auch dann anzusetzen, wenn Mitarbeiter tätig waren, weil der Prüfingenieur die Verantwortung trägt (§ 5 BauPrüfVO). • Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin die vom Prüfingenieur abgerechneten Gebühren zu Recht erstattet hat; ein Erlass nach § 11 NVwKostG kommt nicht in Betracht, weil kein unrichtiges Verwaltungshandeln vorliegt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugebührenbescheide wurde abgelehnt. Bei summarischer Prüfung erweisen sich die Bescheide voraussichtlich als rechtmäßig: die Übertragung und Vergütung der Prüfleistungen an den Prüfingenieur waren zulässig, die Abrechnung nach Zeitaufwand ist nach Nr.9.14 gerechtfertigt und die vorgelegten 618 Stunden sind glaubhaft. Die Antragstellerin hat damit keinen Anspruch auf Aussetzung des Vollzugs; die Gebührenforderungen sind in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung geht zulasten der Antragstellerin.