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Beschluss

4 B 172/07

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Ausreisefrist nach § 38 AsylVfG: Die einwöchige Frist des § 38 Abs.2 AsylVfG gilt nur bei Rücknahme des Asylantrags, nicht bei Verzicht auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 14a Abs.3 AsylVfG. • Ein Verzicht nach § 14a Abs.3 AsylVfG ist kein Gleichlauf mit Rücknahme und gehört zu den "sonstigen Fällen" des § 38 Abs.1 AsylVfG; daher gilt die einmonatige Regelausreisefrist. • Das Gericht kann nach § 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 36 Abs.4 AsylVfG vorläufigen Rechtsschutz gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Entscheidungsgründe
Ausreisefrist bei Verzicht nach § 14a Abs.3 AsylVfG: einmonatige Frist • Zur Ausreisefrist nach § 38 AsylVfG: Die einwöchige Frist des § 38 Abs.2 AsylVfG gilt nur bei Rücknahme des Asylantrags, nicht bei Verzicht auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 14a Abs.3 AsylVfG. • Ein Verzicht nach § 14a Abs.3 AsylVfG ist kein Gleichlauf mit Rücknahme und gehört zu den "sonstigen Fällen" des § 38 Abs.1 AsylVfG; daher gilt die einmonatige Regelausreisefrist. • Das Gericht kann nach § 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 36 Abs.4 AsylVfG vorläufigen Rechtsschutz gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Die Antragsteller, in den Jahren 2000 und 2002 geborene armenische Staatsangehörige, hatten nach Geburt ein Asylverfahren nach § 14a AsylVfG eingeleitet. Ihr Bevollmächtigter verzichtete auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens; das Kreisverwaltungsamt stellte daraufhin das Asylverfahren ein, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.7 AufenthG vorliegen, und setzte per Bescheid eine einwöchige Ausreisefrist an. Die Antragsteller erhoben Klage gegen die Bestimmung der einwöchigen Ausreisefrist und beantragten gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die Behörde beantragte die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz. Das Gericht nahm Bezug auf die Akten und entschied über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags. • Zulässigkeit: Die Klage hat nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung nach § 75 AsylVfG, weil § 38 Abs.2 AsylVfG nicht zu den in § 75 genannten Fällen gehört; damit war ein Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 36 Abs.4 AsylVfG erforderlich. • Rechtliche Prüfung der Ausreisefrist: § 38 Abs.2 AsylVfG regelt ausdrücklich nur den Fall der Rücknahme des Asylantrags; eine Anwendung auf den Verzicht nach § 14a Abs.3 AsylVfG ist vom klaren Wortlaut ausgeschlossen. • Verzicht vs. Rücknahme: Der Verzicht auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist nicht mit einer Rücknahme des Asylantrags gleichzusetzen; der Gesetzgeber hat in § 38 Abs.2 AsylVfG keine Gleichstellung vorgesehen. • Analogie und Gesetzeszweck: Eine analoge Anwendung scheidet aus, weil § 38 Abs.2 AsylVfG selbst eine Ausnahme von der Regelausreisefrist des § 38 Abs.1 AsylVfG darstellt und daher restriktiv auszulegen ist. • Ergebnis der Prüfung: Da § 38 Abs.2 keine Rechtsgrundlage für die einwöchigen Fristen im vorliegenden Fall bietet, besteht ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes und damit die Voraussetzungen für den vorläufigen Rechtsschutz. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde stattgegeben; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war begründet, weil die einwöchige Ausreisefrist offensichtlich rechtswidrig ist. Die einwöchige Frist beruht nicht auf § 38 Abs.2 AsylVfG, da diese Vorschrift nur bei Rücknahme des Asylantrags greift; der Verzicht nach § 14a Abs.3 AsylVfG ist kein Rücknahmefall und gehört zu den sonstigen Fällen des § 38 Abs.1 AsylVfG, sodass die einmonatige Regelausreisefrist gilt. Wegen dieser Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen war. Die Kläger erhalten Prozesskostenhilfe; der Beschluss ist unanfechtbar.