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Beschluss

4 B 58/07

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist nach § 19 Abs. 5 S. 3 NHG erfolgt die Exmatrikulation kraft Gesetzes ohne gesonderten Verwaltungsakt. • Für zulassungsbeschränkte Studiengänge besteht kein Anspruch auf erneute Immatrikulation, wenn der Betroffene nicht am Vergabeverfahren teilgenommen hat. • Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) sind nicht erfüllt, wenn der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Wiedereinbindung nach kraftgesetzlicher Exmatrikulation wegen Nichtzahlung • Bei fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist nach § 19 Abs. 5 S. 3 NHG erfolgt die Exmatrikulation kraft Gesetzes ohne gesonderten Verwaltungsakt. • Für zulassungsbeschränkte Studiengänge besteht kein Anspruch auf erneute Immatrikulation, wenn der Betroffene nicht am Vergabeverfahren teilgenommen hat. • Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) sind nicht erfüllt, wenn der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Der Antragsteller war Student der Zahnmedizin und zahlte den für das Sommersemester 2007 fälligen Semesterbeitrag nicht fristgerecht. Die Hochschule mahnte ihn am 21.03.2007 mit einer zweiwöchigen Nachfrist und wies auf die kraft Gesetzes eintretende Exmatrikulation zum Ende des Semesters hin; das Schreiben wurde am 22.03.2007 zugestellt. Der Antragsteller zahlte nicht innerhalb der gesetzten Frist bis 05.04.2007 und auch nicht bis zur weiteren Nachfrist bis 20.04.2007; die Zahlung ging erst am 25.04.2007 ein. Die Hochschule vermerkt keine schriftliche Fristverlängerung über den 20.04.2007 hinaus. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um wieder zu den Vorlesungen zugelassen zu werden; er stellte außerdem einen Antrag zur Anrechnung von Entgelten, der als Erlassantrag für ein früheres Semester qualifiziert wurde. • Rechtsgrundlage der Exmatrikulation ist § 19 Abs. 5 S. 3 NHG, nach dem wer sich nach Mahnung und Fristsetzung nicht rückmeldet oder fällige Abgaben nicht zahlt, mit Fristablauf exmatrikuliert ist. • Die Exmatrikulation trat hier kraft Gesetzes mit Ablauf der gesetzten Nachfrist ein; es bedurfte hierfür keines gesonderten Verwaltungsakts. • Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch für eine einstweilige Anordnung nicht glaubhaft gemacht; die besonderen Voraussetzungen des § 123 VwGO (Dringlichkeit und Regelungsanspruch) sind nicht erfüllt. • Eine mögliche nachträgliche Fristverlängerung durch die Hochschule wäre schriftlich zu dokumentieren; für eine solche Verlängerung bestehen in den Verwaltungsvorgängen keine Anhaltspunkte. • Der während der Nachfrist gestellte Antrag auf Anrechnung bzw. Erlass betraf das Wintersemester 2006/2007 und konnte den Ablauf der Nachfrist nicht hemmen; er berechtigte nicht zur Aufrechnung mit einem Rückerstattungsanspruch. • Für zulassungsbeschränkte Studiengänge besteht kein Anspruch auf erneute Immatrikulation ohne Beteiligung am Zulassungsverfahren; daher entfällt ein Anspruch des Antragstellers auf Wiederzulassung. Der Antrag wurde abgewiesen; der Antragsteller bleibt mit seinem Antrag ohne Erfolg. Die Exmatrikulation trat kraft Gesetzes wegen Nichtzahlung und Nichtrückmeldung nach Ablauf der gesetzten Nachfrist ein, ein gesonderter Verwaltungsakt war nicht erforderlich. Eine glaubhaft gemachte Grundlage für eine einstweilige Anordnung zur Wiedereinbindung in das Studium lag nicht vor. Zudem besteht kein Anspruch auf erneute Immatrikulation in den zulassungsbeschränkten Studiengang ohne Teilnahme am Zulassungsverfahren. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und sein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, da die Rechtsverfolgung voraussichtlich erfolglos ist.