Beschluss
6 B 2/07
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Beschlussverfahren sind hohe Anforderungen an einstweilige Verfügungen im personalvertretungsrechtlichen Bereich zu stellen; die Darlegung unzumutbarer Nachteile (Verfügungsgrund) muss substanziiert erfolgen.
• Eine einstweilige Verfügung setzt ferner eine hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass der geltend gemachte Mitbestimmungsanspruch in der Hauptsache besteht (Verfügungsanspruch).
• Versetzungen, die nach verbindlichen bundesweiten Anordnungen der übergeordneten Dienststelle durchgeführt werden und der lokalen Dienststelle keinen eigenen Entscheidungsspielraum lassen, sind keine mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen der lokalen Dienststelle im Sinne von § 69 Abs. 1 bzw. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.
• Auf die Frage, ob eine Dienstvereinbarung Mitbestimmungsrechte "verbrauchen" kann oder ob § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG Beteiligungsrechte abschließend regelt, kommt es hier wegen der fehlenden Mitbestimmungsmaßnahme nicht an.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige Mitbestimmung bei Umsetzung bundesweiter Versetzungsanordnungen • Im Beschlussverfahren sind hohe Anforderungen an einstweilige Verfügungen im personalvertretungsrechtlichen Bereich zu stellen; die Darlegung unzumutbarer Nachteile (Verfügungsgrund) muss substanziiert erfolgen. • Eine einstweilige Verfügung setzt ferner eine hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass der geltend gemachte Mitbestimmungsanspruch in der Hauptsache besteht (Verfügungsanspruch). • Versetzungen, die nach verbindlichen bundesweiten Anordnungen der übergeordneten Dienststelle durchgeführt werden und der lokalen Dienststelle keinen eigenen Entscheidungsspielraum lassen, sind keine mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen der lokalen Dienststelle im Sinne von § 69 Abs. 1 bzw. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. • Auf die Frage, ob eine Dienstvereinbarung Mitbestimmungsrechte "verbrauchen" kann oder ob § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG Beteiligungsrechte abschließend regelt, kommt es hier wegen der fehlenden Mitbestimmungsmaßnahme nicht an. Der Antragsteller begehrt durch einstweilige Verfügung die Feststellung, dass geplante Versetzungen von Mitarbeitern der internen Verwaltung der Agentur für Arbeit X zum Internen Service der Agentur für Arbeit Y der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG unterliegen. Die Versetzungen sollten gemäß bundesweit geltenden Handlungsempfehlungen/Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit vom 30.11.2006 zum 01.03.2007 umgesetzt werden. Die Beteiligte lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass die Maßnahmen auf Anordnungen der übergeordneten Bundesagentur beruhen und daher nicht eigene Maßnahmen der Beteiligten seien. Das Hauptsacheverfahren (6 A 1/07) behandelt bundesweit relevante personalvertretungsrechtliche Fragen. Der Antragsteller trug vor, die Betroffenen erhielten formal von der Beteiligten unterzeichnete Versetzungsmitteilungen im Einvernehmen; dennoch wiese die Beteiligte Handlungsspielräume auf. Die Fachkammer prüfte sowohl das Vorliegen unzumutbarer Nachteile als auch die Wahrscheinlichkeit des Mitbestimmungsanspruchs. • Anforderungen an einstweilige Verfügungen: Es sind hohe Maßstäbe zu setzen, wenn vorläufige Regelungen nicht wiedergutzumachen sind; erforderlich sind Verfügungsgrund (unzumutbare Nachteile), Verfügungsanspruch (hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache), Verträglichkeit der vorläufigen Regelung und Fehlen sonstiger gewichtiger Gründe. • Verfügungsgrund nicht erfüllt: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne einstweilige Verfügung unzumutbare Nachteile drohen würden, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht ausgeglichen werden könnten; das parallel anhängige Hauptsacheverfahren behandelt zudem bundesweit relevante Fragen. • Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der geltend gemachte Mitbestimmungsanspruch gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG besteht. • Keine lokale mitbestimmungspflichtige Maßnahme: Die angegriffenen Versetzungen beruhen nach den verbindlichen HE/GA der Bundesagentur auf unmittelbar gestaltenden Anordnungen der übergeordneten Stelle, die der lokalen Dienststelle keinen eigenen Regelungsspielraum lassen; damit fehlt es an einer eigenen Maßnahme der Beteiligten im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG. • Rechtsfolgen: Da die Maßnahmen lediglich fremde Entscheidungen umsetzen und die Dienstvereinbarungsfrage sowie die Reichweite von § 78 BPersVG im summarischen Verfahren offen bleiben können, ist eine einstweilige Feststellung der Mitbestimmung nicht gerechtfertigt. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. Die Fachkammer sieht weder den erforderlichen Verfügungsgrund noch den erforderlichen Verfügungsanspruch als glaubhaft dargelegt an. Die strittigen Versetzungen sind nach derzeitiger Würdigung Umsetzungen bundesweiter Anordnungen der Bundesagentur und damit keine mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen der örtlichen Beteiligten nach § 69 Abs. 1 bzw. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Mangels eigener Entscheidungsspielräume der Beteiligten scheidet ein einstweiliger Feststellungsanspruch aus; die Entscheidung in der Hauptsache ist abzuwarten, sodass vorläufiger Rechtsschutz nicht geboten ist.